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Nintendos Modellrecht zu Ende gespielt

Der Inhaber eines Geschmacksmusters darf gegen Dritte, die das Geschmacksmuster – wie z.B. die Ausgestaltung eines Produkts – ohne seine Zustimmung verwenden, auf Verletzung verklagen. „Verwendung“ umfasst auch das Abbilden des Geschmacksmusters. Der Gerichtshof der Europäischen Union weist Inhaber des Geschmacksmusters Nintendo auf die Grenzen dieses Rechts hin.

Nintendo versus BigBen
Nintendo zog gegen BigBen, ein Unternehmen, das Zubehör für die bekannte Nintendo Wii Spielkonsole entwickelt und verkauft, vor Gericht. Um den Verkauf seiner Produkte zu fördern, bildete BigBen die Wii-Konsole auf seiner Webseite ab. Die Wii Spielkonsole ist ein Produkt, dessen Ausgestaltung als Geschmacksmuster in der EU geschützt ist.

Worauf basierte die Verletzungsklage?
Nintendo verwahrte sich gegen die Art von Werbung, Abbildungen der Wii-Konsole für den Verkauf von Zubehör anderer Unternehmen zu verwenden. Nintendo argumentierte, dass Verbraucher so möglicherweise getäuscht würden, um das kostengünstigere Zubehör von BigBen zu kaufen.

Welches Urteil erging?
Der Fall gelangte letztendlich vor den Gerichtshof, der über die Verwendung von Abbildungen geschützter Geschmacksmuster für die Vermarktung von Produkten Dritter ein Urteil fällte. Das Ergebnis ist eindeutig: Der Inhaber eines Geschmacksmusters muss das Abbilden seines Geschmacksmusters „zur Veranschaulichung“ in kommerzieller Werbung durch Dritte im Prinzip dulden.

Jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen
An die rechtmäßige Verwendung sind drei Bedingungen geknüpft:

1. Die Abbildung eines Geschmacksmusters darf nur in Übereinstimmung mit den „lauteren Handelspraktiken“ erfolgen. Diese Bedingung gilt als Loyalitätsverpflichtung dem Inhaber des Geschmacksmusters gegenüber und beinhaltet, dass der Schein einer kommerziellen Beziehung zwischen Inhaber und Produktverkäufer nicht erzeugt werden darf. Hierbei könnte es sich beispielsweise um eine Situation handeln, in der ein Verkäufer ungebührlich auffällig die geschützten Modelle präsentiert und damit den Eindruck erweckt, ein offizieller oder sogar einziger Händler zu sein.

2. Die Abbildung darf den Profit des geschützten Geschmacksmusters nicht beeinträchtigen. Das bedeutet, dass das Abbilden des Geschmacksmusters durch Dritte keine negative Rückwirkung auf die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers des Geschmacksmusters haben darf. Ein Beispiel dafür wäre das Abbilden des Geschmacksmusters in einem (sehr) kritischen Kontext oder in einem „Ramschladen“.

3. Es bedarf der Quellenangabe des Geschmacksmusters. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, z.B. durch einen Hinweis auf die Marke des Modells oder den Namen des Inhabers – dem Verbraucher soll deutlich sein, wem das geschützte Geschmacksmuster gehört.

Enttäuschung für Nintendo?
Ob diese drei Bedingungen erfüllt wurden, ist jeweils vom Richter zu beurteilen. Es ist demnach nicht möglich, bezüglich der Zulässigkeit des Handelns des Verkäufers allgemeine Aussagen zu treffen. Das ist bitter für Nintendo, denn im Prinzip ist es Dritten erlaubt, in ihren Anzeigen Abbildungen von geschützten Nintendo-Modellen zu verwenden – dadurch wird sich die Konkurrenz zwischen den Parteien weiter verschärfen.

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Philipp Reichl

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  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
  • Associate
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  • Europäischer Patentanwalt
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