Es empfiehlt sich, in einem Kooperationsvertrag (F&E-Vertrag) präzise festzulegen, wer welches Wissen beiträgt, wofür dieses Wissen genutzt werden darf und wie das gemeinsam erarbeitete Wissen zu verwenden ist. Sie können den Vertrag mit Vereinbarungen über eine mögliche Patentanmeldung, die für die Erfindung bestimmten Namen, Kostenverteilung der Patentanmeldung, Portfolioverwaltung, etwaige Lizenzvergaben, Aufrechterhaltung und Übertragung ausgestalten.
Verzichten Sie bei einer gemeinschaftlichen Erfindung auf nähere Absprachen, sieht das Patentgesetz vor, dass den zusammenarbeitenden Parteien der Anspruch auf das Patent gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall dürfen die Parteien nicht auf eigene Faust Lizenzen an Drittparteien vergeben. Der eigene Anteil darf jedoch ohne weitere Genehmigung übertragen werden. Im Einzelfall können sich unklare Rechtslagen ergeben. So müssen die gemeinschaftlichen Inhaber immer wieder gemeinsame Entscheidungen während und nach der Patenterteilung treffen. Dazu gehören beispielsweise bei einem gemeinschaftlichen Europäischen Patent die Auswahl der Länder in denen das Patent validiert werden soll oder das Vorgehen bei einer Patentverletzung. Verschaffen Sie sich im Vorfeld einen Überblick über die verschiedenen Interessen und legen Sie diese vertraglich fest.