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Bietet das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinreichenden Schutz?

Am 9. Juni ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (basierend auf der europäischen Richtlinie 2016/943/EU) in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes kann gegen den rechtswidrigen Erwerb sowie die rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgegangen werden. Im Falle einer Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ermöglicht das Gesetz dem Inhaber die Anordnung verschiedener Maßnahmen. Ist das Gesetz für Unternehmen ein Schritt in die richtige Richtung, oder gibt es trotzdem noch zu wenige Möglichkeiten, die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses tatsächlich zu beweisen? Drei Experten sprechen über ihren Eindruck von dem neuen Gesetz und seinen Folgen.


Organisatorische Maßnahmen

Endlich wird mit der Gesetzgebung Klarheit geschaffen. Vormals mussten Urteile anhand verschiedener Bereiche der Rechtsprechung gefällt werden, nun gibt es eine einheitliche gesetzliche Richtlinie für alle EU-Länder. Das stimmt mich glücklich. Doch das Gesetz alleine bringt einem Unternehmen noch nichts. Neben technischen und vertraglichen Maßnahmen, wie eine Geheimhaltungsvereinbarung in Arbeitsverträgen, müssen vor allem organisatorische Regelungen getroffen werden. Das konkrete Notieren der Geschäftsgeheimnisse anhand eines Registers ist der erste Schritt. So hält man fest, wer die Geheimnisse zu welchem Zeitpunkt entwickelt hat, wer sie verwaltet und wer Zugang zu diesen Informationen hat. Bei einem Austrittsgespräch kann einem sich verabschiedenden Mitarbeiter genau gesagt werden, welche Informationen nicht außerhalb des Unternehmens genutzt werden dürfen. Außerdem hat man bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung eine starke Position. Ich nenne das „trade secret asset management“ – strukturiert Geschäftsgeheimnisse registrieren und verwalten.

Paul Elst
Anwalt Pauls Law


Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewinnt an Bedeutung

In Anbetracht immer kürzer werdender Innovationszyklen verkürzt sich auch die Haltbarkeitsdauer von Erfindungen und Ideen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewinnt daher mehr und mehr an Bedeutung. Gleichzeitig wächst das Bestreben von Unternehmen, bei Forschung und Entwicklung zu kooperieren und Know-how auch über Grenzen hinweg zu lizenzieren. Uneinheitliche rechtliche Rahmenbedingungen stehen diesem Trend entgegen und sind mit dem Gedanken des freien Verkehrs von Waren, Arbeitskräften und Wissen kaum vereinbar. Die Richtlinie (EU) 2016/943 harmonisiert die Voraussetzungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (in Übereinstimmung mit Article 39 TRIPS), die Schranken des Schutzes (z.B. „reverse engineering“; „whistleblowing“), die von Gerichten zu verhängenden Maßnahmen und die Mittel zur Wahrung des Geheimnisschutzes in gerichtlichen Verfahren. Sie bedeutet einen großen Fortschritt, aber die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist letztlich ausschlaggebend. Auf jeden Fall werden Unternehmen ihre internen Prozesse überprüfen und sehr wahrscheinlich anpassen müssen.

Dr. Stefan Dittmer
Partner, Dentons Europe LLP, Berlin


Innovation nachweislich geschützt

Es ist eine Fehleinschätzung zu glauben, dass Geschäftsgeheimnisse mit dem neuen Gesetz automatisch Schutz genießen. Wichtig ist, dass Unternehmen, die den gebotenen Schutz in Anspruch nehmen wollen, sich der gesetzlichen Voraussetzungen bewusst sind. Es muss nachzuweisen sein, dass ausreichende Maßnahmen getroffen wurden, die Informationen geheim zu halten und dass diese rechtswidrig erworben wurden. Auf Basis dieser zwei Voraussetzungen erwarte ich, dass Geheimhaltungsvereinbarungen und Arbeitsverträge, in denen die Geheimhaltung geregelt ist, an Bedeutsamkeit gewinnen. Mittels einer solchen Vereinbarung kann ein Unternehmen nachweisen, dass es seine Informationen tatsächlich geschützt hat, während eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht auf rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines solchen Geschäftsgeheimnisses deutet. Allemal ein guter Grund, bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen und Arbeitsverträge kritisch zu überprüfen.

Annelies  de Bosch Kemper-de Hilster
Anwältin V.O.

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  • Europäische und Deutsche Patent- und Markenanwältin, European Patent Litigator
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