Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Nein. Das Gebiet Ihres Einheitspatents wird an dem Tag festgelegt, an dem der Antrag auf einheitliche Wirkung Ihres neu erteilten europäischen Patents beim EPA registriert wird. Ihr Einheitspatent gilt dann in den Ländern, die das EPG Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Der territoriale Geltungsbereich eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit gleich, unabhängig von späteren Ratifizierungen des EPG Übereinkommens. Daher wird es keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf andere Mitgliedstaaten geben, die das EPG Übereinkommen nach dem Datum Tag der Registrierung über die einheitliche Wirkung Ihres Patents ratifizieren.
Ein wichtiger Unterschied besteht in den Jahressgebühren. Für ein europäisches Patent, das kein Einheitspatent ist, müssen die Jahresgebühren an jedes nationale Patentamt gesondert gezahlt werden, in dem das Patent validiert wurde, wenn das Patent in diesen Ländern in Kraft bleiben soll (sowohl mit als auch ohne Opt-out). Für ein Einheitspatent hingegen muss jedes Jahr nur eine einmalige Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden.
Nein. Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragen werden können und auch in Bezug auf nur einzelne EPG-Länder nicht eingeschränkt, widerrufen oder aufgegeben werden können. Ein Einheitspatent kann jedoch weiterhin für einige oder alle EPG-Mitgliedsstaaten lizenziert werden.
Nein. Wurde vor dem Widerruf des Opt-out bereits vor einem nationalen Gericht ein Verfahren in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die Patentanmeldung eingeleitet, ist der Widerruf des Opt-out (also der Opt-in)für dieses Patent bzw. diese Patentanmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits abgeschlossen wurde. Das Zurücknehmen eines Opt-out (also ein Opt-in) ist nicht mehr möglich.
Ja. Beim Einreichen eines Opt-out Antrags ist jedoch eine Inhabererklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die nicht eingetragene Partei, die den Opt-out beantragt, nach Recht des jeweiligen Vertragsmitgliedstaats Inhaber oder Anmelder bzw. zur Eintragung als Inhaber oder Anmelder berechtigt und daher zur Beantragung des Opt-outs befugt ist.