Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Es gibt etliche Arten der Patentrecherche. Am häufigsten kommen folgende Recherchen zum Einsatz: Neuheitsrecherche, Verletzungsrecherche, Gültigkeitsprüfung, Patentmonitoring, Landscaping und bibliografische Recherche.
Auf der Seite „Verschiedene Arten der Patentrecherche“ finden Sie weitere Informationen.
Auch in diesem Fall gelten je nach Land abweichende Regeln, was erlaubt ist und was nicht.
In den Niederlanden schließt Artikel 53(3) des Reichsgesetzes über Patente 1995 (ROW1995) Forschungszwecke vom Schutz eines patentierten Gegenstandes durch das sogenannte Forschungsprivileg aus. Für welche Art der „Forschung“ diese Ausnahme gilt, ist in der Rechtsprechung festgelegt. So ist die Forschungstätigkeit nicht nur Wissenschaftlern vorbehalten, sondern kann auch von kommerziellen Organisationen durchgeführt werden. Grundsätzlich darf umfangreiche Forschungstätigkeit betrieben werden, wie zum Beispiel die Untersuchung einer bis dato unbekannten Nutzung oder einer verbesserten Variante. Auch die Untersuchung nach einer möglicherweise kommerziellen Anwendung fällt im Allgemeinen unter das Forschungsprivileg. Die Regelung gilt selten bei der Untersuchung zur Erlangung einer benötigten Marktregistrierung. Es empfiehlt sich, vor der Forschung, für die Sie vermutlich ein Forschungsprivileg benötigen, einen Fachmann zu befragen.
In Belgien regelt Artikel XI.34 des Gesetzbuches über das Wirtschaftsrecht, welchen Schutz ein Patent nicht gewährt. Absatz b dieses Artikels lautet: Handlungen, die auf und/oder mit einem Gegenstand der patentierten Erfindung zu wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden. Forschungen mit einer Chemikalie sind demnach erlaubt, sofern ein rein wissenschaftlicher und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Dieses Beispiel illustriert insbesondere die Daseinsberechtigung des Patents: Der Patentinhaber genießt ein kommerzielles Monopol im Gegenzug zur Offenlegung seiner Erfindung. Dank der Offenlegung steht die Erfindung Nichtpatentinhabern zu Forschungszwecken zur Verfügung.
In Deutschland gilt, dass Forschung auf und mit einer patentierten Chemikalie erlaubt ist, wenn diese käuflich zu erwerben ist. Denn damit ist das Patentrecht ausgeschöpft. In § 11 Nr. 2 PatG sind Handlungen zu Versuchszwecken erlaubt, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. Ziel des Versuchs oder der Forschungen sind nicht beschränkt, sondern können wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie der Fortentwicklung eines Produktes oder Verfahrens dienen. Es wird empfohlen, im Vorfeld des Versuchs einen Fachmann zu Rate zu ziehen.
Zunächst einmal muss die Patentverletzung nachgewiesen werden. Bei einem physischen Produkt etwa müsste die Zusammenstellung des Produkts untersucht und mit den Ansprüchen im Patent verglichen werden. Am besten wird hier ein Patentanwalt zu Rate gezogen. Verfahrensverletzungen dagegen sind schwerer nachweisbar. Abhängig von der für die vermutete Patentverletzung zuständigen Gerichtsbarkeit stehen durchaus Rechtsinstrumente zur Verfügung, um die Beweisermittlung zu vereinfachen.
So bietet das niederländische Gesetz die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Beweismitteln, wenn eine mögliche Verletzung glaubhaft gemacht werden kann, aber (weitere) Beweise für ein Verletzungsverfahren benötigt werden. Des Weiteren kann die Anhörung von Zeugen angeordnet werden.
In Deutschland kann der Patentinhaber den mutmaßlichen Verletzer zur Vorlage von Dokumenten auffordern und die Sache oder Arbeitsweise überprüfen lassen, die Gegenstand des Patents ist (§ 140c PatG). Dazu muss jedoch die Verletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zunächst kann dem mutmaßlichen Verletzer eine Berechtigungsanfrage oder Abmahnung zugestellt werden. In manchen Fällen wird damit der möglichen Verletzung bereits Einhalt geboten. In einem zweiten Schritt kann ein Verletzungsverfahren bei einem Landgericht mit einer Patentstreitkammer eingeleitet werden.
Belgien gehört zu den Ländern, in denen eine Beschreibungspfändung möglich ist: Auf dem Produktionsgelände des mutmaßlichen Patentverletzers nimmt ein unabhängiger Sachverständiger eine Untersuchung vor.
Grundsätzlich liegt der Inhalt der Anmeldung bei der Einreichung fest und inhaltlich darf nichts hinzugefügt werden. Auf diese Weise sollen Dritte vor der Entstehung von „Rechten mit rückwirkender Kraft“ geschützt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vorhersehbar waren. Die spätere Änderung von Patentansprüchen, sofern sie inhaltlich auf der eingereichten Anmeldung basiert, ist jedoch möglich.
Nach der ersten Einreichung einer Anmeldung besteht die Möglichkeit, eine Folgeanmeldung einzureichen. Dieser Folgeanmeldung können neue Informationen („Materie“) hinzugefügt werden. Alles, was bereits in der ersten Anmeldung („Prioritätsanmeldung“) beschrieben wurde, bezieht sich auf das Anmeldedatum der Prioritätsanmeldung (Prioritätsdatum), während für die neuen Informationen als Stichtag für die Patentierbarkeit das Datum der Folgeanmeldung gilt.
Die Folgeanmeldung ist als eine eigenständige Anmeldung zu betrachten. In der Praxis wird die Kombination von Prioritäts- und Folgeanmeldung zum Zweck einer aussichtsreicheren Erteilung des Patents genutzt. Nach Einreichung der Prioritätsanmeldung und Prüfung durch das Patentamt kann man sich einen Eindruck verschaffen, welche Einwände einer Erteilung im Wege stehen könnten. Mit diesen Erkenntnissen lässt sich eine (endgültige) Folgeanmeldung mit gegebenenfalls ergänzenden Beispielen oder Textänderungen erstellen. Man sollte allerdings die Veröffentlichungen ab dem Tag der Prioritätsanmeldung im Auge behalten.
Das hängt von den Vereinbarungen ab, die mit dem anderen Unternehmen getroffen wurden. Grundsätzlich können beide Parteien Rechte an den Erfindungen geltend machen, die aus Forschungen mit einem anderen Unternehmen entstehen. Dann kann gemeinsam ein Patent angemeldet werden. Dabei sollte im Vorfeld besondere Sorgfalt auf die Formulierung der Patentansprüche während des Erteilungsverfahrens verwendet werden. Wer hat bei Unstimmigkeiten das letzte Wort über die Ansprüche? Wer übernimmt welche Kosten? Es ist ebenfalls denkbar, gemeinsam ein Prüfungsverfahren zu durchlaufen, wobei vereinbart wurde, welche Partei welche (Teile der) Schutzrechte erhält. Auch hier wird dringend empfohlen, die Rechte jeder Partei zuvor festzulegen.
Patente sind für jedermann zugänglich auf Webseiten wie nl.espacenet.com, be.espacenet.com, worldwide.espacenet.com oder www.google.com/patents. Bei der Entwicklung eines neuen Produkts oder Verfahrens lässt sich auf diesen Webseiten umfassend recherchieren, ob Rechte Dritter in dem Bereich bestehen, in dem das neue Produkt oder Verfahren vermarktet werden soll. Man kann sich auch darüber informieren, welche Anmeldungen eingereicht wurden und ob diese für das eigene Produkt oder Verfahren relevant sind. So verschafft man sich eine gute Übersicht. Eine weitere Möglichkeit wäre die professionelle Prüfung von Rechten Dritter durch einen Patentanwalt basierend auf einer professionellen Recherche, der weiß, wonach zu suchen ist.
Patente können für Erfindungen erteilt werden, die die Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und (gewerbliche) Anwendbarkeit. Für ein Medikament, das diesen Bedingungen entspricht, oder für neue Anwendungen eines bestehenden Medikamentes kann ein Patent angemeldet und erteilt werden. Wenn allerdings die Erfindung die Entdeckung des Mechanismus betrifft, auf dessen Grundlage ein Arzneimittel in der bekannten Anwendung wirkt, dann erfüllt die Entdeckung nicht das für die Patentierung nötige Erfordernis der Neuheit. Führt der Wirkungsmechanismus jedoch zu einer verbesserten Form oder verbesserten Anwendung, etwa durch eine spezielle Dosierungsform oder Herstellungsweise des Mittels, dann kann eine patentfähige Erfindung vorliegen.