Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Das ist bedingt durch die Situation. Allgemein gilt: Je eher desto besser, denn zum Erwerb eines Patents muss die Erfindung neu und erfinderisch sein. Je schneller die Anmeldung, desto unwahrscheinlicher, dass das Wissen versehentlich an die Öffentlichkeit gelangt oder ein konkurrierendes Unternehmen unabhängig davon für eine vergleichbare Erfindung bereits eine Patentanmeldung eingereicht oder in einem Journal publiziert hat. Eine fundierte Begründung der Vorteile und Anwendung der Erfindung zum Anmeldezeitpunkt – vor allem auf dem Gebiet der Chemie und Biowissenschaften – wirkt sich vorteilhaft aus. Der Anmeldung kann zu einem späteren Zeitpunkt inhaltlich nichts hinzugefügt werden. Darum muss zum Anmeldezeitpunkt ausreichend bekannt sein, welchen Zusammenhang die verschiedenen Merkmale der Erfindung aufweisen und welche Anwendungsgebiete interessant sind. Patentanmeldungen spekulativen Inhalts, der nicht belegt ist, können aufgrund mangelnder Nacharbeitbarkeit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen werden.
Als brauchbare Faustregel sollte ein Patent nur beantragt werden, wenn sich mit den aus dem Patent erzielten Gewinnen zumindest die Kosten des Patents decken lassen. Es ist deshalb wichtig, den Marktwert der Erfindung realistisch einzuschätzen. Bei einem positiven Ergebnis ist das Patent eine gute Wahl.
Freilich können auch andere Gründe eine Rolle spielen, wie etwa Finanzierungsbedarf: Patente erweisen sich oft als attraktiv für Investoren und können als Sicherheit bei der Kreditvergabe dienen.
Zudem sollten die gewünschte Schutzdauer und die Möglichkeit der Geheimhaltung über einen längeren Zeitraum erwogen werden. Das Patent bietet einen Schutz von maximal zwanzig Jahren, während sich die Geheimhaltung im Prinzip endlos aufrechterhalten lässt. Weiterhin stellt sich die Frage, ob Geheimhaltung in der Praxis auch ausreichend Schutz bietet und welche Risiken sich ergeben, wenn die Erfindung von Dritten patentiert wird.
Das Patent ist ein Verbotsrecht. Mit einem Patent können Dritte an der Nutzung einer Erfindung gehindert werden, aber das Patent gibt nicht das Recht, die patentierte Erfindung zu nutzen. Ein patentiertes Produkt oder Verfahren kann auch zur Patentverletzung eines Dritten führen. In diesem Fall ist eine freie Vermarktung nicht gestattet. Es empfiehlt sich daher vor Markteintritt, eine Recherche über die „Rechte Dritter“ durchzuführen oder in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob das Produkt möglicherweise gegen Rechte Dritter verstößt.
In Deutschland sind Unternehmen zur Marktüberwachung verpflichtet, was die Identifizierung und Analyse der IP-Rechte Dritter, die für ihre eigenen Produkte und Verfahren relevant sein können, einschließt.
Der Nachweis, dass eine Erfindung funktionsfähig ist, spielt bei mehreren Erfordernissen der Patentierbarkeit mit, insbesondere bei der Nacharbeitbarkeit und der erfinderischen Tätigkeit. Unter Nacharbeitbarkeit wird verstanden, dass die Erfindung in der Anmeldung auf eine Weise beschrieben ist, die es dem Fachmann ermöglicht, sie in die Praxis umzusetzen. Dazu können Abbildungen und Ausführungsbeispiele in die Beschreibung aufgenommen werden. Wenn der erfinderischen Tätigkeit eine spezielle Wirkungsweise zugrunde liegt, kann unter Umständen der Nachweis dieser Wirkungsweise verlangt werden. Auch hier können sich Ausführungsbeispiele als nützlich erweisen. Insbesondere Patente/Patentanmeldungen im Bereich der Chemie und Biowissenschaften enthalten häufig konkrete Ausführungsbeispiele.
Für die Patentanmeldung ist eine schriftliche Anmeldung zu erstellen, die bei einem Patentamt, z.B. dem Europäischen Patentamt oder dem Deutschen Patent und Markenamt einzureichen ist. Darin muss die Erfindung beschrieben werden. Mit dieser Beschreibung muss ein Fachmann in der Lage sein, die Erfindung auszuführen. Die Beschreibung kann praktische Beispiele und/oder Abbildungen enthalten. Weiterhin sind in der Anmeldung ein oder mehrere sogenannte Patentansprüche zu formulieren, die für den gewünschten Schutzbereich der Erfindung maßgeblich sind. Dann ist noch einee Zusammenfassung der Erfindung erforderlich und in dem Anmeldeformular ist der Antrag auf die Erteilung eines Patents zu stellen.
Daneben sind alle anfallenden Gebühren innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums zu entrichten. Die Gebühren und der Zeitraum unterscheiden sich je nach Land oder Region, in der die Anmeldung eingereicht wird.
Abhängig davon, was patentiert werden soll, können sich zusätzliche Anforderungen ergeben. Werden in der Anmeldung etwa Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen genannt? Dann muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll umfassen. Anmeldungen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.
Weiter muss man formal zur Einreichung der Anmeldung berechtigt sein. Grundsätzlich steht dieses Recht dem Erfinder zu. Jedoch bestimmen weitere Gesetze wie das Arbeitnehmererfindergesetz, oder privatrechtliche Verträge, wer tatsächlich das Recht an der Anmeldung hält. Laut der niederländischen und deutschen Gesetzgebung beispielsweise geht das Recht von Arbeitnehmern, die in ihrem Arbeitsverhältnis Diensterfindungen machen, grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. In Deutschland wird Genaueres durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt, das auch eine Vergütungsrichtlinie enthält. Es ist wichtig, die Eigentumsverhältnisse der Erfindung ausreichend nachweisen zu können. Bei Einreichung der Anmeldung ist kein Nachweis des Rechts an der Erfindung bzw. Anmeldung erforderlich. Fehlerhafte oder fehlende Dokumente können später jedoch zu Streitigkeiten über den Rechteinhaber oder ggf. zur Ungültigkeit des Patents führen.
Die Hinzuziehung eines Patentanwalts, der sich mit allen inhaltlichen und verfahrensrelevanten Aspekten der Patentanmeldung bestens auskennt, ist empfehlenswert.
Anmeldeverfahren von Patenten können eine erhebliche Investition darstellen. Da es sich bei einem Patent im Wesentlichen um ein nationales Recht handelt, erfolgt das Erteilungsverfahren sowie die Aufrechterhaltung des Patents nach den jeweiligen nationalen Erfordernissen.
Zunächst fallen Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung der Patentanmeldung an. Dabei ist, einschließlich der Amtsgebühren, mit Kosten von ca. 6.000 bis 10.000 Euro zu rechnen. In einigen Ländern, wie in den Niederlanden und Belgien, kommen bis zur Erteilung üblicherweise keine Kosten mehr hinzu, da hier keine inhaltliche Prüfung der Erfindung erfolgt. In Deutschland und einigen anderen Ländern wird die Patentanmeldung einem intensiven Prüfungsverfahren unterzogen, so dass bis zur Erteilung des Patents weitere Kosten anfallen. Nach der Erteilung des Patents werden jährlich Aufrechterhaltungskosten fällig.
Wer einen Patentschutz in mehreren europäischen Ländern begehrt, entscheidet sich meist für das sogenannte Europäische Patent. Dabei handelt es sich um eine kosteneffiziente, einheitliche Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt. Das Prüfungsverfahren gilt in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, d.h. ein Europäisches Patent kann in allen Mitgliedsstaaten nach Erteilung in Kraft treten. Die Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung sowie das Erteilungsverfahren divergieren stark, abhängig von der Komplexität und Dauer des Verfahrens. Das europäische Erteilungsverfahren kostet im Schnitt ca. 20.000 Euro. Nach der Erteilung eines Europäischen Patents steht die Entscheidung an, in welchen Mitgliedsstaaten das Patent wirksam werden soll. Dafür werden dann die notwendigen Formalitäten erledigt (die sogenannte Validierung). In vielen Ländern ist beispielsweise die Übersetzung des Patents oder wenigstens der erteilten Patentansprüche erforderlich. Auch sind jährlich Jahresgebührenzahlungen zu leisten. Die Validierungskosten in den Mitgliedsstaaten können sich schnell auf ca. 1.000 Euro pro Land summieren. Viele Unternehmen beschränken daher das Europäische Patent auf die Länder, in denen mit den stärksten Absatzmöglichkeiten zu rechnen ist oder in denen die wichtigsten Konkurrenten aktiv sind.
Für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Patenten in großen außereuropäischen Ländern wie China, Japan oder die USA gelten ähnliche Erfordernisse.
Gewiss. Dabei sollte man bedenken, dass es sich bei einer Patentanmeldung um ein rechtliches Dokument mit einer äußerst präzisen Beschreibung von technischem Wissen handelt, das möglichst breiten Schutz für die Erfindung bieten soll. Wie alle rechtlichen Dokumente muss auch eine Patentanmeldung allerlei Anforderungen erfüllen. Das Patenterteilungsverfahren erstreckt sich oft über Jahre, wobei es nicht möglich ist, der Anmeldung später neue Aspekte hinzuzufügen. Die Erfindung muss also bei der Einreichung präzise beschrieben werden. Die dafür nötigen formalen und inhaltlichen Grunderfordernisse gehören zu den Fachkenntnissen eines Patentanwalts. Eine laienhaft angefertigte Patentanmeldung ohne korrekte Beschreibung des technischen Wissens, wofür ein Patent beantragt wird, führt nach einem jahrelangen Erteilungsverfahren verbunden mit hohen Kosten häufig zur Zurückweisung des Patents; oder es kann vorkommen, dass die Anmeldung nicht mehr das gewünschte Produkt oder Verfahren schützt oder das Patent zurückgewiesen wird, weil die Erfindung nicht in einer Weise beschrieben ist, dass ein Fachmann sie ausführen könnte, selbst wenn die Erfindung die Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfüllen würde.