Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Je nach Rechtsfrage werden die Gerichte erster Instanz und das Berufungsgericht des EPG folgendes Recht anwenden:
- Recht der Europäischen Union (die Einheitspatent-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, und die Übersetzungsverordnung (EU) Nr. 1260/2012);
- das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ);
- das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ);
- andere internationale Übereinkommen, die für Patente gelten und für alle Vertragsstaaten verbindlich sind (z. B. TRIPs).
Nationales Recht wird bei EPG-Verfahren nur eine untergeordnete Rolle spielen.
In Verletzungsfällen betreffend europäische Patente oder Einheitspatente wendet das EPG die Artikel des EPGÜ zur unmittelbaren Verletzungen (Artikel 25), mittelbaren Verletzungen (Artikel 26), zur Beschränkung der Wirkung eines Patents (Artikel 27) und zur Erschöpfung von Rechten (Artikel 29) an. Es wird erwartet, dass das Berufungsgericht eine wichtige Rolle einnehmen wird, die Prüfung auf äquivalente bzw. mittelbare Verletzungen zu definieren, damit eine Harmonisierung zwischen den EPG-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.
Um Ihr europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen, müssen Sie beim EPG einen sogenannten Opt-out Antrag stellen. Ein solcher Opt-out Antrag kann nur im Namen aller Inhaber des betreffenden Patents gestellt werden. Ihr EPG-Vertreter kann einen solchen Antrag für Sie stellen. In diesem Fall haben die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit. Die Möglichkeit zur Stellung eines Opt-out Antrags wird bereits während des anfänglichen Übergangszeitraums, der sog. Sunrise-Periode, d. h. vor Arbeitsaufnahme des EPG, möglich sein.
Opt-out-Anträge sind für jedes europäische Patent gesondert zu stellen, Sammelanträge sind nicht möglich. Sie können sich deshalb dafür entscheiden, einige Ihrer europäischen Patentrechte der Zuständigkeit des EPG zu entziehen und andere unter die Zuständigkeit des EPG fallen zu lassen.
Auch für anhängige europäische Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit einen Opt-out zu beantragen. Sobald das Patent erteilt ist, kann es in den einzelnen Ländern, in denen Sie Patentschutz suchen, validiert werden, ohne Stellung eines Antrags auf einheitliche Wirkung. Darüber hinaus muss ein Opt-out Antrag eingereicht werden.
Für neue Patentanmeldungen (Anmeldungen, die sich noch im Prioritätsjahr befinden oder noch nicht eingereicht wurden) können Sie in Erwägung ziehen, anstelle einer europäischen Patentanmeldung nationale Anmeldungen in den relevanten europäischen Ländern einzureichen. Ob dies aus Kostengesichtspunkten oder aus rechtlicher Sicht interessant ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht wird das EPG die ausschließliche Zuständigkeit für alle Klagen betreffend Verletzung oder Rechtsbeständigkeit von Einheitspatente(n) sowie für alle national validierten europäischen Patente und ergänzende Schutzzertifikate in den Staaten haben, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren kann jedoch eine Klage auf Verletzung oder Widerruf/Nichtigkeit eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats noch vor einem nationalen Gericht erhoben werden (Art. 83 EPGÜ). Während der Übergangszeit, ab 1. Juni 2023, sind daher beide Gerichte gemeinsam zuständig, was bedeutet, dass Parteien die Gerichtsbarkeit wählen und ihren Fall vor einem der beiden Gerichte verhandeln und entscheiden lassen können. In dieser Übergangszeit können Inhaber eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats auch die Zuständigkeit des EPG ablehnen. In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit. Während der Übergangszeit haben Patentinhaber also die Wahl, ob sie eine ein Patent verletzende Partei vor einem nationalen Gericht oder dem EPG verklagen wollen. Umgekehrt können Dritte sowohl vor dem EPG als auch vor einem nationalen Gericht ein Widerrufsverfahren für ein Patent einleiten.
„Opt-out“ heißt, dass ein europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG entzogen (also davon ausgenommen) wird. Das bedeutet, dass das derzeitige System, wonach nur nationale Gerichte zuständig sind, beibehalten wird und das EPG für Rechtsstreitigkeiten betreffend Europäische Patente, für die ein Opt-out vollzogen wurde, nicht zuständig ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Rechtsstreitigkeiten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit Ihres/Ihrer europäischen Patents/Patente vor nationalen Gerichten und nicht vor dem EPG verhandelt werden sollen, müssen Sie für das/die bestehende(n) europäische(n) Patent(e) einen Opt-out Antrag stellen. Einheitspatente können nicht per Opt-out von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden.
Opt-out Anträge können erst ab 1. März 2023, ab dem Beginn des anfänglichen Übergangszeitraums vor dem Inkrafttreten des EPG Übereinkommens (der sog. Sunrise-Periode) oder danach während einer 7-jährigen Übergangszeit (evtl. auf 14 Jahre verlängerbar) für die gesamte Patentlaufzeit gestellt werden, sofern kein nationales Gerichtsverfahren gegen das Patent anhängig ist. Nach dem Ablauf der Übergangszeit, ab 1. Juni 2023, wird kein Opt-Out mehr möglich sein, so dass das EPG für alle Europäischen Patente zuständig sein wird.