Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die rechtlichen Maßnahmen, mit denen Sie Patente, Marken und Geschmacksmuster wirksam schützen und Ihre Rechte an geistigem Eigentum wahren können.
1. Einspruch
- Einspruch gegen kürzlich erteilte Patente, jüngere eingetragene Marken und Geschmacksmuster.
- In erster Instanz entscheidet das Amt/die erteilende Behörde.
- Es gelten strenge Fristen.
2. Anhörung von Zeugen, konservatorische Pfändung (Dritter), usw.
- Maßnahmen, die einem Gerichtsverfahren in den Niederlanden vorausgehen.
- Sie sind durch einen Antrag bei Gericht zu erwirken.
- Im Anschluss an diese Maßnahmen muss ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet werden.
- Es besteht die Gefahr, dass ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, wenn (später) festgestellt wird, dass kein Verstoß vorlag.
3. Grenzbeschlagnahme
- Anwendbar bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, Topografie und Halbleitern (Mikrochips), Gebrauchsmustern, Handelsnamen, geschützten Ursprungsbezeichnungen.
- Es kann national oder EU-weit beantragt werden.
- Der Antrag wird bei den Zollbehörden eingereicht.
- Wird er bewilligt, ist er ein Jahr lang gültig.
- Die Zolluntersuchung bzw. das Tätigwerden des Zolls hat nur eine begrenzte Reichweite, der Antrag muss sehr spezifisch sein.
- Es besteht die Möglichkeit, dass ein Verletzungsverfahren vor Gericht folgen muss.
4. Vorladung/Vergleich im Vorfeld eines Verfahrens
- Versendung eines Schreibens mit der Aufforderung zur Unterlassung, eventuell mit der Bitte um zusätzliche Informationen oder mit Stellen von Forderungen, auf deren Grundlage ein Vergleich geschlossen werden kann.
- In bestimmten Fällen ist die Versendung einer Unterlassungsaufforderung wichtig für die Geltendmachung von Schadenersatz.
5. IP-spezifische Maßnahmen (1019 Rv ff.)
- Diese Maßnahmen können nur bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingesetzt werden (d.h. sie umfassen nicht den unlauteren Wettbewerb und können nicht bei Nichtigkeitsklagen oder Widersprüchen eingesetzt werden).
- Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch zur Durchsetzung ausländischer Schutzrechte in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
- Sie können im Allgemeinen unter bestimmten Voraussetzungen in einem Gerichtsverfahren erwirkt werden.
- Beispiele sind Maßnahmen zur Beweissicherung, Beschlagnahme, Ersuchen um Beschreibung oder Entnahme von Proben, Vorabentscheidungen, Einholung von Auskünften von Dritten/Zeugenvernehmung.
- Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, auch um „fishing expeditions“ zu verhindern.
- Im Anschluss an diese Maßnahmen sollte ein Verfahren in der Sache selbst eingeleitet werden.
- Es besteht die Gefahr, dass ein Schadensersatzanspruch zuerkannt wird, wenn (später) festgestellt wird, dass keine Verletzung vorlag.
6. Rücknahmeverfahren
- Gemäß der eigenen Regelung des Anbieters im Falle von Online-Verstößen auf (großen) Webportalen.
7. Invaliditätsverfahren
- Kann im Falle ähnlicher Marken und Design eingeleitet werden.
- Kann in erster Instanz vor dem Amt/der erteilenden Behörde eingeleitet werden.
8. Verfahren bei Verstößen
- Ein rechtliches Verfahren, in dem eine Reihe verschiedener Ansprüche geltend gemacht werden können, einschließlich grenzüberschreitender Unterlassungsklagen.
9. Streitigkeiten über Domainnamen
- WIPO-Schiedsgerichtsverfahren oder Rechtsstreitigkeiten.
10. Verfahren der einstweiligen Verfügung
- In einem Eilverfahren kann nur vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.
- An das Eilverfahren muss sich ein Verfahren in der Hauptsache anschließen.
- Es ist ein dringendes Interesse erforderlich.
11. Sonstige Verfahren
- Neben den Rechten des geistigen Eigentums können beispielsweise auch unerlaubte Handlungen oder die Verletzung einer (Vertraulichkeits-)Vereinbarung die Grundlage für ein Verfahren bilden.
12. Anmeldung
- Achtung: Gegenforderungen (Nichtigkeit), Schadensersatzforderungen, Prozesskostenbeschlüsse, „Verzicht“.
