Spring direct naar de hoofdnavigatie of de inhoud

Keine Ausnahmen beim Doppelpatentierungsverbot

Grundsätzlich kann das Europäische Patentamt (EPA) mehrere Patente für ein und dieselbe Erfindung erteilen, wenn die Patentanmeldungen am gleichen Tag eingehen. Bei identischen Erfindungen eines einzigen Anmelders soll diese Möglichkeit allerdings vermieden werden. Man spricht in diesem Fall von Doppelpatentierung.

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) sieht keine explizite Regelung zum Verbot einer Doppelpatentierung vor. Eine Beschwerdekammer hielt es dagegen sogar für möglicherweise gerechtfertigt, dem Anmelder auf diese Weise eine optimale Schutzdauer einzuräumen: 20 Jahre ab dem Anmeldetag der ersten Patentanmeldung neben 20 Jahren ab dem Tag einer zweiten Patentanmeldung, die ein Jahr später, aber mit dem gleichen Prioritätsanspruch, eingereicht wurde.

In G4/19 entschied die Große Beschwerdekammer des EPA jedoch, dass eine solche Doppelpatentierung ausnahmslos verboten ist. Wie aus den Dokumenten zur Vorbereitung des EPÜ hervorging, hatten die Delegationen der Vertragsstaaten sich dahingehend geeinigt und das EPA ist an diesen Konsens gebunden. Nach der ersten Erteilung eines Patents ist eine weitere Patentanmeldung desselben Anmelders zu demselben Gegenstand zurückzuweisen.

Beste Vorgehensweise

Ein Anmelder mit zwei europäischen Patentanmeldungen, wobei die später eingereichte Anmeldung den gleichen Prioritätsanspruch wie die erste Anmeldung erhebt, sollte die erste europäische Anmeldung zurücknehmen oder sachlich unterschiedliche Ansprüche in den Patentanmeldungen formulieren. Das war vor G4/19 nicht anders. Der Einwand des gleichen Gegenstands („same subject matter“), der auf das Verbot der Doppelpatentierung abzielt, gilt nicht für verschiedene Gegenstände, die sich teilweise überschneiden. Das Verbot lässt sich meist mit einer kleinen Änderung umgehen.

Für niederländische Patente gilt eine andere Regelung. Hier verliert das nationale Patent der ersten Patentanmeldung seinen Rechtsschutz, soweit es dieselbe Erfindung wie das Patent mit dem gleichen Prioritätsanspruch einer späteren Anmeldung betrifft. Im Gegensatz zu Europa, wo das zuletzt zu erteilende Patent seine Wirkung verliert, wobei es meist um die letzte Anmeldung geht, verliert in den Niederlanden das zuerst angemeldete Patent seine Gültigkeit.

Sehen Sie auch diese Anwälte

Philipp Reichl

Philipp Reichl

  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
  • Associate
Bettina Hermann

Bettina Hermann

  • Europäische und Deutsche Patent- und Markenanwältin, European Patent Litigator
  • Partner
Weitere Anwälte