Spring direct naar de hoofdnavigatie of de inhoud

Personal und Rechte geistigen Eigentums

In den Niederlanden gibt es Schutzrechte für das geistige Eigentum von Arbeitgebern. Das heißt, dass alle Rechte geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Mitarbeitern ergeben, dem Arbeitgeber zustehen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Tätigkeiten des Mitarbeiters in den Rahmen seiner Funktionsbeschreibung fallen. Daher ist eine korrekte Funktionsbeschreibung besonders wichtig. Außerdem sollten klare Vereinbarungen über die Vergütung des Mitarbeiters getroffen werden.

Darüber hinaus sollten die Rechte an einer Erfindung von der Betriebsgesellschaft (dem Arbeitgeber) an eine gesonderte Gesellschaft übertragen werden. Dabei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass dafür in zahlreichen Ländern, unter anderem in den USA sowie in Kanada, Brasilien, Indien , Südafrika und Mexiko, die Einwilligung des Erfinders erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber der Anspruchsberechtigte ist. Daher sollte im Arbeitsvertrag die auch nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses fortbestehende Verpflichtung aufgenommen werden, an dieser Übertragung mitzuwirken. Außerdem sollte man für den Fall die Adresse kennen, unter der der (ehemalige) Mitarbeiter zu erreichen ist. Die Fristen für die Erwirkung dieser Einwilligung zur Übertragung der Rechte sind nämlich in einigen Fällen relativ kurz.

Übrigens kann auf das Arbeitsverhältnis ein anderes als das niederländische Recht anwendbar sein. In diesem Fall gelten in dieser Angelegenheit bisweilen andere Vorschriften. Zögern Sie daher nicht, Ihren (Standard-)Arbeitsvertrag auf diese Punkte prüfen zu lassen.