Das neue Einheitspatent und das dazugehörige Gericht (EPG) werden vermutlich Anfang 2017 in Kraft treten. Die neuen Regeln haben Folgen für bestehende und neue Lizenzverträge. Im Folgenden die wichtigsten Veränderungen.
Wird eine Lizenz im Rahmen eines (bestehenden) Patents oder einer (bestehenden) Anmeldung erteilt, müssen die Parteien damit rechnen, dass dieses Europäische Patent in ein Einheitspatent umgewandelt werden kann. Diese Entscheidung hat Folgen für das anwendbare Recht, die Erteilungs- und Verletzungsverfahren und die Kosten. Das Einheitspatent ist beispielsweise dem EPG unterworfen, während Streitfälle bezüglich eines Europäischen Patents vorläufig noch bei einem nationalen Gericht anhängig gemacht werden. Rechtsinhaberin ist die Partei, die diese Wahl trifft, wenn nicht zu diesem Punkt in den Lizenzvereinbarungen andere Absprachen getroffen wurden.
Maßnahmen bei Verletzung
Laut Artikel 47 Absatz 2 EPGÜ, des Vertrags, der die Gründung und Funktion des EPG regelt, ist der Exklusiv-Lizenzinhaber eines Europäischen Patents oder eines Einheitspatents berechtigt, selbstständig Verletzungsverfahren vor dem EPG anhängig zu machen, sofern dieser Weg nicht in der Lizenzvereinbarung ausgeschlossen wird. Umgekehrt darf ein Inhaber einer nicht exklusiven Lizenz grundsätzlich kein Verletzungsverfahren vor dem EPG anstrengen, es sei denn, dass die Lizenzvereinbarung ihm dieses Recht ausdrücklich zubilligt. Die Vertragspartner sollten ihre Lizenzvereinbarungen also gründlich prüfen und in puncto Prozessführungsbefugnis des Lizenznehmers entsprechend anpassen. Der Patentinhaber kann sich jederzeit in ein von einem Lizenznehmer angestrengtes Verfahren eingreifen. Wenn die Vertragspartner dies ausschließen möchten, müssen sie das ausdrücklich in der Lizenzvereinbarung formulieren.
Opt-out
Lizenzvereinbarungen sollten auch das Recht des Inhabers bzw. der Inhaber berücksichtigen, ein sog. Opt-out zu erklären. Ein solches Opt-out bewirkt, dass Verfahren über bestehende Europäische Patente nicht vom EPG behandelt werden können, sondern dass die Zuständigkeit ausschließlich den nationalen Gerichten vorbehalten ist. Ein Opt-out gilt für die Lebensdauer des Patents, kann jedoch auch wieder zurückgenommen werden (Artikel 83 Absatz 4 EPGÜ). Sobald der Rechtsinhaber ein Opt-out beantragt, ist der selbstständige Gang vor Gericht durch den Exklusiv-Lizenznehmer in den Niederlanden ausgeschlossen.
Anwendbares Recht
Hinsichtlich des auf die Lizenzvereinbarung anwendbaren Rechts können die Parteien auch nach der neuen Regelung selbst das anwendbare Recht wählen. Die Rechtsgültigkeit der Lizenz, die juristischen Folgen der Lizenz und die Frage, ob die Lizenz bei Übertragung des Patents erhalten bleibt, werden jedoch nach dem auf das Patent anwendbaren Recht bestimmt. Dabei handelt es sich um das Recht des Vertragsstaates, in dem der Patentanmelder zu dem Zeitpunkt, an dem die Anmeldung für das Europäische Patent erfolgt, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat. Andernfalls ist das deutsche Recht anwendbar. Daher sollte geprüft werden, ob kein anderes Recht auf die Lizenz anwendbar ist und welche Folgen dies hat. Aufgrund der neuen EPG-Regeln sollten Lizenzvereinbarungen also unbedingt eingehend geprüft werden!
Den aktuellen Stand des Einheitspatents und des UPC entnehmen Sie bitte der Datei.