Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Nein. Wurde vor dem Widerruf des Opt-out bereits vor einem nationalen Gericht ein Verfahren in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die Patentanmeldung eingeleitet, ist der Widerruf des Opt-out (also der Opt-in)für dieses Patent bzw. diese Patentanmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits abgeschlossen wurde. Das Zurücknehmen eines Opt-out (also ein Opt-in) ist nicht mehr möglich.
In diesem Fall gilt Ihr früherer Opt-out Antrag als zurückgezogen. Der Registrar trägt dann den Widerruf des Opt-out Antrags in das Register ein, und Sie unterstellen das betreffende Patent ab dem Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung dem Einheitspatentrecht (das sog. „Opt-in“) ohne die Möglichkeit einer weiteren Beantragung eines Ausschlusses des Patents vom Einheitspatentrecht (Opt-out).
Ja. Beim Einreichen eines Opt-out Antrags ist jedoch eine Inhabererklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die nicht eingetragene Partei, die den Opt-out beantragt, nach Recht des jeweiligen Vertragsmitgliedstaats Inhaber oder Anmelder bzw. zur Eintragung als Inhaber oder Anmelder berechtigt und daher zur Beantragung des Opt-outs befugt ist.
Die Gerichte wenden nationales Recht an. Die nationale Gesetzgebungen kann sich jedoch im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem Inkrafttreten des Einheitspatentrechts ändern. In Deutschland und Frankreich sind neue Regeln für die Doppelpatentierung in Kraft getreten; diese ermöglichen für ein nationales Patent der gleichen Erfindung neben einem Einheitspatent oder einem herkömmlichen europäischen Patent - sofern letzteres nicht per Opt-out aus dem EPG ausgenommen wird - einen doppelten Patentschutz. In Belgien werden die Beschränkungen der Rechte von Patentinhabern, wie z. B. die Forschungs- und Züchterausnahme, mit dem Einheitspatentrecht harmonisiert, um zu vermeiden, dass für Patente, für die ein Patentausschluss (Opt-out) bzw. dessen Zurücknahme (Opt-in) gilt, unterschiedliche rechtliche Regelungen anwendbar sind.
Obwohl es auf der Hand liegt, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken und ihre Entscheidungen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich besitzen, herrscht zum anwendbaren Recht bei Opt-out-Verfahren weniger Gewissheit. In der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Opt-out auch einen Ausschluss aus dem gesamten EPGÜ-Recht nach sich zieht.