Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Niederländische Unternehmen, die einen Gewinn mit F&E-Projekten erwirtschaften, können die sogenannte Innovationsbox (Steuerregelung im Zusammenhang mit Innovationen) nutzen. Eigentlich betrifft dies keine eigenständige Box, sondern eine Steuerbefreiung über 80 Prozent des Innovationsgewinns. Diese Befreiung gilt für Gewinne und Verluste aus selbst erschaffenen immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen des WBSO (Gesetz über die Förderung von Forschung und Entwicklung) generiert wurden. Man denke hier an Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Große Unternehmen dürften zur Inanspruchnahme der Innovationsbox neben dem WBSO auch ein Patentportfolio benötigen.
Belgien gewährt einige föderale und regionale Beihilfen im Zusammenhang mit Patenten. Einerseits werden für die Entwicklung einer Erfindung Subventionen bereitgestellt. Diese können über das KMO-Portefeuille in Flandern, mittels Unternehmensschecks in Wallonien oder über den von Innoviris in Brüssel ausgegebenen Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden. Die Subventionen sind bereits in der Anmeldephase des Patents verfügbar.
Andererseits werden die aus dem Patent resultierenden Einnahmen teilweise von der (Ertrags-)Steuer für Unternehmen mit einer belgischen F&E-Entität befreit, wobei das Patent zu dieser belgischen Entität gehört. Als Einnahmen gelten zum Beispiel Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Die Steuerbefreiung kann bis zu 85 Prozent der Einnahmen betragen. Am besten überlässt man die komplexe, von vielen Faktoren abhängige Berechnung einem Experten.
Vor allem bei Lizenzen gibt es einiges zu beachten. Bei einem Verkauf sind die Bedingungen auszuhandeln und für die korrekte Übertragung zu sorgen. Natürlich kann hier manches schieflaufen, aber im Prinzip handelt es sich um einen Verfahrensakt.
Komplizierter gestaltet sich die Lizenzvergabe: Soll das ganze Patent oder nur ein Teil lizenziert werden? Erstreckt die Lizenz sich auf den gesamten geographischen Geltungsbereich und die gesamte Laufzeit? Die Bedingungen lassen sich sehr unterschiedlich gestalten: Es kann ein fester Betrag vereinbart werden, aber auch ein Prozentsatz des erzielten Umsatzes, die Menge der produzierten Waren sowie allerlei andere Bedingungen, sei es in verschiedenen Kombinationen. Dabei hat die Festlegung der Vereinbarungen oberste Priorität. Es empfiehlt sich dringend, einen Fachmann hinzuzuziehen.
Weltweit gibt es verschiedene Klassifikationssysteme, am weitestens verbreitet sind International Classification Codes (IPC) und Cooperative Patent Classification (CPC). n diesen Systemen sind die Patentdokumente nach deren Inhalt unterteilt. Jede Patentbehörde muss jedes Patentdokument (mindestens) einer IPC-Klasse zuordnen. Das heißt, dass jedes veröffentliche Patentdokument in eine oder mehrere IPC-Klassen fällt. Die IPC-Klassifikation ist sehr fein gegliedert und enthält mehr als 100.000 verschiedene Klassen.
Im CPC-System sind das Klassifikationssystem europäischer und amerikanischer Patentbehörden verschmolzen. Es ist mit über 250.000 Klassen noch umfassender als IPC. Es wird zunehmend von nationalen Patentbehörden (neben europäischen und amerikanischen Patentämtern) wie dem chinesischen und dem südkoreanischen Patentamt verwendet.
Eine Patentanmeldung enthält Angaben zum Anmelder und meist zum Erfinder, das Datum der Einreichung, den Status der Anmeldung und in welchem Land oder welchem Gebiet ein Patent angemeldet oder erteilt wurde. Natürlich wird auch die Erfindung im Patent beschrieben. Zusätzlich zur Information über den Gegenstand der Erfindung ist auch zu entnehmen, was unter den Schutzbereich des Patents fällt. Der Schutzbereich wird in den Patentansprüchen definiert.
Auf der Seite „Wie sieht ein Patent aus?“ finden Sie ein Beispiel einer Patentschrift mit Erläuterungen.
Es gibt etliche Arten der Patentrecherche. Am häufigsten kommen folgende Recherchen zum Einsatz: Neuheitsrecherche, Verletzungsrecherche, Gültigkeitsprüfung, Patentmonitoring, Landscaping und bibliografische Recherche.
Auf der Seite „Verschiedene Arten der Patentrecherche“ finden Sie weitere Informationen.
Auch in diesem Fall gelten je nach Land abweichende Regeln, was erlaubt ist und was nicht.
In den Niederlanden schließt Artikel 53(3) des Reichsgesetzes über Patente 1995 (ROW1995) Forschungszwecke vom Schutz eines patentierten Gegenstandes durch das sogenannte Forschungsprivileg aus. Für welche Art der „Forschung“ diese Ausnahme gilt, ist in der Rechtsprechung festgelegt. So ist die Forschungstätigkeit nicht nur Wissenschaftlern vorbehalten, sondern kann auch von kommerziellen Organisationen durchgeführt werden. Grundsätzlich darf umfangreiche Forschungstätigkeit betrieben werden, wie zum Beispiel die Untersuchung einer bis dato unbekannten Nutzung oder einer verbesserten Variante. Auch die Untersuchung nach einer möglicherweise kommerziellen Anwendung fällt im Allgemeinen unter das Forschungsprivileg. Die Regelung gilt selten bei der Untersuchung zur Erlangung einer benötigten Marktregistrierung. Es empfiehlt sich, vor der Forschung, für die Sie vermutlich ein Forschungsprivileg benötigen, einen Fachmann zu befragen.
In Belgien regelt Artikel XI.34 des Gesetzbuches über das Wirtschaftsrecht, welchen Schutz ein Patent nicht gewährt. Absatz b dieses Artikels lautet: Handlungen, die auf und/oder mit einem Gegenstand der patentierten Erfindung zu wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden. Forschungen mit einer Chemikalie sind demnach erlaubt, sofern ein rein wissenschaftlicher und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Dieses Beispiel illustriert insbesondere die Daseinsberechtigung des Patents: Der Patentinhaber genießt ein kommerzielles Monopol im Gegenzug zur Offenlegung seiner Erfindung. Dank der Offenlegung steht die Erfindung Nichtpatentinhabern zu Forschungszwecken zur Verfügung.
In Deutschland gilt, dass Forschung auf und mit einer patentierten Chemikalie erlaubt ist, wenn diese käuflich zu erwerben ist. Denn damit ist das Patentrecht ausgeschöpft. In § 11 Nr. 2 PatG sind Handlungen zu Versuchszwecken erlaubt, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. Ziel des Versuchs oder der Forschungen sind nicht beschränkt, sondern können wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie der Fortentwicklung eines Produktes oder Verfahrens dienen. Es wird empfohlen, im Vorfeld des Versuchs einen Fachmann zu Rate zu ziehen.