Der flexible Fachmann gegenüber dem „durchschnittlichen“ Fachmann
Laut Artikel 123 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) dürfen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Patentanmeldungen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Mit diesem Artikel sollte erreicht werden, dass die Erfindung nicht zeitlich so verschoben werden darf, dass sie sich auf eine spätere Erfindung bezieht. In der Auslegung dieses einen Artikels verbirgt sich ein Problem.
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