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Foodfight: Unionsmarke BIG MAC (vorläufig) für verfallen erklärt

 

Kürzlich hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke BIG MAC der Fastfoodkette McDonald’s für verfallen erklärt. Das Amt hielt es für nicht ausreichend bewiesen, dass der Name des weltweit bekannten Burgers in der Europäischen Union benutzt wurde. Auf den ersten Blick eine seltsame Entscheidung.

Wie begann der Kampf?

Der markenrechtliche foodfight begann, als McDonald’s der weiteren Expansion der irischen Hamburgerkette SuperMac’s entgegenwirken wollte. Es war nicht das erste Mal, dass SuperMac’s mit dem Burgerriesen konfrontiert wurde. Anfang 2017 beschloss das irische Unternehmen sich die Butter nicht länger vom Burgerbrot nehmen zu lassen und startete ein sogenanntes Markenlöschungsverfahren gegen die Wortmarke BIG MAC. Die Unionsmarke wurde am 25. März 1996 von McDonald‘s beantragt und am 8. März 1999 als Marke für u.a. Sandwiches, Gebäck, Eier, Milch, Schokolade, Kaffee, Soßen, Feinbackwaren, Dienstleistungen im Bereich des Franchisings und Lieferdienste registriert.

Wie verteidigte sich McDonald’s?

Eine Marke kann auf Antrag von Dritten gelöscht werden, wenn sie während fünf Jahren für die Waren, für die sie registriert wurde, nicht oder nicht ernsthaft benutzt wird. Der Markeninhaber muss in diesem Fall beweisen, dass die Marke im wirtschaftlichen Verkehr ernsthaft benutzt wurde oder einen gültigen Grund für die ausbleibende Markenbenutzung anführen. Dabei muss der eindeutige Beweis erbracht werden, dass die Marke tatsächlich wirtschaftlich benutzt wurde. McDonald’s legte dazu Erklärungen von Franchisenehmern, Verkaufszahlen, Verpackungs- und Werbematerialien und Ausdrucke verschiedener Webseiten mit Abbildungen des Big Macs vor. Der Ausdruck einer Wikipedia-Seite enthielt eine Übersicht der Geschichte und Nährwerte des kulinarischen Fastfoodmeisterwerks.

Was entschied das EUIPO?

Das EUIPO entschied, dass ein Großteil der Beweise für nicht unabhängig erachtet wurden, da sie sich auf von McDonald’s selbst erstellte Unterlagen bezogen. Zudem genügt die reine Anwesenheit einer Marke auf einer Webseite nicht, um von „ernsthafter Benutzung“ sprechen zu können. Die Informationen von Wikipedia wurden als nicht objektiv beurteilt. Schließlich fehlte jeglicher Beweis von tatsächlich getätigten Handelsgeschäften. Aus diesen Gründen erachtete das EUIPO die ernsthafte Benutzung der Marke BIG MAC in der Europäischen Union im Zeitraum von 2012-2017 für unzureichend bewiesen.

Welche Auswirkungen hat dieser Beschluss?

Wurde Dritten hiermit ein Blankoscheck zur Nutzung der Bezeichnung BIG MAC ausgestellt, wie es viele Schlagzeilen behaupten? Nein – das ist nur ein Gerücht. McDonald’s hat bereits erklärt, Einspruch einzulegen. Überdies hat das Unternehmen mehrere Markenregistrierungen von BIG MAC, die ein ungehindertes Vorgehen gegen Dritte ermöglichen. Doch Markeninhaber können aus dem Fall die Lehre ziehen, die Beweispflicht der Markenbenutzung nicht zu unterschätzen und sicherzustellen, dass in ausreichendem Maße objektives Material verfügbar ist.

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Noëlle Wolfs

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  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Senior Associate
Alissa Gondoin-van ‘t Klooster

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  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Associate
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