Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Zunächst einmal muss die Patentverletzung nachgewiesen werden. Bei einem physischen Produkt etwa müsste die Zusammenstellung des Produkts untersucht und mit den Ansprüchen im Patent verglichen werden. Am besten wird hier ein Patentanwalt zu Rate gezogen. Verfahrensverletzungen dagegen sind schwerer nachweisbar. Abhängig von der für die vermutete Patentverletzung zuständigen Gerichtsbarkeit stehen durchaus Rechtsinstrumente zur Verfügung, um die Beweisermittlung zu vereinfachen.
So bietet das niederländische Gesetz die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Beweismitteln, wenn eine mögliche Verletzung glaubhaft gemacht werden kann, aber (weitere) Beweise für ein Verletzungsverfahren benötigt werden. Des Weiteren kann die Anhörung von Zeugen angeordnet werden.
In Deutschland kann der Patentinhaber den mutmaßlichen Verletzer zur Vorlage von Dokumenten auffordern und die Sache oder Arbeitsweise überprüfen lassen, die Gegenstand des Patents ist (§ 140c PatG). Dazu muss jedoch die Verletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zunächst kann dem mutmaßlichen Verletzer eine Berechtigungsanfrage oder Abmahnung zugestellt werden. In manchen Fällen wird damit der möglichen Verletzung bereits Einhalt geboten. In einem zweiten Schritt kann ein Verletzungsverfahren bei einem Landgericht mit einer Patentstreitkammer eingeleitet werden.
Belgien gehört zu den Ländern, in denen eine Beschreibungspfändung möglich ist: Auf dem Produktionsgelände des mutmaßlichen Patentverletzers nimmt ein unabhängiger Sachverständiger eine Untersuchung vor.
Ein i-Depot dient gelegentlich dazu, das im Depot dokumentierte Wissen zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu können. Wer keine Patentanmeldung wünscht, aber auch nicht Gefahr laufen möchte, dass ein Konkurrent ein ähnliches Produkt oder Verfahren patentieren lässt, kann die Beschreibung seines Verfahrens oder Produkts bei einem Notar hinterlegen. Wer künftig mit dem Patent eines Konkurrenten konfrontiert wird, hat dann einen Beweis, bereits ebenfalls über dieses Wissen verfügt zu haben. Im Falle eines Verletzungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit, sich auf ein Vorbenutzungsrecht zu berufen. Ein Depot kann sich ebenfalls zum Nachweis bereits vor der Zusammenarbeit vorhandenen Wissens bei der Entwicklung mit Dritten als nützlich erweisen. Das i-Depot gewährt kein Recht, sondern fungiert als Beweismittel.
Das hängt von den Vereinbarungen ab, die mit dem anderen Unternehmen getroffen wurden. Grundsätzlich können beide Parteien Rechte an den Erfindungen geltend machen, die aus Forschungen mit einem anderen Unternehmen entstehen. Dann kann gemeinsam ein Patent angemeldet werden. Dabei sollte im Vorfeld besondere Sorgfalt auf die Formulierung der Patentansprüche während des Erteilungsverfahrens verwendet werden. Wer hat bei Unstimmigkeiten das letzte Wort über die Ansprüche? Wer übernimmt welche Kosten? Es ist ebenfalls denkbar, gemeinsam ein Prüfungsverfahren zu durchlaufen, wobei vereinbart wurde, welche Partei welche (Teile der) Schutzrechte erhält. Auch hier wird dringend empfohlen, die Rechte jeder Partei zuvor festzulegen.
Patente sind für jedermann zugänglich auf Webseiten wie nl.espacenet.com, be.espacenet.com, worldwide.espacenet.com oder www.google.com/patents. Bei der Entwicklung eines neuen Produkts oder Verfahrens lässt sich auf diesen Webseiten umfassend recherchieren, ob Rechte Dritter in dem Bereich bestehen, in dem das neue Produkt oder Verfahren vermarktet werden soll. Man kann sich auch darüber informieren, welche Anmeldungen eingereicht wurden und ob diese für das eigene Produkt oder Verfahren relevant sind. So verschafft man sich eine gute Übersicht. Eine weitere Möglichkeit wäre die professionelle Prüfung von Rechten Dritter durch einen Patentanwalt basierend auf einer professionellen Recherche, der weiß, wonach zu suchen ist.
Patente können für Erfindungen erteilt werden, die die Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und (gewerbliche) Anwendbarkeit. Für ein Medikament, das diesen Bedingungen entspricht, oder für neue Anwendungen eines bestehenden Medikamentes kann ein Patent angemeldet und erteilt werden. Wenn allerdings die Erfindung die Entdeckung des Mechanismus betrifft, auf dessen Grundlage ein Arzneimittel in der bekannten Anwendung wirkt, dann erfüllt die Entdeckung nicht das für die Patentierung nötige Erfordernis der Neuheit. Führt der Wirkungsmechanismus jedoch zu einer verbesserten Form oder verbesserten Anwendung, etwa durch eine spezielle Dosierungsform oder Herstellungsweise des Mittels, dann kann eine patentfähige Erfindung vorliegen.
Die meisten Länder führen ein Online-Register, in dem alle offengelegten Anmeldungen und erteilten Patente eingetragen sind. Das Register gibt auch darüber Auskunft, ob die Anmeldung inzwischen erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde. Das europäische Register befindet sich auf https://register.epo.org/regviewer. Espacenet (www.worldwide.espacenet.com/) bietet eine umfassende Übersicht von Anmeldungen und Patenten aus den meisten Ländern der Welt. Die Seite gibt auch Auskunft über die Verfahrensstanddaten besonderer Patentrechte in vielen Ländern.
Das kann durchaus sinnvoll sein, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist oder die Erfindung nicht anderweitig Dritten zugänglich und damit öffentlich gemacht wurde.
Natürlich können zwischen der ersten Anmeldung und dem erneuten Einreichen andere Veröffentlichungen stattgefunden haben. In diesem Fall wäre eine später eingereichte Anmeldung im Gegensatz zur früher eingereichten Anmeldung nicht mehr neu und erfinderisch. Die spätere Anmeldung ist also mit einem höheren Risiko schädlicher zwischenzeitlicher Veröffentlichungen verbunden.
Dies bedeutet, dass der Hersteller des betreffenden Produkts ein Patent für eine Erfindung angemeldet hat, die sich in irgendeiner Weise auf das Produkt bezieht. Da ein Erteilungsverfahren im Schnitt mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, brauchen Hersteller mit der Vermarktung ihrer Erfindung nicht bis zur Erteilung des Patents zu warten, sondern können die Bezeichnung „Patent angemeldet“ verwenden. Damit weist der Hersteller auf die Erfindung hin, ohne tatsächlich im Besitz des Patents zu sein. Das Patent befindet sich nämlich noch im Stadium der Anmeldung.