Die Patentierbarkeit für ein Gerät wird konform Art. 53(c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPC) abgelehnt, wenn es ausschließlich durch Ausübung eines chirurgischen Eingriffs produziert werden kann.
Es wurde ein Europäisches Patent für ein Gerät zur Desynchronisierung der Aktivität pathologisch aktiver Gehirnbereiche erteilt. Insbesondere definierte der Antrag „Kontrollinstanzen, die so entwickelt wurden, dass sie mindestens zwei Elektroden steuern … wobei die abgegebenen Impulse rechtzeitig kompensiert werden und die Impulse, welche die neurale Aktivität von mindestens zwei Sub-Populationen verursachen, zurückgesetzt werden, sodass mindestens zwei Sub-Populationen unterschiedliche neural-aktive Phasen haben …“
Das Europäische Patent wurde vom Rechtsmittelführer auf Basis fehlender Neuheit und des erfinderischen Schritts abgelehnt. Obwohl die Widerspruchsabteilung aus eigenem Willen einen Widerspruch konform Art. 53(c) EPC einlegte, wurde entschieden, den Widerspruch abzulehnen. Der Verfahrensgegner erhob Einspruch und argumentierte, dass die Erfindung auf Basis der vorbezeichneten Gründe nicht patentierbar wäre. In der Vorladung zur mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdekammer einen möglichen neuen Grund auf Basis der fehlenden industriellen Anwendbarkeit. Auf Basis der ersten Stellungnahme reichte der Patentinhaber 4 Hilfsanträge ein. Während der mündlichen Verhandlung gab die Kammer an, dass sie ihre Meinung auf Basis des Fallrechts (T 775/97) ändern könnte, wonach ein neuer Hilfsantrag gestellt wurde.
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