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Das deutsche Gebrauchsmuster als Alternative zum nationalen Patent

Das Gebrauchsmuster bietet die Möglichkeit neben einem deutschen Patent eine gleiche Erfindung zu schützen, ohne unter das Verbot der Doppelpatentierung zu fallen.

Anders als bei Patentanmeldungen findet bei Gebrauchsmusteranmeldungen üblicherweise keine Sachprüfung statt. Die Zeit von der Anmeldung bis zur Eintragung ist folglich bedeutend kürzer als die Zeitbis zu einer Patenterteilung. Vorausgesetzt, dass die Formalerfordernisse erfüllt werden, kann die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bereits innerhalb von sechs bis acht Wochen stattfinden, so dass eine Erfindung auf diesem Wege zügig Schutz erlangt.

Merkmale des Gebrauchsmusters
Verfahren und biologisches Material sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen, pharmazeutische Produkte sind dagegen schützbar. Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt ab dem Anmeldetag zehn Jahre; eine Verlängerung darüber hinaus ist nicht möglich. Im 4., 6. und 8. Jahr des Gebrauchsmusterschutzes sind Aufrechterhaltungsgebühren zu bezahlen. Eine Gebrauchsmusteranmeldung bietet eine zwölf monatige Prioritätsfrist und die Priorität des Gebrauchsmusters kann für ein Gebrauchsmuster oder ein Patent in Anspruch genommen werden. Erfolgt die Nachanmeldung eines Patents und soll der Gegenstand des Gebrauchsmusters erst verzögert bekannt gemacht werden, kann verspätete Bekanntmachung bis 15 Monate nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag, beantragt werden.

Abzweigen aus einem deutschen Patent
Von einer deutschen Patentanmeldung (einer nationalen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung mit Benennung Deutschland) kann innerhalb von zehn Jahren ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. So ein Antrag ist bis zwei Monate nach Erledigung der Patentanmeldung möglich. Dies ist ein hilfreiches Mittel um gegen potentielle Verletzter vorzugehen, wenn sich das Patent noch im Prüfungsverfahren befindet. Das Gebrauchsmuster kann im Falle einer Verletzung die Grundlage für Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte bilden. Viele gute Gründe um das Gebrauchsmuster öfter zum Schutz einer Erfindung in Erwägung zu ziehen.