Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Dann wird das EPG die Zuständigkeit für alle Klagen betreffend Verletzung oder Rechtsbeständigkeit von Einheitspatente(n) sowie für alle national validierten europäischen Patente und ergänzende Schutzzertifikate in den Staaten haben, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren kann jedoch eine Klage auf Verletzung oder Widerruf/Nichtigkeit eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats noch vor einem nationalen Gericht erhoben werden (Art. 83 EPGÜ). Während der Übergangszeit, ab 1. Juni 2023, sind daher beide Gerichte gemeinsam zuständig, was bedeutet, dass Parteien die Gerichtsbarkeit wählen und ihren Fall vor einem der beiden Gerichte verhandeln und entscheiden lassen können. In dieser Übergangszeit können Inhaber eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats auch die Zuständigkeit des EPG ablehnen. Ein Opt-out kann bis zum 1. Mai 2030 beantragt werden. In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit. Während der Übergangszeit haben Patentinhaber also die Wahl, ob sie eine ein Patent verletzende Partei vor einem nationalen Gericht oder dem EPG verklagen wollen. Umgekehrt können Dritte sowohl vor dem EPG als auch vor einem nationalen Gericht ein Widerrufsverfahren für ein Patent einleiten.
Ein Opt-out Antrag kann jederzeit während der Laufzeit eines Patents beantragt werden, jedoch nur während der Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030. Sollten Sie ein Opt-out in Erwägung ziehen, ist es wichtig zu wissen, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn vor dem EPG von einem Dritten eine Klage in Bezug auf Ihr europäisches Patent eingereicht worden ist. Ebenso ist eine Rücknahme des Opt-out („Opt-in“, Wiederaufnahme in die Zuständigkeit des EPG) nicht mehr möglich, wenn vor einem nationalen Gericht eine Klage in Bezug auf ein von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossenes Patent eingereicht wurde. Sollte also ein Wettbewerber am ersten Tag der Tätigkeit des neuen Gerichts eine Nichtigkeitsklage beim EPG einreichen, können Sie keinen Opt-out mehr beantragen.
Nein. Wurde vor dem Widerruf des Opt-out bereits vor einem nationalen Gericht ein Verfahren in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die Patentanmeldung eingeleitet, ist der Widerruf des Opt-out (also der Opt-in)für dieses Patent bzw. diese Patentanmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits abgeschlossen wurde. Das Zurücknehmen eines Opt-out (also ein Opt-in) ist nicht mehr möglich.
In diesem Fall gilt Ihr früherer Opt-out Antrag als zurückgezogen. Der Registrar trägt dann den Widerruf des Opt-out Antrags in das Register ein, und Sie unterstellen das betreffende Patent ab dem Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung dem Einheitspatentrecht (das sog. „Opt-in“) ohne die Möglichkeit einer weiteren Beantragung eines Ausschlusses des Patents vom Einheitspatentrecht (Opt-out).
Ja. Beim Einreichen eines Opt-out Antrags ist jedoch eine Inhabererklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die nicht eingetragene Partei, die den Opt-out beantragt, nach Recht des jeweiligen Vertragsmitgliedstaats Inhaber oder Anmelder bzw. zur Eintragung als Inhaber oder Anmelder berechtigt und daher zur Beantragung des Opt-outs befugt ist.
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