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Patentierung von Pflanzen nicht länger möglich. Was sind die Folgen?

End of patents for plants

Pflanzen, die durch ein konventionelles Züchtungsverfahren gewonnen wurden, sind in Europa künftig von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Das hat das Europäische Patentamt (EPA) im Juli beschlossen. Die Regeländerung hat weitreichende Folgen für die niederländischen Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe. Patentanwälte von V.O. haben sich über die wichtigsten juristischen Folgen dieses Beschlusses einen Überblick verschafft.

1. Der Änderungsbeschluss wurde in die Ausführungsordnung (Regel 28) aufgenommen. Diese Regel ist jedoch nicht mit Artikel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) vereinbar. Die neue Regel schreibt vor, dass für Pflanzen, die über ein konventionelles Züchtungsverfahren gewonnen wurden, keine Patente erteilt werden dürfen. Der Artikel bestimmt, dass nur Pflanzen- und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren an sich von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Die neue Regel 28 führt demnach weiter als Artikel 53.
Rechtlich haben Artikel im Falle eines Konflikts zwischen Artikel und Regel Vorrang. Außerdem steht der Beschluss in Widerspruch zu zwei früheren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des EPA (Tomato-II und Broccoli-II) zu diesem Thema.

2. Die neue Regel betrifft nicht nur neue Patentanmeldungen, sondern auch Patentanmeldungen, die bereits im Prüfungsverfahren sind und bereits erteilte Patente, die beim EPA geprüft wurden. Dies widerspricht den Grundsätzen der Rechtssicherheit. Alle Dritte wie Bürger und Unternehmen müssen davon ausgehen können, dass Änderungen der Gesetzgebung für bereits getroffene Beschlüsse, wie eine Patenterteilung, keine Folgen haben.

3. In einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ging hervor, dass die Patentierbarkeit menschlicher Stammzellen nur dann ausgeschlossen ist, wenn sich herausstellt, dass am Tag der Patentanmeldung die Zellgewinnung ausschließlich durch die Zerstörung von Embryonen möglich war. Analog zu dieser Begründung wäre die Patentierung einer gezüchteten Pflanze möglich, wenn es am Tag der Anmeldung technisch möglich war, diese Pflanze auch mittels eines nicht im Wesentlichen biologischen Verfahrens zu gewinnen.

4. Bei allen Patenten und Patentanmeldungen ist folglich zu prüfen, ob die Gewinnung der gezüchteten Pflanze über ein nicht-biologisches Verfahren möglich gewesen wäre. Für Erfindungen, bei der das nicht eindeutig geklärt werden kann, raten wir zu einer alternativen Strategie, um Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Außerdem empfehlen wir, keinen Beschluss ohne Vorbehalt zu akzeptieren und im Falle einer Zurückweisung der Patentanmeldung in Beschwerde zu gehen. Die in naher Zukunft zu erwartenden Beschwerdeverhandlungen werden hoffentlich mehr Klarheit verschaffen.

Möchten Sie mehr wissen?
Möchten Sie sich über Ihre eigene Situation austauschen? Setzen Sie sich mit Patentanwälten Frits Michiels (f.michiels@vo.eu) oder Bart van Wezenbeek (L.vanWezenbeek@vo.eu) in Verbindung!

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Andreas Keymer

Andreas Keymer

  • Europäischer und Deutscher Patentanwalt, European Patent Litigator
  • Associate
Jennifer Ebner von Eschenbach

Jennifer Ebner von Eschenbach

  • Europäische Patentanwältin
  • Senior Associate
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