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Das Deutsche Arbeitnehmererfindergesetz

Die Regelungen von Arbeitnehmererfindungen in Deutschland unterscheiden sich von Regelungen in nahezu allen anderen Ländern weltweit: Die Inhaberschaft von Arbeitnehmererfindungen wird hier nicht im Arbeitsvertrag oder im Patentgesetz geregelt, sondern von einem eigenen Gesetz, dem Arbeitnehmererfindergesetz, dessen Anwendung nicht verhandelbar ist und auf alle deutschen Arbeitnehmer in deutschen Unternehmen Anwendung findet.

Dieses Gesetz ist jedoch nicht nur in der vorgenannten Konstellation anwendbar, sondern kann auch für (ausländische oder deutsche) Arbeitnehmer, die in deutschen Unternehmen außerhalb Deutschlands tätig sind, deutsche Arbeitnehmer, die für ein ausländisches Unternehmen innerhalb oder außerhalb Deutschlands tätig sind etc. verpflichtend sein, so dass jeder Einzelfall genau zu betrachten ist, wenn die Inhaberschaft an einer Arbeitnehmererfindung bestimmt werden soll.

Gemäß dem deutschen Arbeitnehmererfindergesetz hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in Textform (E-mail, Brief, Fax) zu informieren, wenn eine Erfindung „fertig“ ist. Dies ist ein Begriff, der bereits Raum für Interpretationen bietet.

Der Arbeitgeber hat dann innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Erhalt der Meldung der Erfindung zu entscheiden, ob die Erfindung in Anspruch genommen oder dem Arbeitnehmer frei gegeben werden soll. Falls der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die Erfindung noch nicht fertig ist bzw. dass noch Informationen fehlen, hat er dies dem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten ab Erhalt der Meldung der Erfindung schriftlich mitzuteilen und um weitere Information bzw. Klärung zu bitten.

Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch, ist eine deutsche Patentanmeldung zeitnah einzureichen, wobei der Begriff der deutschen Patentanmeldung nicht nur deutsch nationale Patentanmeldungen umfasst, sondern auch Europäische oder Internationale Patentanmeldungen mit Benennung Deutschland. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht innerhalb der vier Monate nach der Erfindungsmeldung antworten und die Erfindung nicht explizit in Anspruch nehmen oder frei geben, so gilt die Fiktion, dass der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat mit der Folge, dass eine Patentanmeldung einzureichen ist.

Für Arbeitnehmererfindungen, die dem Arbeitgeber vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, ist das alte Arbeitnehmererfindergesetz anzuwenden: Der Arbeitnehmer hatte den Arbeitgeber in Schriftform, d.h. in einem Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift über die Erfindung zu informieren und der Arbeitgeber hatte die Erfindung innerhalb von vier Monaten ab der Meldung der Erfindung in Anspruch zu nehmen entsprechend der neuen Regelung. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass die Erfindung nach dem alten Gesetz als dem Arbeitnehmer frei gegeben galt, wenn der Arbeitgeber sich nicht innerhalb der Viermonatsfrist äußerte. Damit verlor der Arbeitgeber alle Rechte an der Arbeitnehmererfindung. Dies ist ein weiterer wichtiger Punkt, der bei der Bestimmung der Inhaberschaft von Arbeitnehmererfindungen zu klären ist.

Ist der Arbeitgeber nicht an der Erfindung des Arbeitnehmers interessiert, informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb der vier Monate, dass die Erfindung frei gegeben wird. Damit kann der Arbeitnehmer selbst über das weitere Schicksal der Erfindung entscheiden. Diese Regelung ist nach dem neuen und alten Gesetz identisch.

Entscheidet der Arbeitgeber ein Patent oder eine Patentanmeldung aufzugeben bzw. fallen zu lassen, hat er den Arbeitnehmer darüber zu informieren und ihm das Patent bzw. die Patentanmeldung zur Fortführung auf eigene Kosten anzubieten. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Monaten ab Erhalt dieser Mittelung entscheiden, ob er das Patent bzw. die Patentanmeldung übernehmen möchte. Da diese Verpflichtung zur Information einigen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, bieten zahlreiche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer einen Bonus für die Erfindung mit dem sie sich von dieser Verpflichtung „frei kaufen“. Soll die Erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt werden oder soll ein Gebrauchsmuster statt eines Patents angemeldet werden (aus verschiedensten Gründen), kann dies mit dem Arbeitnehmer verhandelt werden.

In jedem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Meldung und Übertragung der Erfindung finanziell zu vergüten. Dies erfolgt gemäß der Vergütungsrichtlinie zum Arbeitnehmererfindergesetz.

Dieser kurze Überblick über das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz und die Vergütung der Arbeitnehmer lässt bereits die Komplexizität des Themas erahnen. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro in München.

Wie ist das alles in den Niederlanden und in Belgien organisiert?
Dazu möchten wir Sie auf unsere Niederländischen und Belgischen Nachrichtenseiten verweisen. Sie können auch Annemie Jaeken (Belgien) oder Annelies de Bosch Kemper (Niederlande) kontaktieren.