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Bereiten Sie sich auf das Einheitspatent (UP) und die „Sunrise Periode“ des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) vor

Gegenwärtig werden Verletzungsverfahren europäischer Patente von den nationalen Gerichten des betreffenden Landes bearbeitet. Einspruchsverfahren können innerhalb von 9 Monaten nach der Erteilung, zentral beim Europäischen Patentamt eingeleitet werden.

Mit der Einführung des Einheitspatentsystems (UP) und des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) wird die Verletzung und der Bestand europäischer Patente für alle teilnehmenden Länder* bzw. ihrer nationalen Teile im Falle des bestehenden Bündelpatents an einem europäischen Gericht zentralisiert. Dies gilt für alle neuen und bestehenden europäischen Patente. Die bekannten nationalen Verfahren bleiben für nationale Schutzrechte parallel dazu bestehen.

Deutschland hat die Ratifizierungsurkunde für die vorläufige Anwendbarkeit des EPGÜ am 27. September 2021 hinterlegt. Nach der jüngsten Ratifizierung durch Österreich sieht es so aus, als würden das UP und das UPC bald Wirklichkeit werden. Sobald absehbar ist, dass das Einheitliche Patentgericht voll arbeitsfähig ist, wird Deutschland ratifizieren und das EPGÜ wird am ersten Tag des vierten Monats nach dieser Ratifizierung in Kraft treten. Allgemein wird erwartet, dass das EPGÜ damit in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten wird.

Alternative zum bestehenden System

Das EPGÜ ist eine Alternative zum bestehenden Validierungsverfahren für ein europäisches Patent in den einzelnen Ländern. Es handelt sich also nicht um ein “neues” Patent, sondern um eine Möglichkeit, ein erteiltes europäisches Patent in allen teilnehmenden EU-Ländern* auf einmal wirksam werden zu lassen, statt der bisher notwendigen Validierung des Patents für jedes einzelne Land. Das Verfahren zur Anmeldung, Prüfung und Erteilung von europäischen Patenten bleibt unverändert.

Da das UP automatisch dem UPC unterstellt wird, wird das Gerichtsverfahren zentralisiert: Das UPC wird für die Entscheidung über Patentverletzungen bei UPs zuständig sein. Außerdem wird es möglich sein, beim UPC ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten. So wird es möglich sein, die Nichtigerklärung eines UP für das gesamte von dem Patent erfasste Gebiet zu beantragen, auch nachdem die Frist für die Einleitung eines Einspruchsverfahrens beim Europäischen Patentamt abgelaufen ist.

Anhängige europäische Anmeldungen

Sobald das neue Patentsystem in Kraft tritt, können Sie sich bei der Validierung eines europäischen Patents für die Registrierung als UP anstelle der Registrierung in einzelnen Ländern entscheiden. Auf diese Weise ist das Patent sofort in allen teilnehmenden Ländern* gültig. Bitte beachten Sie, dass das UP weder für EPÜ-Vertragsstaaten gilt, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, noch für EU-Mitgliedstaaten, die das EPGÜ nicht ratifiziert haben und damit nicht teilnehmen. Für diese Staaten ist weiterhin eine separate Validierung des europäischen Patents erforderlich, um in diesen Staaten wirksam zu werden.

Wenn Interesse besteht, anhängige Anmeldungen als UP registrieren zu lassen, um von dem vereinfachten Validierungsverfahren profitieren zu können, kann das Prüfungsverfahren verzögert werden.

Zwei Übergangsmaßnahmen

Um die Nutzer bei einer frühzeitigen Einführung des UP zu unterstützen, hat das Europäische Patentamt beschlossen, zwei Übergangsmaßnahmen für europäische Patentanmeldungen einzuführen, für die bereits eine Erteilungsabsicht vorliegt. Diese Maßnahmen werden vor dem Inkrafttreten des UP-Systems zur Verfügung gestellt, jedoch erst ab dem Datum der Ratifizierung des EPGÜ durch Deutschland.

Die erste Übergangsmaßnahme wird es den Anmeldern ermöglichen, bereits vor dem Inkrafttreten des UP-Systems Anträge auf Einbeziehung des Patents in das UP-System zu stellen.

Durch die zweite Übergangsmaßnahme kann ein Anmelder einen Aufschub der Veröffentlichung der Patenterteilung beantragen. Der Aufschub kann nach Bekanntgabe der Erteilungsabsicht beantragt werden, jedoch nicht, nachdem der Anmelder den für die Erteilung vorgesehenen Text genehmigt hat.

Durch den Aufschub der Veröffentlichung der Patenterteilung kann sichergestellt werden, dass das europäische Patent noch dem UP-Schutz zugänglich ist.

 

Erteilte europäische Patente, die nicht als UP registriert sind

Das UPC steht auch für europäische Patente zur Verfügung, die nicht als UP eingetragen wurden. Diese können jedoch nicht rückwirkend als UP eingetragen werden. Daher wird es nicht möglich sein, das ursprünglich abgedeckte Gebiet zu erweitern oder die Zahlung der nationalen Jahresgebühren in eine einzige UP-Jahresgebühr umzuwandeln.

Opting-out

Europäische Patente, die nicht als UP registriert wurden (vor oder nach Inkrafttreten des EPGÜ), können von der Zuständigkeit des UPC ausgenommen werden. In diesem Fall muss „Opt-out“ gewählt werden. Das Opt-out kann ab drei Monaten vor Inkrafttreten des EPGÜ erfolgen (die sogenannte Sunrise-Periode). Sobald das EPGÜ in Kraft getreten ist, kann das Opt-out für ein bestimmtes Patent während einer Übergangszeit (derzeit sieben Jahre; diese kann auf 14 Jahre verlängert werden) jederzeit erklärt werden, vorausgesetzt, dass keine Klagen vor dem UPC in Bezug auf das betreffende Patent anhängig sind.

UPs können dem UPC nicht durch Opt-out entzogen werden.

Die nächsten Schritte

Abgesehen von finanziellen Erwägungen ist die Entscheidung, das europäische Patent in das UPC einzubringen oder es außerhalb des UPC zu belassen, eine strategische Entscheidung. Die zentrale Streitbeilegung kann Gerichtsverfahren effizienter machen, aber die Rechtsprechung muss sich erst noch entwickeln. Die Tür zu dezentralen Verfahren vor nationalen Gerichten offen zu halten, kann interessant sein, um beispielsweise Risiken zu streuen.

Haben Sie noch Fragen?

Bitte wenden Sie sich an einen unserer Experten. Weitere Informationen über das UPC finden Sie auch in unserem Dossier “Ein neues europäisches Patentsystem”.

* Die 17 Länder, die an dem UP/UPC-System teilnehmen werden, sind bislang:

1.  Belgien
2.  Bulgarien
3.  Dänemark
4.  Deutschland
5.  Estland
6.  Finnland
7.  Frankreich
8.  Italien
9.  Lettland
10. Litauen
11. Luxemburg
12. Malta
13. Niederlande
14. Österreich
15. Portugal
16. Schweden
17.  Slowenien

 

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Bettina Hermann

Bettina Hermann

  • Europäische und Deutsche Patent- und Markenanwältin, European Patent Litigator
  • Partner
Lutz Keydel

Lutz Keydel

  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
  • Associate
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