Das niederländische Urheberrecht (Auteurswet) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2015 durch den angenommenen Gesetzesvorschlag zum Urhebervertragsrecht geändert. Diese Gesetzesänderung berührt in erster Linie Urheber von urheberrechtlich geschützten Werken und soll seine rechtliche Lage verbessern.
1. Gründe für diese Gesetzesänderung
Der Grundgedanke des Urhebervertragsrechts ist, die bislang schwache Position von Urhebern, und vor allem von Urhebern, deren Werk in großem Umfang von Dritten verwertet wird (beispielsweise Schriftsteller und Komponisten) zu stärken. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch der Umstand, dass das Machtverhältnis zwischen dem Urheber (einer natürlichen Person) und dem Verwerter (in vielen Fällen einem großen Unternehmen) häufig unausgewogen ist. Der Gesetzgeber hat nun dem Urheber ausdrücklich bestimmte Rechte zugebilligt. Damit soll ein Ausgleich dieses ungleichen Machtverhältnisses und somit eine Stärkung der Verhandlungsposition des Urhebers erreicht werden.
2. Die wichtigsten Änderungen
Das Urhebervertragsrecht enthält unter anderem zwingende Rechtsvorschriften (von denen im Vertrag nicht abgewichen werden darf), und auf die keine Partei verzichten darf.
• Der Urheber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung dafür, dass er seine Zustimmung zur Verwertung (Veröffentlichung und Vervielfältigung) seines Werks erteilt.
• Es wird eine ergänzende, angemessene Vergütung für Verwertungsformen eingeführt, die am Datum des Verwertungsvertrags noch nicht bekannt sind.
• Außerdem wird eine ergänzende angemessene Vergütung für die Fälle eingeführt, in denen das verwertete Werk (unerwarteterweise) ein Bestseller wird (wie beispielsweise im Falle der Harry Potter-Kinderbücher).
• Der Urheber erhält das Recht, einen (exklusiven) Verwertungsvertrag aufzulösen, wenn der Verwerter das Werk nicht hinreichend verwertet.
• Der Urheber kann unangemessen belastende Klauseln des Verwertungsvertrags aufheben.
• Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags kann diesen nach einer angemessenen Frist nach der (Erst-)Veröffentlichung selbst in das Internet stellen.
• Es wird eine Schiedskommission für Konflikte zwischen dem Urheber und dem Verwerter eingerichtet.
Das Urhebervertragsrecht gilt für Verträge, deren Hauptziel die Verwertung des Werks des Urhebers ist. Auch ausführende Künstler (wie Schauspieler und Musiker) können sich auf das Urhebervertragsrecht berufen.
3. Verbessert sich die Lage der Urheber auch wirklich?
Dies lässt sich zurzeit noch nicht sagen. Das Urhebervertragsrecht ist noch so neu, dass es dazu noch keine Rechtsprechung gibt. Obwohl Sinn und Tragweite der Gesetzesänderungen deutlich zu sein scheinen, wirft das Urhebervertragsrecht vorläufig vor allem Fragen auf, beispielsweise nach der Höhe einer angemessenen Vergütung, der Definition eines Bestsellers und danach, ab wann eine Bestimmung als unangemessen belastend zu werten ist. Die Antworten auf solche Fragen hängen wahrscheinlich von in der Branche empfindlichen Faktoren ab. Über solche Faktoren schweigt sich das geänderte Gesetz jedoch aus.
4. Fazit
Das Urhebervertragsrecht muss sich in der Praxis bewähren, und für Antworten auf konkrete Fragen wird sich der Urheber im Ernstfall doch an ein Gericht wenden müssen. Allerdings leistet das Urhebervertragsrecht einen Beitrag dazu, Knebelverträge praktisch unmöglich zu machen – diese werden in vielen Fällen sicher als unangemessen belastend für den Urheber eingestuft werden. Darüber hinaus ist es wichtig, (laufende) Verwertungsverträge mit Urheberrechtsbezug auf Grundlage des neuen Gesetzes prüfen zu lassen.