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Ein neues europäisches Patentsystem

Am 1. Juni 2023 treten zwei neue Teile des europäischen Patentsystems in Kraft: das Einheitspatent (EP) und das einheitliche Patentgericht (EPG). Das Einheitspatent bietet eine einfachere Möglichkeit zur Validierung von Patenten. Das EPG bietet ein schnelles und effektives Verfahren für Patentverletzungen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was genau das Einheitspatent und das EPG bedeuten und welche Auswirkungen das neue System auf die tägliche Praxis haben wird. Das folgende Video erklärt dies alles in 3 Minuten.

Das Einheitspatent

Das Einheitspatent ist eine Alternative zum bestehenden Validierungsverfahren für ein europäisches Patent in den einzelnen Ländern. Es handelt sich also nicht um ein “neues” Patent, sondern um eine Option für ein erteiltes europäisches Patent, das in allen 17 teilnehmenden Ländern* auf einmal wirksam ist. Das Verfahren zur Anmeldung und Erteilung europäischer Patente bleibt unverändert.

Was bedeutet das Einheitspatent für Sie?

Nach der Erteilung eines europäischen Patents haben Sie für die 17 teilnehmenden Länder die Wahl: Anmeldung als Einheitspatent oder Validierung in den einzelnen Ländern.

Wenn Sie sich für die Anmeldung als Einheitspatent entscheiden, ist das Patent sofort in allen teilnehmenden (bislang 17) Ländern gültig und das gesamte Validierungsverfahren wird erheblich vereinfacht:

  1. Für die Anmeldung ist nur eine Übersetzung erforderlich, d. h. keine separaten Übersetzungen pro Land.
  2. Das Europäische Patentamt erhebt eine Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung des Einheitspatents. Es fallen also keine Jahresgebühren für einzelne Länder mehr an.
  3. Das Einheitspatent wird automatisch vom EPG abgedeckt, der die Rechtsstreitigkeiten zentralisiert. Es kann also kein Opt-out für ein Einheitspatent beantragt werden.

Wenn Sie Ihr Einheitspatent verkaufen, gilt es für alle teilnehmenden Länder. Es ist also nicht möglich, ein Einheitspatent für ein einzelnes Land zu verkaufen. Lizenzen können jedoch nach Ländern oder Regionen erteilt werden.

Das Einheitliches Patentgericht (EPG)

Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und Validität europäischer Patente wurden bis zum 1. Juni 2023 immer von den nationalen Gerichten des jeweiligen Landes geführt. Mit der Einführung des neuen Einheitlichen Patentgerichts (EPG) werden die Rechtsstreitigkeiten für alle teilnehmenden Länder bei diesem neuen europäischen Gericht zentralisiert. Dies gilt für alle neuen und bestehenden europäischen Patente, die in einem oder mehreren der teilnehmenden Länder gültig sind. Patentinhaber können sich jedoch dafür entscheiden, dass ihre Patente nicht vom EPG erfasst werden, indem sie ein so genanntes “Opt-out” beantragen.

Was bedeutet das EPG für Patentinhaber?

Mit der Einführung des EPG wird die Durchsetzung eines europäischen Patents einfacher, da sie in einem einzigen Verfahren für alle teilnehmenden Länder erfolgen kann. Ein Urteil wirkt sich unmittelbar auf die Patentpositionen in allen teilnehmenden Ländern aus. Je nach Ihrer Situation kann dies vorteilhaft oder nachteilig sein.

Unabhängiges Vorgehen der Inhaber ausschließlicher Lizenzen

Mit der Einführung des EPG ändert sich etwas für Patente, für die eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz wird nämlich die Möglichkeit haben, eigenständig vor dem EPG gegen Patentverletzer vorzugehen. Da dies für alle bestehenden europäischen Patente gilt, kann dies auch Auswirkungen auf Ihre derzeitigen Lizenzverträge haben. Dies kann für Sie ein Grund sein, Ihre Lizenzverträge zu ändern oder zu beenden.

Opt-out aus dem EPG

Sie können sich dafür entscheiden, Ihr(e) europäisches(n) Patent(e) vom EPG auszuschließen. In diesem Fall reichen Sie für Ihr(e) europäisches(n) Patent(e) einen Opt-out-Antrag ein, so dass Rechtsstreitigkeiten über das Patent nur von den nationalen Gerichten der 17 teilnehmenden Länder behandelt werden.

Ein Opt-out kann sowohl vor als auch nach der Erteilung des europäischen Patents eingereicht werden. Für erteilte Patente kann ein Opt-out während der gesamten Laufzeit des europäischen Patents beantragt werden. Ein Opt-out ist auch für europäische Patentanmeldungen möglich, und zwar ab dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt. Für ein Einheitspatent ist ein Opt-out nicht möglich, und mit der Eintragung als Einheitspatent erlischt jedes vorherige Opt-out für die Patentanmeldung.

Opt-outs können für einen Zeitraum von sechs Jahren und 11 Monaten ab dem 1. Juni 2023, d. h. bis zum 1. Mai 2030, eingereicht werden.

* Teilnehmende Länder

Die folgenden 17 Mitgliedsstaaten nehmen am Einheitspatent und am EPG teil (Stand 1. Juni 2023):

BelgienEstlandLettlandNiederlandeSchweden
BulgarienFinnlandLitauenÖsterreich
DänemarkFrankreichLuxemburgPortugal
DeutschlandItalienMaltaSlowenien

Häufig gestellten Fragen

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung oder kurz Einheitspatent (EP) ist eine Alternative zum bestehenden Verfahren der einzelnen Validierung eines europäischen Patents in den jeweiligen Ländern. Es handelt sich also um kein „neues“ Patent, sondern um die Möglichkeit ein erteiltes europäischen Patents durch einen einzigen Antrag gleichzeitig in allen EPG-Ländern zu validieren.

Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragbar sind. Darüber hinaus sind Einheitspatente nur vor einem zentralen Gericht (dem EPG) durchgesetzbar. Das EPG ist auch das einzige Gericht, bei dem ein Inhaber bzw. eine Inhaberin eines Einheitspatents ein Verletzungsverfahren einleiten kann. Innerhalb der Einspruchsfrist (9 Monate nach Erteilung des europäischen Patents) können Dritte beim EPA einen Widerruf des Einheitspatents beantragen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird das EPG auch das einzige Gericht sein, bei dem ein Widerrufsverfahren gegen ein Einheitspatent eingeleitet werden kann. Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder bindend.

Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).

Das EPG und das einheitliche Patentsystem sind am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Die folgenden EU-Länder nehmen an dem neuen System teil, wenn es in Kraft tritt:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden.

Länder, die dem EPG Übereinkommen beitreten möchten, müssen EU-Mitgliedstaaten sein. Das EPG-EP System wird seine Arbeit am 1. Juni 2023 aufnehmen.

Das EPG-EP-System wird in den oben genannten 17 EPG-Ländern in Kraft treten.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben das EPG Übereinkommen (noch) nicht ratifiziert. Dazu gehören die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn und die Slowakei. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt immer noch EPG-Länder werden.

Einige EU-Mitgliedstaaten wie z. B. Spanien und Polen haben das EPG-Übereinkommen nicht unterzeichnet und nehmen noch nicht daran teil.

Nicht zur EU gehörende Länder können dem Übereinkommen nicht beitreten, unabhängig davon, ob sie am Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beteiligt sind oder nicht. Dazu gehören Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei. Nach dem Brexit ist Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr.

Die Gerichte wenden nationales Recht an. Die nationale Gesetzgebungen kann sich jedoch im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem Inkrafttreten des Einheitspatentrechts ändern. In Deutschland und Frankreich sind neue Regeln für die Doppelpatentierung in Kraft getreten; diese ermöglichen für ein nationales Patent der gleichen Erfindung neben einem Einheitspatent oder einem herkömmlichen europäischen Patent – sofern letzteres nicht per Opt-out aus dem EPG ausgenommen wird – einen doppelten Patentschutz. In Belgien werden die Beschränkungen der Rechte von Patentinhabern, wie z. B. die Forschungs- und Züchterausnahme, mit dem Einheitspatentrecht harmonisiert, um zu vermeiden, dass für Patente, für die ein Patentausschluss (Opt-out) bzw. dessen Zurücknahme (Opt-in) gilt, unterschiedliche rechtliche Regelungen anwendbar sind.

Obwohl es auf der Hand liegt, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken und ihre Entscheidungen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich besitzen, herrscht zum anwendbaren Recht bei Opt-out-Verfahren weniger Gewissheit. In der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Opt-out auch einen Ausschluss aus dem gesamten EPGÜ-Recht nach sich zieht.

„Opt-out“ heißt, dass ein europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG entzogen (also davon ausgenommen) wird. Das bedeutet, dass das derzeitige System, wonach nur nationale Gerichte zuständig sind, beibehalten wird und das EPG für Rechtsstreitigkeiten betreffend Europäische Patente, für die ein Opt-out vollzogen wurde, nicht zuständig ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Rechtsstreitigkeiten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit Ihres/Ihrer europäischen Patents/Patente vor nationalen Gerichten und nicht vor dem EPG verhandelt werden sollen, müssen Sie für das/die bestehende(n) europäische(n) Patent(e) einen Opt-out Antrag stellen. Einheitspatente können nicht per Opt-out von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden.

Um Ihr europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen, müssen Sie beim EPG einen sogenannten Opt-out Antrag stellen. Ein solcher Opt-out Antrag kann nur im Namen aller Inhaber des betreffenden Patents gestellt werden. Ihr EPG-Vertreter kann einen solchen Antrag für Sie stellen. In diesem Fall haben die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit.

Opt-out-Anträge sind für jedes europäische Patent gesondert zu stellen, Sammelanträge sind nicht möglich. Sie können sich deshalb dafür entscheiden, einige Ihrer europäischen Patentrechte der Zuständigkeit des EPG zu entziehen und andere unter die Zuständigkeit des EPG fallen zu lassen.

Auch für anhängige europäische Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit einen Opt-out zu beantragen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.

Für neue Patentanmeldungen (Anmeldungen, die sich noch im Prioritätsjahr befinden oder noch nicht eingereicht wurden) können Sie in Erwägung ziehen, anstelle einer europäischen Patentanmeldung nationale Anmeldungen in den relevanten europäischen Ländern einzureichen. Ob dies aus Kostengesichtspunkten oder aus rechtlicher Sicht interessant ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Für die Stellung eines Opt-out Antrags oder dessen Zurücknahme (Opt-in) wird keine amtliche Gebühr erhoben.

Ein Opt-out kann sowohl vor als auch nach der Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. Dies kann bis zum 1. Mai 2030 geschehen. Dieser Zeitraum kann von den Mitgliedsstaaten verlängert werden.

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