
Ein Antrag auf Wiederherstellung des vorigen Zustands ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum einzureichen, an dem die Ursache für die Nichteinhaltung der Frist beseitigt wurde.
Es kann sich dabei um das Datum handeln, an dem der Antragsteller sein Fristversäumnis festgestellt hat, auch wenn der Patentanwalt die Mitteilungen des EPA empfangen hat, in denen das Fristversäumnis mitgeteilt wurde.
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