Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) scheint eine Lösung für das Problem der giftigen Prioritätsanmeldungen gefunden zu haben.
Erfinder konnten ihr Patent nicht allgemein erweitern, wenn bereits eine frühere europäische Patentanmeldung auf eine beschränkte Fassung der Erfindung existierte, ohne die Priorität zu verlieren. So wurde in England ein Patent auf eine Nespresso-Maschine für nichtig erklärt, weil darin zwei mögliche Positionen des Halters der Nespresso-Kapsel gegenüber einer früheren Patentanmeldung zu einem größerem Bereich erweitert wurden. Gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft ist es unzulässig, Patente für nichtig zu erklären, wenn die erweiterte Ausführung eine Teilpriorität der früheren Patentanmeldung genießt. Die Beschwerdekammern des EPA hatten daran jedoch Bedingungen gestellt, die Teilprioritäten in vielen Fällen blockierten. Die Große Beschwerdekammer hat jetzt beschlossen, dass solche Bedingungen rechtswidrig sind.