Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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In diesem Fall gilt Ihr früherer Opt-out Antrag als zurückgezogen. Der Registrar trägt dann den Widerruf des Opt-out Antrags in das Register ein, und Sie unterstellen das betreffende Patent ab dem Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung dem Einheitspatentrecht (das sog. „Opt-in“) ohne die Möglichkeit einer weiteren Beantragung eines Ausschlusses des Patents vom Einheitspatentrecht (Opt-out).
Ja. Beim Einreichen eines Opt-out Antrags ist jedoch eine Inhabererklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die nicht eingetragene Partei, die den Opt-out beantragt, nach Recht des jeweiligen Vertragsmitgliedstaats Inhaber oder Anmelder bzw. zur Eintragung als Inhaber oder Anmelder berechtigt und daher zur Beantragung des Opt-outs befugt ist.
Das hängt von der Anzahl der Länder ab, in denen Sie Ihr Patent sonst hätten validieren müssen. Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in nur wenigen europäischen Ländern werden weniger von einem Einheitspatent profitieren als Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in der gesamten EU.
Zu den Anfangskosten eines Einheitspatents gehören die Transaktionskosten von Dienstleistern sowie Übersetzungskosten (während einer Übergangszeit von 12 Jahren ab dem 1. Juni 2023). Für die Beantragung der einheitlichen Wirkung sind keine Amtsgebühren an das EPA zu entrichten. Ein wichtiger Kostenfaktor des Einheitspatents ist jedoch die an das EPA zu zahlende Jahresgebühr. Diese wurde vom EPA in einer Höhe festgesetzt, die der Summe der Jahresgebühren in den vier Ländern entspricht, in denen 2015 die meisten europäischen Patente validiert wurden (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien). Da Großbritannien nicht mehr am EPG teilnimmt und somit weiterhin nationale Jahresgebühren an Großbritannien zu entrichten sind, wenn ein Patent in diesen Top-4-Ländern validiert werden und in Kraft bleiben soll, ist die Wahl des Einheitspatents etwas teurer als die Summe der einzelnen nationalen Validierungen in diesen vier Ländern.
Der Vorteil ist jedoch, dass ein Einheitspatent die zentrale Durchsetzung in weiteren 14 EU-Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kosten ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die nationalen Validierungsgebühren zwar vernachlässigbar sind, aber die Zahlung von Jahresgebühren und die damit verbundenen Transaktionskosten in einer großen Anzahl von Ländern beträchtlich sein können, wird das Einheitspatent im Vergleich zu separaten Validierungen eines europäischen Patents in mindestens vier am EPG teilnehmenden EPÜ-Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Niederlande und Italien) zu Kosteneinsparungen führen. Während der 20-jährigen Laufzeit eines Einheitspatents belaufen sich die Jahresgebühren auf etwa 35.500 Euro. Im Vergleich dazu würde die Summe der Jahresgebühren für ein in allen 17 EPG-Staaten validiertes Europäisches (Bündel-)patent im selben Zeitraum über 100.000 Euro betragen.
Seit dem 1. Januar 2023 wird das Europäische Patentamt vor dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems, d.h. ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde für das EPG Übereinkommen, zwei Übergangsregelungen zur Verfügung stellen.
Die erste Übergangsregelung ermöglicht Anmeldern das Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung vor dem Start des EPG (1. Juni 2023). Bei solchen im Voraus eingereichten Anträgen trägt das EPA die einheitliche Wirkung sofort beim Start des Systems ein, sofern alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen der zweiten Übergangsregelung können Anmeldern einen Aufschub der Entscheidung über die Erteilung beantragen. Der Aufschub kann nach Bekanntgabe der Erteilungsabsicht beantragt werden, jedoch nicht, nachdem der Anmelder den für die Erteilung vorgesehenen Text genehmigt hat.
Durch den Aufschub der Entscheidung über die Erteilung lässt sich sicherstellen, dass das Erteilungsdatum nach dem 1. Juni 2023 liegt, so dass das Patent für eine einheitliche Wirkung in Frage kommt.
Für europäische Patente, die am oder nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden,, kann sich der Patentinhaber für die Eintragung als Einheitspatent anstelle der Validierung in den teilnehmenden Ländern entscheiden. Auf diese Weise wird das Patent sofort in allen EPG-Ländern rechtskräftig. Es sei darauf hingewiesen, dass Einheitspatente nicht in der gesamten EU gelten, da einige EU-Länder dem EPG Übereinkommen nicht beigetreten sind. Für EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitglied bzw. keine EPG-Länder sind, werden daher weiterhin gesonderte nationale Validierungen erforderlich sein. Zu diesen Ländern gehören Albanien, Zypern, Kroatien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz/Liechtenstein, Türkei und Großbritannien.
Nein. Das Gebiet Ihres Einheitspatents wird an dem Tag festgelegt, an dem der Antrag auf einheitliche Wirkung Ihres neu erteilten europäischen Patents beim EPA registriert wird. Ihr Einheitspatent gilt dann in den Ländern, die das EPG Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Der territoriale Geltungsbereich eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit gleich, unabhängig von späteren Ratifizierungen des EPG Übereinkommens. Daher wird es keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf andere Mitgliedstaaten geben, die das EPG Übereinkommen nach dem Datum Tag der Registrierung über die einheitliche Wirkung Ihres Patents ratifizieren.