In den Niederlanden gibt es Schutzrechte für das geistige Eigentum von Arbeitgebern. Das heißt, dass alle Rechte geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Mitarbeitern ergeben, dem Arbeitgeber zustehen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Tätigkeiten des Mitarbeiters in den Rahmen seiner Funktionsbeschreibung fallen. Daher ist eine korrekte Funktionsbeschreibung besonders wichtig. Außerdem sollten klare Vereinbarungen über die Vergütung des Mitarbeiters getroffen werden.
Lesen Sie weiterDer Chemiekonzern DSM, der in Fragen des geistigen Eigentums auf die Kompetenz von V.O. zurückgreift, hat kürzlich einen kommerziellen Erfolg verbucht, indem es ein Patent von Konkurrent 3D Systems definitiv in den Mülleimer beförderte. Beide Unternehmen operieren im Bereich der Stereolithographie, einer Technik, bei der sich ein dreidimensionales Objekt mithilfe einer schichtenweise aufgebauten Polymerisation einer Flüssigkeit mit Licht (Photopolymerisation) erstellen lässt.
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