Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Nein. Nur Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sind zum Einreichen einer Klage vor dem EPG berechtigt, vorausgesetzt, der Patentinhaber wird vorher davon in Kenntnis gesetzt und der Lizenzvertrag sieht nichts anderes vor.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, vor dem EPG eine Klage einzureichen, es sei denn, der Lizenzvertrag lässt dies ausdrücklich zu und der Patentinhaber wurde vorher davon in Kenntnis gesetzt.
Nein. Die Rechtsbeständigkeit eines Patents ist in einer Verletzungsklage des Inhabers einer Lizenz nicht anfechtbar, wenn der Patentinhaber nicht am Verfahren teilnimmt. Die Partei einer Verletzungsklage, die die Gültigkeit eines Patents anfechten will, muss vor dem EPG gegen den eigentlichen Patentinhaber vorgehen.
Patentinhaber, ausschließliche Lizenznehmer (sofern der Lizenzvertrag nichts anderes vorsieht und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sowie nicht-ausschließliche Lizenznehmer (soweit der Lizenzvertrag dies ausdrücklich zulässt und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sind zur Klage vor dem EPG berechtigt.
Die Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahren europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bleiben unverändert.
Eine europäische Patentanmeldung wird beim EPA eingereicht, und die Prüfung erfolgt durch das EPA. Sobald das entsprechende europäische Patent erteilt ist, kann es durch Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung als Einheitspatent eingetragen werden. Die eigentliche Eintragung der einheitlichen Wirkung (die Bezeichnung „Einheitspatent“) wird erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) möglich sein, nicht aber während des anfänglichen Übergangszeitraums (der sog. Sunrise-Periode).
Nach Erteilung des europäischen Patents (ab 1. Juni 2023) ist ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb von 1 Monat ab dem Tag der Patenterteilung einzureichen. Ein solcher Antrag muss beim EPA eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wenn die Sprache des Patents Englisch ist, muss im gleichen Zeitraum eine Übersetzung der gesamten Patentschrift in eine EU-Sprache eingereicht werden. Wenn die Sprache des Patents Deutsch oder Französisch ist, muss die Übersetzung der gesamten Patentschrift in Englisch erfolgen. Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht innerhalb der Frist von einem Monat eingereicht, ist die Umwandlung des europäischen Patents in ein Einheitspatent nicht möglich. Nichtvorlage einer Übersetzung ist ein behebbarer Mangel des Antrags.
Für europäische Patente, deren Erteilung am oder nach dem 1. Juni 2023 veröffentlicht wird, ist ein einheitliches Patent möglich.
Nein, das ist nicht möglich. Ein europäisches Patent, das vor dem 1. Juni 2023 erteilt wurde, kann nicht als einheitliches Patent eingetragen werden. Außerdem sind Anmeldungen europäischer Patente, die in der Sunrise-Periode erteilt wurden, nicht in Einheitspatente umwandelbar. Um als Einheitspatent eingetragen werden zu können, muss innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf einheitliche Wirkung eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist das europäische Patent ein klassisches europäisches Patent, das in den einzelnen EPÜ-Mitgliedstaaten validiert werden muss, damit es durchsetzbar ist. Für solche klassischen europäischen Patente wird das EPG zuständig sein, es sei denn, für sie wird ein Opt-out vollzogen. Anhängige Europäische Patentanmeldungen, deren Erteilung in die Sunrise-Periode fällt, können von der Möglichkeit profitieren, das Erteilungsverfahren aufzuschieben.
Ein Opt-out Antrag kann jederzeit während der Laufzeit eines Patents beantragt werden, jedoch nur während der Übergangszeit von sieben Jahren (auf 14 Jahre verlängerbar) ab 1. Juni 2023. Sollten Sie ein Opt-out in Erwägung ziehen, ist es wichtig zu wissen, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn vor dem EPG von einem Dritten eine Klage in Bezug auf Ihr europäisches Patent eingereicht worden ist. Ebenso ist eine Rücknahme des Opt-out („Opt-in“, Wiederaufnahme in die Zuständigkeit des EPG) nicht mehr möglich, wenn vor einem nationalen Gericht eine Klage in Bezug auf ein von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossenes Patent eingereicht wurde. Sollte also ein Wettbewerber am ersten Tag der Tätigkeit des neuen Gerichts eine Nichtigkeitsklage beim EPG einreichen, können Sie keinen Opt-out mehr beantragen.
Nein. Wurde vor dem Widerruf des Opt-out bereits vor einem nationalen Gericht ein Verfahren in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die Patentanmeldung eingeleitet, ist der Widerruf des Opt-out (also der Opt-in)für dieses Patent bzw. diese Patentanmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits abgeschlossen wurde. Das Zurücknehmen eines Opt-out (also ein Opt-in) ist nicht mehr möglich.