Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Auswahlerfindung erfinderisch ist, wenn die Verbindung dieser Auswahl überraschend vorteilhafte oder verbesserte Eigenschaften gegenüber Verbindungen nach dem Stand der Technik (Prior Art) aufweist. Diese Eigenschaften sollten bereits aus der eingereichten Patentanmeldung hervorgehen. Ferner sei eine Auswahlerfindung für den Fachmann offensichtlich, wenn sie einen neutralen „Try and see“-Ansatz auf der Grundlage der Prior-Art-Informationen voraussetze und keine ausdrückliche Erfolgschance gegeben sein müsse.
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