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Ein Hyperlink zu urheberrechtlich geschütztem Material? Heikle Sache!

Im Herbst dieses Jahres fällte der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil bezüglich des Urheberrechtes. Die Hauptbeteiligten in diesem aufsehenerregenden Prozess waren die Webseite GeenStijl und der Verlag Sanoma.

Mit dem Aufkommen des Internets sind für Inhaber von Urheberrechten diverse Probleme entstanden und das alte Urheberrechtgesetz hat nicht für alle neuen Fragen eine passende Antwort. Es war beispielsweise unklar, in wie fern das Veröffentlichen eines Hyperlinks zu urheberrechtlich geschütztem Material – wie Bildern, Filmen oder Musik – untersagt werden konnte. Das ist ein wichtiger Punkt, denn nach Meinung mancher steht das Funktionieren des Internets auf dem Spiel, wenn die Publikation eines Hyperlinks unzulässig wäre und außerdem fällt das Verlinken unter Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Der Europäische Gerichtshof hat nun bezüglich Hyperlinks ein interessantes Urteil gefällt, mit dem die Position des Inhabers von Urheberrechten gestärkt wird.

Was ist zwischen Sanoma und Weblog GeenStijl genau vorgefallen?
GeenStijl veröffentlichte auf ihrer Webseite Hyperlinks zu Bildern der niederländischen Moderatorin Britt Dekker, bevor diese in der Zeitschrift Playboy erschienen. Diese Bilder waren auf Webseiten von Dritten publiziert worden, zu welchen GeenStijl keinerlei Beziehungen hatte. Sanoma, der Verlag des Playboys, berief sich auf ihr Urheberrecht an den Bildern und mahnte GeenStijl die Hyperlinks zu entfernen, was GeenStijl ignorierte. Ein langer juristischer Kampf folgte.

Wie urteilte das Gerichtshof?
Mittels komplexer Überlegungen kam der Gerichtshof zu der Entscheidung, dass die Publikation eines Hyperlinks zu urheberrechtlich geschütztem Material unter bestimmten Bedingungen nicht gestattet ist. Eine Konfliktsituation entsteht nur dann, wenn das geschützte Werk ohne Erlaubnis dessen Inhabers veröffentlicht wird. Die Publikation eines Hyperlinks ist unter anderem unzulässig, wenn:

  • das Veröffentlichen des Links eine “Intervention” ist, bzw. zur Folge hat, dass derjenige, der den Link publiziert, durch seine Tat ein neues, nicht vom Inhaber des Urheberrechtes gesuchtes Publikum erreicht;
  • derjenige, der den Link publiziert, eine Gewinnerzielungsabsicht hat;
  • es für denjenigen, der den Link publiziert, klar war oder hätte sein können, dass das geschützte Material ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechtes zur Verfügung gestellt wurde.

Fazit: verlinken ist nicht ohne Weiteres zulässig. Nach diesen Kriterien ist GeenStijls Vorgehensweise ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Verlages.

Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
Bei der Publikation eines Hyperlinks auf einer professionellen Webseite muss man sich stets fragen, ob der Inhalt des Verlinkten geschützt ist und ob der Inhaber des Urheberrechtes eine Veröffentlichung erlaubt hat. Wenn es Bilder, Filme oder Musik betrifft, ist das nicht immer leicht.

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Claudia Meindel

Claudia Meindel

  • Rechtsanwältin
  • Senior Associate
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