Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Für Patentinhaber vereinfacht sich die Durchsetzung eines europäischen Patents, da dies in allen EPG-Ländern durch ein einziges Gerichtsverfahren erreicht werden kann. Ein EPG-Urteil hat direkte Rechtswirkungen auf das Patent in allen EPG-Ländern. Je nach Ihrer Situation kann dies im Vergleich zum derzeitigen System, bei dem nationale Gerichte unabhängig über Patentstreitsachen entscheiden, vorteilhaft oder nachteilig sein.
Während einer Übergangszeit können Sie für Ihre europäischen Patente (weiterhin) die Zuständigkeit der derzeitigen nationalen Gerichte wählen. In diesem Fall müssen Sie beim EPG für alle Patente, für die die Zuständigkeit des EPG nicht gelten soll, jeweils einen so genannten Opt-out Antrag stellen. In diesem Fall wird sich nichts ändern, und Rechtsstreitigkeiten betreffend von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossene europäische Patente werden nur vor den nationalen Gerichten verhandelt.
Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).
Je nach Rechtsfrage werden die Gerichte erster Instanz und das Berufungsgericht des EPG folgendes Recht anwenden:
- Recht der Europäischen Union (die Einheitspatent-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, und die Übersetzungsverordnung (EU) Nr. 1260/2012);
- das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ);
- das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ);
- andere internationale Übereinkommen, die für Patente gelten und für alle Vertragsstaaten verbindlich sind (z. B. TRIPs).
Nationales Recht wird bei EPG-Verfahren nur eine untergeordnete Rolle spielen.
In Verletzungsfällen betreffend europäische Patente oder Einheitspatente wendet das EPG die Artikel des EPGÜ zur unmittelbaren Verletzungen (Artikel 25), mittelbaren Verletzungen (Artikel 26), zur Beschränkung der Wirkung eines Patents (Artikel 27) und zur Erschöpfung von Rechten (Artikel 29) an. Es wird erwartet, dass das Berufungsgericht eine wichtige Rolle einnehmen wird, die Prüfung auf äquivalente bzw. mittelbare Verletzungen zu definieren, damit eine Harmonisierung zwischen den EPG-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
Niederländische Unternehmen, die einen Gewinn mit F&E-Projekten erwirtschaften, können die sogenannte Innovationsbox (Steuerregelung im Zusammenhang mit Innovationen) nutzen. Eigentlich betrifft dies keine eigenständige Box, sondern eine Steuerbefreiung über 80 Prozent des Innovationsgewinns. Diese Befreiung gilt für Gewinne und Verluste aus selbst erschaffenen immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen des WBSO (Gesetz über die Förderung von Forschung und Entwicklung) generiert wurden. Man denke hier an Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Große Unternehmen dürften zur Inanspruchnahme der Innovationsbox neben dem WBSO auch ein Patentportfolio benötigen.
Belgien gewährt einige föderale und regionale Beihilfen im Zusammenhang mit Patenten. Einerseits werden für die Entwicklung einer Erfindung Subventionen bereitgestellt. Diese können über das KMO-Portefeuille in Flandern, mittels Unternehmensschecks in Wallonien oder über den von Innoviris in Brüssel ausgegebenen Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden. Die Subventionen sind bereits in der Anmeldephase des Patents verfügbar.
Andererseits werden die aus dem Patent resultierenden Einnahmen teilweise von der (Ertrags-)Steuer für Unternehmen mit einer belgischen F&E-Entität befreit, wobei das Patent zu dieser belgischen Entität gehört. Als Einnahmen gelten zum Beispiel Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Die Steuerbefreiung kann bis zu 85 Prozent der Einnahmen betragen. Am besten überlässt man die komplexe, von vielen Faktoren abhängige Berechnung einem Experten.
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist das neue Gericht der Europäischen Union für Patente, das im Rahmen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) geschaffen wurde. Das EPG wird die ausschließliche Zuständigkeit für europäische Patente und Einheitspatente haben. Zurzeit werden Rechtsstreitigkeiten betreffend Verletzungen und Rechtsbeständigkeit von europäischen Patenten noch von den nationalen Gerichten der betreffenden Länder behandelt. Das EPG wird das Gerichtsverfahren für alle Länder, die das EPGÜ ratifiziert haben (die EPG-Länder), in einem einzigen europäischen Gericht zentralisieren. Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder bindend. Das EPG ist auch für alle bestehenden und künftigen europäischen Patente zuständig, die in einem oder mehreren EPG-Ländern in Kraft sind. Eine Ausnahme bilden europäische Patente, die auf Antrag des/der Patentinhaber(s) ausdrücklich von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossen wurden (sog. „Opt-out“). Solche europäischen Patente, für die das EPG nicht zuständig sein soll, fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte. Nur während einer Übergangszeit von sieben Jahren kann ein Patentinhaber das EPG als für europäische Patente (ohne einheitliche Wirkung) zuständig auswählen. Die Parteien können den Gerichtsstand wählen und Patentinhaber haben die Möglichkeit, ihr europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG durch einen Opt-out zu entziehen (siehe „Fragen zum Opt-out“). Das während der sieben-jährigen Übergangszeit gewählte Opt-out gilt für die gesamte Lebensdauer des Patents, wenn nicht ein Opt-in zurück zum EPG gewählt wird.
Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung oder kurz Einheitspatent (EP) ist eine Alternative zum bestehenden Verfahren der einzelnen Validierung eines europäischen Patents in den jeweiligen Ländern. Es handelt sich also um kein „neues“ Patent, sondern um die Möglichkeit ein erteiltes europäischen Patents durch einen einzigen Antrag gleichzeitig in allen EPG-Ländern zu validieren.
Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragbar sind. Darüber hinaus sind Einheitspatente nur vor einem zentralen Gericht (dem EPG) durchgesetzbar. Das EPG wird auch das einzige Gericht sein, bei dem ein Inhaber bzw. eine Inhaberin eines Einheitspatents ein Verletzungsverfahren einleiten kann. Innerhalb der Einspruchsfrist (9 Monate nach Erteilung des europäischen Patents) können Dritte beim EPA einen Widerruf des Einheitspatents beantragen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird das EPG auch das einzige Gericht sein, bei dem ein Widerrufsverfahren gegen ein Einheitspatent eingeleitet werden kann. Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder bindend.