Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Die meisten Länder führen ein Online-Register, in dem alle offengelegten Anmeldungen und erteilten Patente eingetragen sind. Das Register gibt auch darüber Auskunft, ob die Anmeldung inzwischen erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde. Das europäische Register befindet sich auf https://register.epo.org/regviewer. Espacenet (www.worldwide.espacenet.com/) bietet eine umfassende Übersicht von Anmeldungen und Patenten aus den meisten Ländern der Welt. Die Seite gibt auch Auskunft über die Verfahrensstanddaten besonderer Patentrechte in vielen Ländern.
Das kann durchaus sinnvoll sein, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist oder die Erfindung nicht anderweitig Dritten zugänglich und damit öffentlich gemacht wurde.
Natürlich können zwischen der ersten Anmeldung und dem erneuten Einreichen andere Veröffentlichungen stattgefunden haben. In diesem Fall wäre eine später eingereichte Anmeldung im Gegensatz zur früher eingereichten Anmeldung nicht mehr neu und erfinderisch. Die spätere Anmeldung ist also mit einem höheren Risiko schädlicher zwischenzeitlicher Veröffentlichungen verbunden.
Dies bedeutet, dass der Hersteller des betreffenden Produkts ein Patent für eine Erfindung angemeldet hat, die sich in irgendeiner Weise auf das Produkt bezieht. Da ein Erteilungsverfahren im Schnitt mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, brauchen Hersteller mit der Vermarktung ihrer Erfindung nicht bis zur Erteilung des Patents zu warten, sondern können die Bezeichnung „Patent angemeldet“ verwenden. Damit weist der Hersteller auf die Erfindung hin, ohne tatsächlich im Besitz des Patents zu sein. Das Patent befindet sich nämlich noch im Stadium der Anmeldung.
Das hängt ganz davon ab, wo ein Patent beantragt wird, welches Verfahren beschritten wird und wie patentwürdig die Erfindung ist.
In den Niederlanden und Belgien verläuft das Erteilungsverfahren sehr übersichtlich. Etwa 18 Monate nach dem Einreichen der Anmeldung erfolgt die Patenterteilung. Das Patent wird inhaltlich nicht auf seine Patentfähigkeit geprüft, trotz einer vom Europäischen Patentamt (EPA) erstellten Recherche zum Stand der Technik, der u.a. für die Beurteilung der Neuheit relevant ist. Auf Antrag des Anmelders kann das Patent beschleunigt geprüft werden. Dem Gesetz nach kann das Patent ab dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Anmeldung alle Formvorschriften für die Patenterteilung erfüllt.
Das Erteilungsverfahren für deutsche Patente sieht eine inhaltliche Prüfung der Erfindung vor. Im Schnitt dauert das Erteilungsverfahren drei Jahre, sofern keine Anträge auf Verlängerung der Fristen gestellt werden.
Europäische Patentanmeldungen (die auch für die Niederlande, Belgien und Deutschland eingereicht werden können), nehmen in der Regel zwei bis drei Jahre in Anspruch, mit Extremen von über zehn Jahren. Der Anmelder hat erheblichen Einfluss auf die Verfahrensdauer. Wenn das Patent schnell gewünscht wird, ist zum Beispiel ein Antrag auf eine beschleunigte Patentprüfung möglich.
Langsame Erteilungsverfahren bieten durchaus Vorteile. So lassen sich viele Kosten verzögern. Während der langen Erteilungsphase lässt sich zudem der Marktwert der Erfindung länger beobachten und das Erteilungsverfahren entsprechend anpassen. Weiter schürt man die Unsicherheit bei der Konkurrenz über den genauen Schutzumfang des endgültigen Patents.
Aufgrund des verzögerten Erteilungsverfahren und den damit aufgeschobenen Kosten entscheiden sich viele international orientierte Organisationen zunächst für eine internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) und reichen auf dieser Grundlage dann die nationalen/regionalen Anmeldungen ein. So lässt sich maximal ein Aufschub von 30 bzw. 31 Monaten erreichen.
Patente sind Verbotsrechte, mit denen man Dritte daran hindern kann, die Erfindung (gewerblich) zu nutzen. Ein Patent berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, die Erfindung selbst zu nutzen. Dieses Recht gilt für maximal 20 Jahre in den vom Patentinhaber zu bestimmenden Ländern. Eine Alternative zum Schutz der Erfindung gegen die Nutzung Dritter besteht zum Beispiel in der Geheimhaltung der Erfindung. Diese Alternative ist zwar meist kostengünstiger und nicht an eine Laufzeit gebunden, bietet aber in puncto Schutz ggf. weniger Sicherheit. Sie schützt nicht gegen Reverse Engineering der Konkurrenz oder gegen Dritte, die unabhängig vergleichbare Erfindungen machen. Außerdem kann ein ehemaliger Mitarbeiter das geheime Wissen mit zur Konkurrenz nehmen. Im letzten Fall lässt die Gesetzgebung im Rahmen der Richtlinie 2016/943/EU ein wenig aufatmen. Um gegen Diebstahl von Betriebsgeheimnissen vorgehen zu können, ist beispielsweise eine effiziente Registrierung dieser Betriebsgeheimnisse unerlässlich. Manche Länder, einschließlich Deutschland und China, bieten neben der Geheimhaltung als Alternative zum Patent das sogenannte Gebrauchsmuster. Der Schutzumfang ist mit dem des Patents vergleichbar, das Gebrauchsmuster schützt allerdings nicht alle Erfindungen. Es ist ein sinnvolles Instrument zum Schutz von Produkten, eignet sich aber nicht für den Schutz von Verfahren, die vom Gebrauchsmusterschutz in Deutschland ausgenommen sind. Die Schutzdauer ist in der Regel kürzer und beträgt in Deutschland maximal 10 Jahre. Im Gegensatz zum Patent unterliegt das Gebrauchsmuster in Deutschland für die Registrierung keiner inhaltlichen Prüfung. Verständlicherweise ist ein Gebrauchsmuster daher auch wesentlich kostengünstiger als ein Patent.
[MM1]Hier past misschien een link naar https://www.vo.eu/nl/nieuws/biedt-nieuwe-wet-bescherming-bedrijfsgeheimen-voldoende-bescherming/
Um den Erfordernissen der Patentierbarkeit zu genügen, muss eine Erfindung in Bezug auf alles bisher Veröffentlichte neu sein und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Die Präsentation einer Erfindung ohne Geheimhaltungsvereinbarung stellt eine Veröffentlichung dar und steht einer Patentierung entgegen.
Bei unternehmensinternen Präsentationen gilt eine implizite Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund des Arbeitsvertrags.
In manchen Ländern, wie den USA; gelten Ausnahmeregeln für die Beurteilung der Neuheit, wenn der Erfinder selbst seine Erfindung offenlegt. In diesen Ländern kann der Erfinder, der seine Erfindung beispielsweise in einer Präsentation vorgestellt hat, noch innerhalb von sechs oder zwölf Monaten nach dieser Veröffentlichung ein Patent beantragen. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist trägt daher auch die Bezeichnung „grace period“. Auch bei europäischen Anmeldungen gelten zwei Ausnahmeregelungen für eine solche Neuheitsschonfrist: (i) im Falle einer Veröffentlichung infolge offensichtlichen Missbrauchs zum Nachteil des Anmelders und bei (ii) Veröffentlichung der Erfindung auf ausgewählten Ausstellungen. Auch das deutsche Gebrauchsmuster kennt eine sechs-monatige Neuheitsschonfrist.
Was genau unter öffentlichen Präsentationen zu verstehen ist und wann man sich auf eine implizite Geheimhaltungsvereinbarung oder Neuheitsschonfrist berufen kann, hängt von den nationalen bzw. regionalen Regularien ab.
Das Patent gibt das Recht, die Erfindung vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dieser Schutz ist vor allem in den Ländern empfehlenswert, in denen der Anmelder seine Geschäftstätigkeit ausübt.
Ist die Erfindung ein Produkt, soll die aktuelle und künftige Verwertung dieses Produkts durch Dritte auf dem Absatzmarkt des Anmelders verhindert werden. Das sind auch die Länder, in denen ein Patentschutz ratsam ist. Man denke ebenfalls an Länder mit großen Umschlaghäfen, wodurch sich oft ein zusätzlicher Schutz für das gesamte Hinterland erreichen lässt.
Eine andere verbreitete Strategie ist die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in dem Land, in dem die Produktionsstätten des Konkurrenten liegen. Geht es bei der Erfindung um ein Verfahren, ist der Rechtschutz dort relevant, wo ein Konkurrenzunternehmen dieses Verfahren anwenden könnte. Findet die Produktion des Konkurrenzunternehmens in Land X statt und die des Anmelders in den Niederlanden, Belgien oder Deutschland, dann empfiehlt sich meist der Rechtsschutz sowohl in Land X als auch in den Ländern des Anmelders. Ist der Konkurrent fest an einen Standort gebunden, kann sich der Schutz auf diesen Standort beschränken. Wenn einfache Ausweichmöglichkeiten bestehen, ist diese Einschränkung weniger sinnvoll.
Nein, das geht nicht. In fast allen Ländern kann Patentschutz erworben werden. In den meisten dieser Länder kann eine internationale Erstanmeldung (PCT-Anmeldung) eingereicht werden, aus der nach 30 bzw. 31 Monaten ein nationales/regionales Erteilungsverfahren eingeleitet werden kann, um Schutz in einzelnen Ländern oder Regionen (z. B. Europa) zu erlangen. Vor der PCT-Anmeldung ist zu prüfen, in welchen Ländern ausdrücklich Patentschutz begehrt wird, manche Länder (wie Argentinien, Bolivien, Surinam, Kongo und Äthiopien) sind nicht Mitglied des PCT. Der Patentschutz für manche PCT-Mitgliedsstaaten wie Belgien oder die Niederlande können nach der internationalen Anmeldung nur über das Europäische Patentamt erreicht werden.
Es geschieht jedoch selten, dass ein Patent für sämtliche Länder weltweit beantragt wird. Eine Patenterteilung ist schließlich mit erheblichen Kosten verbunden, die auch zurückverdient werden müssen. Eine Anmeldung für die wichtigsten Gebiete, in denen die Erfindung (oder das aus der Erfindung entstandene Produkt) genutzt werden, reicht meist vollkommen aus.