Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Niederländische Unternehmen, die einen Gewinn mit F&E-Projekten erwirtschaften, können die sogenannte Innovationsbox (Steuerregelung im Zusammenhang mit Innovationen) nutzen. Eigentlich betrifft dies keine eigenständige Box, sondern eine Steuerbefreiung über 80 Prozent des Innovationsgewinns. Diese Befreiung gilt für Gewinne und Verluste aus selbst erschaffenen immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen des WBSO (Gesetz über die Förderung von Forschung und Entwicklung) generiert wurden. Man denke hier an Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Große Unternehmen dürften zur Inanspruchnahme der Innovationsbox neben dem WBSO auch ein Patentportfolio benötigen.
Belgien gewährt einige föderale und regionale Beihilfen im Zusammenhang mit Patenten. Einerseits werden für die Entwicklung einer Erfindung Subventionen bereitgestellt. Diese können über das KMO-Portefeuille in Flandern, mittels Unternehmensschecks in Wallonien oder über den von Innoviris in Brüssel ausgegebenen Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden. Die Subventionen sind bereits in der Anmeldephase des Patents verfügbar.
Andererseits werden die aus dem Patent resultierenden Einnahmen teilweise von der (Ertrags-)Steuer für Unternehmen mit einer belgischen F&E-Entität befreit, wobei das Patent zu dieser belgischen Entität gehört. Als Einnahmen gelten zum Beispiel Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Die Steuerbefreiung kann bis zu 85 Prozent der Einnahmen betragen. Am besten überlässt man die komplexe, von vielen Faktoren abhängige Berechnung einem Experten.
Ein i-Depot dient gelegentlich dazu, das im Depot dokumentierte Wissen zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu können. Wer keine Patentanmeldung wünscht, aber auch nicht Gefahr laufen möchte, dass ein Konkurrent ein ähnliches Produkt oder Verfahren patentieren lässt, kann die Beschreibung seines Verfahrens oder Produkts bei einem Notar hinterlegen. Wer künftig mit dem Patent eines Konkurrenten konfrontiert wird, hat dann einen Beweis, bereits ebenfalls über dieses Wissen verfügt zu haben. Im Falle eines Verletzungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit, sich auf ein Vorbenutzungsrecht zu berufen. Ein Depot kann sich ebenfalls zum Nachweis bereits vor der Zusammenarbeit vorhandenen Wissens bei der Entwicklung mit Dritten als nützlich erweisen. Das i-Depot gewährt kein Recht, sondern fungiert als Beweismittel.
Vor allem bei Lizenzen gibt es einiges zu beachten. Bei einem Verkauf sind die Bedingungen auszuhandeln und für die korrekte Übertragung zu sorgen. Natürlich kann hier manches schieflaufen, aber im Prinzip handelt es sich um einen Verfahrensakt.
Komplizierter gestaltet sich die Lizenzvergabe: Soll das ganze Patent oder nur ein Teil lizenziert werden? Erstreckt die Lizenz sich auf den gesamten geographischen Geltungsbereich und die gesamte Laufzeit? Die Bedingungen lassen sich sehr unterschiedlich gestalten: Es kann ein fester Betrag vereinbart werden, aber auch ein Prozentsatz des erzielten Umsatzes, die Menge der produzierten Waren sowie allerlei andere Bedingungen, sei es in verschiedenen Kombinationen. Dabei hat die Festlegung der Vereinbarungen oberste Priorität. Es empfiehlt sich dringend, einen Fachmann hinzuzuziehen.
Weltweit gibt es verschiedene Klassifikationssysteme, am weitestens verbreitet sind International Classification Codes (IPC) und Cooperative Patent Classification (CPC). n diesen Systemen sind die Patentdokumente nach deren Inhalt unterteilt. Jede Patentbehörde muss jedes Patentdokument (mindestens) einer IPC-Klasse zuordnen. Das heißt, dass jedes veröffentliche Patentdokument in eine oder mehrere IPC-Klassen fällt. Die IPC-Klassifikation ist sehr fein gegliedert und enthält mehr als 100.000 verschiedene Klassen.
Im CPC-System sind das Klassifikationssystem europäischer und amerikanischer Patentbehörden verschmolzen. Es ist mit über 250.000 Klassen noch umfassender als IPC. Es wird zunehmend von nationalen Patentbehörden (neben europäischen und amerikanischen Patentämtern) wie dem chinesischen und dem südkoreanischen Patentamt verwendet.
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein neues europäisches Patentgericht. Das EPG ist das zuständige Gericht für Streitigkeiten über europäische Patente und Einheitspatente (für eine Übergangszeit bis 2030 noch zusammen mit den nationalen Gerichten). Mit der Gründung des EPG wurden Rechtsstreitigkeiten für alle Länder, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben (die EPG-Länder), vor einem einzigen europäischen Gericht zentralisiert.
Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder verbindlich. Das EPG ist für alle bestehenden und künftigen europäischen Patente zuständig, die in einem oder mehreren EPG-Ländern in Kraft sind, mit Ausnahme der klassischen europäischen (Bündel-)Patente, für die der Patentinhaber einen so genannten Opt-out" Antrag eingereicht hat. Für solche ausgeschlossenen europäischen Patente sind weiterhin nur die nationalen Gerichte zuständig.
Eine Patentanmeldung enthält Angaben zum Anmelder und meist zum Erfinder, das Datum der Einreichung, den Status der Anmeldung und in welchem Land oder welchem Gebiet ein Patent angemeldet oder erteilt wurde. Natürlich wird auch die Erfindung im Patent beschrieben. Zusätzlich zur Information über den Gegenstand der Erfindung ist auch zu entnehmen, was unter den Schutzbereich des Patents fällt. Der Schutzbereich wird in den Patentansprüchen definiert.
Auf der Seite „Wie sieht ein Patent aus?“ finden Sie ein Beispiel einer Patentschrift mit Erläuterungen.