Wenn das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht (EPG) am 1. Juni dieses Jahres in Kraft treten, können alle europäischen Patente in ein Vollstreckungsverfahren vor diesem neuen Europäischen Patentgericht einbezogen werden. Dieses Gericht entscheidet dann gleichzeitig über Vollstreckungsmaßnahmen und Nichtigkeitsverfahren in allen 17 EU-Ländern.
Dies gibt den Inhabern eines bestehenden europäischen Patentportfolios die Wahl: Opt-out oder nicht? Peter de Lange und Frits Schut, Patentanwälte bei V.O., erläutern dies.
Einheitliches Patentgericht: auch für bestehende Patente
Ab dem 1. Juni 2023 entscheidet das EPG nicht nur über die neuen Einheitspatente, sondern auch über bestehende europäische Patente, die bereits vor dem 1. Juni 2023 erteilt wurden, und über europäische Patente, die nach dem 1. Juni 2023 als klassische europäische Patente validiert werden. Das EPG entscheidet somit grundsätzlich über alle europäischen Patente. Stellt das EPG fest, dass ein Patent ungültig ist, gilt dies für alle 17 EU-Länder, die das EPG anerkennen, darunter die Niederlande, Deutschland und Frankreich. De Lange: „Da es sich um eine radikale Änderung handelt, wurde eine Übergangsregelung vorgesehen: Patentinhaber können ein Opt-out für ihr Patent einreichen. Für ein Patent mit einem Opt-out ändert sich nichts, und nur die nationalen Gerichte entscheiden über die Verletzung und Gültigkeit dieses Patents.“ Ein Opt-out ist bei einem Einheitspatent nicht möglich.
„Anfangs hielten wir es für eine gute Idee, mit unserem Portfolio am UPC-System teilzunehmen, aber bei genauerem Hinsehen scheinen die Risiken die Vorteile nicht zu überwiegen – daher steigen wir vorerst aus.“
Opt-out für bestehende Patente einreichen?
„Opt-outs können auf jeden Fall bis 2030 eingereicht werden, sowohl für bestehende als auch für zukünftige europäische Patente und Anmeldungen. Wenn jedoch ein Wettbewerber nach dem 1. Juni dieses Jahres ein Verfahren gegen das Patent beim EPG einleitet, ist ein Opt-out nicht mehr möglich“, sagt De Lange. „Alle Patentinhaber täten daher gut daran, dies vor dem 1. Juni in Betracht zu ziehen. Die Patentanwälte von V.O. beraten Sie hierzu gerne.“
„Ob ein Opt-out die beste Wahl für ein europäisches Patent ist, hängt von vielen Faktoren ab. Schut: „Am wichtigsten ist vielleicht die Balance zwischen der Möglichkeit, schnell gegen Verletzer in mehreren Ländern vorzugehen, und dem Risiko, dass das Patent sofort für ungültig erklärt wird.“ Auf der anderen Seite sind Sie nicht an ein Opt-out gebunden. „In zweiter Instanz kann das Patent noch mit einem sogenannten „Opt-in“ in die Zuständigkeit des EPG gebracht werden, es sei denn, es läuft ein Verfahren bei einem nationalen Gericht.“
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