In einem Einspruchsbeschwerdeverfahren wandte sich die unterlegene Beschwerdeführerin an die Große Beschwerdekammer (GBK) aufgrund Missachtung rechtlichen Gehörs und wies auf Befangenheit des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer hin, der zugleich Vizepräsident der Generaldirektion 3 (GD3) ist, dem alle Beschwerdekammern unterliegen, und der als führender Mitarbeiter in dieVerwaltung des EPAs eingebunden ist. Diese Doppelfunktion des amtierenden Vizepräsidenten der GD3 stellt keine Ausnahme dar, denn seit 1985 ist es üblich, dass der Vizepräsident der GD3 den Vorsitz der GBK inne hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdekammer eine Vorlage der Entscheidung an die Große Beschwerdekammer nicht zugelassen, da sie angehalten sei, die Zahl der Beschwerdeverfahren zu reduzieren. Diese Anweisung war vom Vizepräsidenten der GD3 mitgetragen worden. In einer Zwischenentscheidung der GBK zur Befangenheit des Vorsitzenden, erkannte die GBK unter dem Vorsitz der Stellvertreterin des Vorsitzenden die Befangenheit an (R19/12).
Grundlegendes Problem
Sowohl diese Entscheidung als auch die Beendigung der Tätigkeit des Vizepräsidenten der GD3 in Verwaltungsgremien löst jedoch nicht das grundsätzliche Problem, dass die Beschwerdekammern (BK) Teil des EPAs sind, und somit über Verwaltungsakte des eigenen Hauses entscheiden. Das Problem der fehlenden Gewaltenteilung würde nur durch eine Trennung der BK in eine eigenständige Behörde gelöst, wie es beispielsweise 1961 in Deutschland durch die Schaffung des Patentgerichts erfolgte. Hierzu wäre eine Änderung der Verträge zum europäischen Patentübereinkommen erforderlich, dem die 38 Mitgliedsstaaten zustimmen müssten. 2004 wurde das Thema der fehlenden Gewaltenteilung bereits EPA-intern diskutiert und in einer Konferenz der Mitgliedsstaaten hätte darüber entschieden werden sollen. Diese Konferenz wurde nie einberufen.
Verfassungsrechtliche Beschwerden
Brisanz erhält das Thema zudem auf nationalen Ebenen: Vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht sind drei Verfassungsklagen hinsichtlich fehlender gerichtlicher Überprüfung von Einspruchsentscheidungen anhängig, ebenso in Großbritannien und Niederlande. Zudem ist eine Klage Spaniens gegen das Einheitspatent beim EuGH anhängig (C-146/13), die u.a. auf fehlender gerichtlicher Überprüfung von Entscheidungen des EPAs basiert. Der Generalanwalt äußerte sich in seiner vorläufigen Meinung nicht zu diesem Thema.