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Können Sie Stillschweigen bewahren?

Kein Unternehmen ohne Geschäftsgeheimnisse. Diebstahl und Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen, die ein Kapital darstellen, können Ihrem Umsatz, Ihren Wettbewerbsvorteilen und Ihrem Renommee erheblichen Schaden zufügen. Das heißt, der Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse istPflicht, zum Beispiel durch tatsächliche Geheimhaltung.

Eigentlich sind alle vertraulichen Geschäftsinformationen und das Know-how, mit dem man sich einen Vorsprung im Markt verschafft, Geschäftsgeheimnisse. Denken Sie etwa an den Kundenstamm, Beschreibung von Arbeitsprozessen, Technologiekenntnisse, Konzepte, Software, Forschungsergebnisse, Unternehmensstrategien, Marketingplanung, Verkaufsmethoden, Verträge, produktspezifische Daten, Formeln und Rezepturen.

Entscheidungen treffen

Jede Neuentwicklung, jede Erfindung wirft eine Reihe von Fragen auf und bringt viele Entscheidungen mit sich. Soll die Erfindung geschützt werden, ist sie patentfähig (oder sind vielleicht andere Schutzmaßnahmen denkbar)? Will man die Erfindung geheim halten oder bewusst veröffentlichen? In dieser Phase spielen Ihr Geschäftsmodell und das Stadium der (Produkt)entwicklung eine Rolle: Lohnt sich der steinige Weg zum Patent, wenn es nur um ein Zwischenprodukt geht, das nach einigen Monaten oder Jahren ohnehin ersetzt werden muss?

Die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hängen auch von der Informationsart ab, deren Schutz Sie wünschen. Ein Patent schützt und beschreibt ausschließlich die technischen Eigenschaften einer Erfindung. Vielleicht möchten Sie die Funktionsweise Ihrer Erfindung gar nicht ans Licht bringen? Dann bietet die Geheimhaltung eine gute Alternative zum Patent.

Unterschiede zum Patent

Im Vergleich zur Geheimhaltung als Schutz Ihres Geschäftsgeheimnisses wird ein Patent bzw. eine Patentanmeldung immer nach maximal achtzehn Monaten offengelegt. Mit einem Patent haben Sie das Recht, Dritten während maximal 20 Jahren die Nutzung Ihrer Erfindung zu verbieten. Ein Geschäftsgeheimnis gilt, solange es geheim gehalten wird und räumt Ihnen kein ausdrücklich festgelegtes Exklusivrecht ein. Eine Anmeldung oder Registrierung ist bei einer Geheimhaltung nicht nötig. Allerdings müssen Sie zur Geheimhaltung selbst Maßnahmen treffen. Mitunter lässt sich die Geheimhaltung mit anderen Schutzformen kombinieren. Sie können beispielweise die Hardware eines Digitalsystems durch ein Patent, die Software mittels Urheberrecht und die Daten als Geschäftsgeheimnis schützen.

Schutzvoraussetzungen

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Richtlinie im Jahr 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse), sind auch Geschäftsgeheimnisse vor dem rechtswidrigen Erwerb und der Offenlegung geschützt. Allerdings sind dafür einige Voraussetzungen zu erfüllen.

In der Richtlinie werden Informationen als Geschäftsgeheimnis bezeichnet:

  1. wenn sie unbestritten geheim sind, d. h. nicht allgemein bekannt oder zugänglich;
  2. wenn sie daher einen kommerziellen Wert darstellen;
  3. wenn zu ihrem Schutz entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden.

Ergreifung von Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Geheimhaltung Ihrer Geschäftsgeheimnisse sind, wie gesagt, Ihre eigene Aufgabe. Sie haben unter anderem folgende Optionen: Identifikation Ihrer Geschäftsgeheimnisse, physische Sicherstellung, IT-Sicherheit, entsprechende Vereinbarungen mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern sowie Information und Schulung von Mitarbeitern.

Ohne diese Maßnahmen erhöht sich das Risiko, dass Ihre Informationen in falsche Hände geraten. Zudem können Sie sich im Nachhinein möglicherweise nicht auf die zur Durchsetzung gerichtlicher Schritte geforderten Maßnahmen berufen.

Sie sind am Zug

Überlegen Sie, ob und welches Geschäftsgeheimnis sich entscheidend auf den Erfolg Ihres Unternehmens auswirkt. Dann kommen die Spezialisten von V.O. Patents & Trademarks ins Spiel bei

  • der Erkennung und Bezeichnung Ihrer Geschäftsgeheimnisse;
  • der Bewertung einer möglichen Patentierfähigkeit Ihrer Geschäftsgeheimnisse;
  • dem Entwurf eines Geheimhaltungsvertrags mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern;
  • der Beschreibung von Verfahren und Prozessen im Hinblick auf die Geheimhaltung und die Überprüfung der Geheimhaltung.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung: Annemie Swinnen, Europäische Patentanwältin, oder Annelies de Bosch Kemper, Rechtsanwältin.

Siehe auch: ‘Bietet das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen hinreichenden Schutz?’

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