Ein Antrag, in dem eine Verbindung so definiert wird, dass sie eine bestimmte Reinheit besitzt, entbehrt nur dann der Neuheit bezüglich der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik, wenn der Stand der Technik die beanspruchte Reinheit zumindest implizit offenbart.
Beispielsweise durch die Herstellungsweise dieser Verbindung, welche unvermeidlich zu der beanspruchten Reinheit führt. Wenn die Veröffentlichung jedoch nach dem Stand der Technik ergänzt werden muss, beispielsweise mit (weiteren) Reinigungsverfahren, die es dem Fachmann ermöglichen, die gewünschte Reinheit zu erzielen, fehlt dem Antrag nicht die Neuheit.
Die Frage, ob solche (weiteren) Reinigungsverfahren für die Verbindung unter den Stand der Technik im Rahmen der allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns fallen und ob diese, sofern angewendet, zu der beanspruchten Reinheit führen, ist für die Bewertung irrelevant. Vielmehr ist dies eine Frage, die bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit zu stellen ist.
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