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COVID-19: Gesetzliche Patentdauer nicht ohne Weiteres änderbar

Die Regierungsmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 betreffen nicht nur Ihre Unternehmensführung, sondern können sich auch auf Ihre Patentanmeldung oder auf Sie als Patentinhaber auswirken.

In einzelnen Ländern gelten derzeit angepasste Modalitäten. V.O. beobachtet diese Entwicklungen In Ihrem Interesse. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Situation in den Niederlanden, Belgien und Deutschland.

Für Patentanmelder und Patentinhaber sind hauptsächlich die von den nationalen Patentämtern gehandhabten Fristen und Stichtage relevant. Die meisten nationalen Patentämter gewähren im Umgang mit den Fristen Kulanz, bei den gesetzlich bestimmten Fristen ist das allerdings nicht immer machbar.

Niederlande

Das Niederländische Patentamt (OCNL) geht großzügig mit den Fristen um und nutzt den maximalen Spielraum des Reichspatentgesetzes 1995. Die Frist bei einem Verstoß gegen die Formvorschriften wird um zwei Monate verlängert, wenn die reguläre Frist von drei Monaten nicht ausreicht. Um auch bei „harten“ gesetzlich bestimmten Fristen Kulanz walten zu lassen und Ausschlussfristen aussetzen zu können, haben beide Kammern des niederländischen Parlaments dem Vorschlag der vorübergehenden Änderung  des Reichspatentgesetzes 1995 aufgrund von  COVID-19 zugestimmt; das Gesetz wurde nun am 20. Juli im Bulletin der Gesetze, Verordnungen und Erlasse veröffentlicht. Das Gesetz stattet den Direktor des OCNL mit der Befugnis aus, Fristen mit rückwirkender Kraft ab dem 12. März dieses Jahres anzupassen.

Deutschland

Auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zeigt sich entgegenkommend. Es hat alle bis zum 4. Mai laufenden Fristen verschoben und sämtliche bis zum 30. Juni anberaumten Verhandlungen vertagt. Diese Verhandlungen werden neu geplant. Stichtage für die Zahlung der Jahresgebühren und für das Einreichen von Einspruchsschriften bleiben unverändert.

Deutschland hat in Bezug auf die gesetzlichen Fristen keine Gesetzesänderung zur Verlängerung oder Aussetzung vorgenommen.

Belgien

Belgien verfährt ähnlich wie seine Nachbarländer. Auch hier lassen sich die gesetzlichen Fristen nicht beliebig aufschieben. In Erwartung einer möglicherweise neuen Krise bereitet die Regierung zwar eine Gesetzesänderung vor, die vorläufig jedoch noch nicht in Kraft tritt. Das Amt für geistiges Eigentum (DIE) verzichtete vorübergehend auf die Versendung von Briefen mit eigenen Fristen, hat aber diese Tätigkeit inzwischen wieder aufgenommen.

Europäisches Patentamt (EPA)

Das EPA hat ebenfalls durch COVID-19 bedingte Maßnahmen ergriffen. Die Prüfungsabteilung zum Beispiel hält ihre mündlichen Verhandlungen über Patentanmeldungen ausschließlich per Videokonferenz ab. Auch die mündlichen Verhandlungen im Einspruchsverfahren werden per Videokonferenz durchgeführt, sofern der Patentinhaber oder Einspruchsführer keine Beschwerde einlegen. In diesem Fall werden die Verhandlungen auf den Zeitraum nach dem 14. September verschoben. Auch die Beschwerdekammern arbeiten per Videokonferenz. Des Weiteren können Jahresgebühren, die am oder nach dem 15. März fällig waren, ausnahmsweise bis zum 31. August ohne Bußgeldaufschlag entrichtet werden.

Obwohl die Durchführung mündlicher Verhandlungen per Videokonferenz naheliegend ist, sehen die meisten Patentanwälte die physische Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung von Patentanmeldungen doch als erheblichen Mehrwert. Sollte die Videokonferenz zum Standardverfahren avancieren, würde sich das ihrer Meinung nach für einige Parteien nachteilig auswirken.

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