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Lieferant meldepflichtig bei möglichem Patentverstoß im Ausland

Stellen wir uns folgendes Szenario vor: Man verkauft ein Produkt, das in den Niederlanden nicht patentiert ist und der Abnehmer exportiert dieses Produkt nach Deutschland, wo es hingegen einen Patentschutz genießt. Welche Auswirkungen hat das für den Erstverkäufer?

Um was geht es?

Ein Patentinhaber kann von einem vermeintlichen Rechtsverletzer Schadenersatz fordern. Der Rechtsverletzer muss in diesem Fall jedoch gewusst haben oder er hätte die Möglichkeit haben müssen auf angemessene Weise hiervon Kenntnis zu erlangen, dass seine Handlungen eine Patentverletzung darstellen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Lieferant einem Abnehmer ein Produkt verkauft, das im Ausland patentiert ist. Im Prinzip ist der Verkauf in ein Land ohne gültigen Patentschutz zulässig. In Deutschland hat jedoch in manchen Fällen die sehr breite Auslegung des deutschen Patentgesetzes Auswirkungen auf im Ausland zustande gekommene Verkäufe. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bietet nun konkretere Handlungsanweisungen.

Welchem Risiko sind Lieferanten in anderen Ländern ausgesetzt?

Ein Lieferant, der im Ausland Produkte an ebenfalls ausländische Abnehmer liefert, ist nicht dazu verpflichtet, den weiteren Vertriebsweg der verkauften Ware zu verfolgen. Erst wenn dem Lieferanten konkrete Anweisungen für den Export der Produkte nach Deutschland vorliegen, besteht eine Hinweispflicht gegenüber dem Abnehmer, dass eine Lieferung der Produkte in Deutschland aufgrund des dort möglicherweise geltenden Patenschutzes rechtswidrig wäre.

Gab es bereits einen Fall, der das illustriert?

Im Fall „Abdichtsystem“ verkaufte ein ausländischer Lieferant einem Unternehmen im Ausland Produkte, die in diesem Land nicht, jedoch in Deutschland patentiert waren. Der Abnehmer führte die Produkte nach Deutschland ein. Der ausländische Lieferant wurde für den direkten Verkauf an deutsche Kunden, jedoch nicht für den Verkauf an den ausländischen Abnehmer zur Rechenschaft gezogen. Der ausländische Lieferant behauptete, er habe keine Einsicht in die weiteren Vertriebswege des Abnehmers gehabt.

Der BGH hat hierzu erläutert, dass der ausländische Lieferant nicht zu einer Überwachung der Verkaufskette seines Abnehmers verpflichtet sei. Lediglich wenn es konkrete Anweisungen für den Export nach Deutschland gäbe, müsse der ausländische Lieferant zur Vermeidung einer Patentverletzung seine Lieferungen einstellen. Eine konkrete Anweisung könnte beispielsweise die Anfrage sein, dem Produkt eine deutschsprachige Anleitung beizulegen.

Was empfiehlt V.O.?

Das Wissen über Schutzrechte und wo diese rechtskräftig sind, ist von zentraler Bedeutung. Als Lieferant sollte man den Export eines Produkts in ein Land, in dem es patentrechtlich geschützt ist, vermeiden. Die Haftung kann beschränkt werden, indem man Produkte zusammen mit Vertriebsbedingungen liefert, welche beispielsweise die Vertriebswege beschränken.

 

 

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Marlon Blood

Marlon Blood

  • Europäischer Patentanwalt
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