Das Europäische Patentamt (EPA) hat kürzlich bestätigt, dass Pflanzen nicht von der Patentierung ausgeschlossen sind.
Gute Nachrichten also für Biotech-Pflanzenbetriebe nach diesem Urteil der Großen Beschwerdekammer des Amtes vom 25. März in den zusammengefügten Sachen G 2/13 (Brokkoli II) und G 2/12 (Tomaten II). In ihrem Urteil schafft die Große Beschwerdekammer Klarheit über die Wirkung von Artikel 53(b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), nach dem für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen keine Patente erteilt werden können. Die Große Beschwerdekammer erklärte nun, diese Bestimmung dürfe nicht so weit aufgefasst werden, dass auch die Pflanzen, die mittels dieser Verfahren erzeugt werden, dadurch ausgeschlossen seien. Solche Pflanzen müssen nach der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer patentiert werden können, selbstverständlich sofern sie die Anforderungen an Neuheit und Erfindungshöhe, die für jede Erfindung gelten, erfüllen.
Die Entscheidung befasst sich auf besonders gründliche und streng juristische Weise mit der Frage nach der Patentierung von Saatgut, die in den vergangenen Jahren äußerst kontrovers diskutiert worden ist. Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, ethische, soziale und wirtschaftliche Aspekte fielen außerhalb ihrer juristischen Entscheidungsbefugnisse, und dass es nicht ihre Aufgabe sei, sich mit Fragen zu befassen, die unter die Zuständigkeit des Gesetzgebers fielen. Für Antragsteller und Patentinhaber sind diese Hinweise beruhigend, da sich die Entscheidungen des EPA demnach auch für Kontroversen auslösende Erfindungen streng nach rechtlichen Vorgaben richten.
Auffälligerweise hat die Große Beschwerdekammer in beiden Fällen die Verfahrensansprüche sowohl im Falle des Brokkoli- als auch des Tomatenpatents aufgrund desselben Artikels 53(b) EPÜ in einer früheren Entscheidung abgewiesen (Entscheidungen G 1/08 und G 2/07 aus dem Jahr 2010). Alle Patentinhaber hatten ihr Patent nach diesem Urteil auf die entsprechenden Patentansprüche beschränkt. Diese werden nun als zulässig bewertet. In dieser Entscheidung zeigt sich einmal mehr, wie wichtig die präzise Formulierung der Patentansprüche in Verfahren vor dem EPA ist. Wegen der strengen Anforderungen in Bezug auf Zusatzpunkte scheint es also sinnvoll zu sein, diese Ansprüche so zu gestalten, dass sie gleich bei Einreichung der Patentanmeldung den jetzt genehmigten Formulierungen entsprechen. Die im Bereich der Patentierung von Pflanzenprodukten erfahrenen Patentanwälte von V.O. unterstützen Sie gerne dabei.
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