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Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die technische Wirkung bei computerimplementierten Erfindungen

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) hat strengere Anforderungen an die Patentierbarkeit von Simulationssoftware aufgestellt. Um ein Patent zu erlangen, reicht es nicht mehr aus, dass Software ein technisches System oder einen Prozess erfindnungsgemäß simuliert.

Da dies das erste Mal ist, dass die Große Beschwerdekammer über die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von computerimplementierten Erfindungen im Allgemeinen entscheidet, ist diese Entscheidung nicht nur für Simulationssoftware relevant. Die erstinstanzlichen Beschwerdekammern entschieden bisher nach dem sogenannten Comvik-Ansatz, wonach grundsätzlich nur Lösungen technischer Probleme patentierbar sind und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur die zu dieser Lösung beitragenden Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Fall von computerimplementierten Erfindungen ist zu beachten, dass das EPA das Programmieren von Computern als solches weder als technische Aufgabe noch als technische Tätigkeit anerkennt.

Darum spielen computerimplementierte Merkmale der Erfindung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit eine Rolle, als ihre Wirkung zur Lösung eines technischen Problems beiträgt. Somit ist etwa die Implementierung zur erfinderischen Verbesserung der Videowiedergabe mittels Software auf einem PC durchaus patentfähig, wohingegen eine Software-basierende erfinderische Anlagestrategie auf dem PC nicht patentierbar ist, wie es auch ohne Computeranwendung der Fall ist. Die Software als solche, die nicht patentierbar ist, trägt nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.

Es bleibt jedoch die Frage, wo die Grenze zwischen technisch und nicht-technisch verläuft. Eine einheitlich anerkannte Definition gibt es nicht. In Bezug auf Simulationssoftware hatte eine erstinstanzliche Beschwerdekammer des EPA entschieden, dass computerimplementierte Simulation eines Stromkreises bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sei, da es um die Simulation eines technischen Objekts gehe und Simulation ein Werkzeug für Techniker darstelle (mit dem in der Praxis zusehends auf das Herstellen von Prototypen verzichtet werden kann).

Die große Beschwerdekammer des EPA teilt diese Auffassung nicht. Eine Simulation ziele nicht auf eine technische Wirkung ab, wenn ein derart breiter Anspruch erhoben werde, die Wissensvermittlung an den Techniker an sich zu beinhalten. Die Möglichkeit, dieses Wissen für die Produktentwicklung verwenden zu können, reiche nicht aus, um der Simulation das Kriterium der Technizität zu verleihen.

Gleichwohl wurde die Grenze zwischen technisch und nicht-technisch damit noch immer nicht abgesteckt. Die Große Beschwerdekammer verzichtete im Hinblick auf unvorhersehbare künftige technische Entwicklungen bewusst auf eine solche Definition. Die Große Beschwerdekammer hat dagegen Beispiele für Kriterien genannt, die geeignet sind, zu beweisen, dass computerimplementierte Aspekte tatsächlich zum technischen Charakter beitragen: Etwa durch Eingabe und/oder Ausgabe von Daten, die unmittelbar mit der physischen Realität verbunden sind und durch Anpassung im Computer und/oder durch dessen Wechselwirkung einen technischen Effekt erzielen, wie etwa vom Computer errechnete Ergebnisse zur Steuerung eines technischen Geräts (z. B. ein technisch verbessertes Anzeigesignal zur Displaysteuerung) oder die Berechnung des internen Zustands eines physischen Systems auf der Grundlage von Beobachtungen. Bislang erfüllte auch die systematische Nutzung beeinflussbarer Naturkräfte zur Modellierung kausaler, berechenbarer Ergebnisse die Voraussetzung der Technizität.

Obwohl sich die Große Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung über den oben erwähnten COMVIK-Ansatz hinwegsetzte, hält sie diesen Ansatz für Entscheidungen der erstinstanzlichen Kammern bei der Beurteilung von computerimplementierten Simulationen weiterhin für geeignet. Damit ist eine strukturierte rechtliche Vorgehensweise gewährleistet. In der Praxis mag dies allerdings aus der Sicht von juristischen Laien zu künstlich konstruierten Ergebnissen führen, wie im Falle der Simulationssoftware, bei der viele technische Experten keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Simulationssoftware-Erfindungen und patentierbaren Erfindungen, die mit solcher Software kombiniert werden, erkennen werden.

 

 

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  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
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