Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
Seit 1. Januar 2023 können Anmelder einen Aufschub der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents beantragen, sodass das Patent erst erteilt wird, wenn das neue System in Kraft getreten ist und eine einheitlich Wirkung für Europäische Patente beantragt werden kann.
Für europäische Patentanmeldungen kann frühzeitig ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden.
Die Sunrise-Periode bietet Patentinhabern die Möglichkeit mit der Stellung eines Opt-out Antrags das betreffende Europäisches Patentaus der Zuständigkeit des EPG zu nehmen, bevor Wettbewerber vor dem EPG eine zentrale Widerrufsklage einreichen können. Damit ist das Risiko verbunden, dass das europäische Patent durch eine einzige Gerichtsentscheidung in allen EPG-Mitgliedstaaten, in denen es national validiert wurde, widerrufen wird. Opt-out-Anträge können ab dem 1. März 2023 gestellt werden.
Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).
Die Gerichte wenden nationales Recht an. Die nationale Gesetzgebungen kann sich jedoch im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem Inkrafttreten des Einheitspatentrechts ändern. In Deutschland und Frankreich werden neue Regeln für die Doppelpatentierung in Kraft treten; diese ermöglichen für ein nationales Patent der gleichen Erfindung neben einem Einheitspatent oder einem herkömmlichen europäischen Patent - sofern letzteres nicht per Opt-out aus dem EPG ausgenommen wird - einen doppelten Patentschutz. In Belgien werden die Beschränkungen der Rechte von Patentinhabern, wie z. B. die Forschungs- und Züchterausnahme, mit dem Einheitspatentrecht harmonisiert, um zu vermeiden, dass für Patente, für die ein Patentausschluss (Opt-out) bzw. dessen Zurücknahme (Opt-in) gilt, unterschiedliche rechtliche Regelungen anwendbar sind.
Obwohl es auf der Hand liegt, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken und ihre Entscheidungen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich besitzen, herrscht zum anwendbaren Recht bei Opt-out-Verfahren weniger Gewissheit. In der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Opt-out auch einen Ausschluss aus dem gesamten EPGÜ-Recht nach sich zieht.
In den meisten Vertragsstaaten wird eine Zweigstelle des EPG in Form von mindestens einer Lokalkammer beheimatet sein. Lokalkammern werden in Wien, Brüssel, Kopenhagen, Helsinki, Paris, Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München, Mailand, Lissabon, Ljubljana und Den Haag ansässig sein.
Eine Regionalkammer für Skandinavien und den baltischen Raum wird in Stockholm ansässig sein. Diese Kammer wird Fälle aus Schweden, Estland, Lettland und Litauen verhandeln, wobei jedes Land auch Einrichtungen für Anhörungen in seinem eigenen Land benennen wird.
Paris, München und wahrscheinlich Mailand werden jeweils eine der drei Zentralkammern des EPG beheimaten. In Mailand werden wahrscheinlich Fälle verhandelt, die Patente im Bereich der IPC-Klassen (A), „Täglicher Lebensbedarf“ (Pharmazeutika) und (C) Chemie betreffen. München wird Fälle betreffend Patente im Bereich der IPC-Klasse (F), „Maschinenbau“ verhandeln. Die Pariser Zentralkammer wird Fälle aus allen anderen Technikbereichen verhandeln. Bei den genannten Gerichten handelt es sich um Gerichte erster Instanz. Ein Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.
Für Patentinhaber vereinfacht sich die Durchsetzung eines europäischen Patents, da dies in allen EPG-Ländern durch ein einziges Gerichtsverfahren erreicht werden kann. Ein EPG-Urteil hat direkte Rechtswirkungen auf das Patent in allen EPG-Ländern. Je nach Ihrer Situation kann dies im Vergleich zum derzeitigen System, bei dem nationale Gerichte unabhängig über Patentstreitsachen entscheiden, vorteilhaft oder nachteilig sein.
Während einer Übergangszeit können Sie für Ihre europäischen Patente (weiterhin) die Zuständigkeit der derzeitigen nationalen Gerichte wählen. In diesem Fall müssen Sie beim EPG für alle Patente, für die die Zuständigkeit des EPG nicht gelten soll, jeweils einen so genannten Opt-out Antrag stellen. In diesem Fall wird sich nichts ändern, und Rechtsstreitigkeiten betreffend von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossene europäische Patente werden nur vor den nationalen Gerichten verhandelt.
Das EPG wird mit kurzen Fristen arbeiten, und alle Beweismittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen (sog. „Front-loaded“-System). Daher benötigen Unternehmensstrategien im Hinblick auf das EPG eine gründliche Analyse der Handlungsmöglichkeiten.
Es liegt auf der Hand, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken, und ihre Entscheidungen besitzen einen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich.