Spring direct naar de hoofdnavigatie of de inhoud

Pflanzen doch patentierbar

Pflanzen, die durch ein konventionelles Züchtungsverfahren gewonnen wurden, sind wieder patentierbar. Dies entschied letzten Mittwoch überraschend die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA). Im Juli führte das EPA – auf ausdrückliche Empfehlung europäischer Mitgliedsstaaten – noch Richtlinien ein, die durch „im Wesentlichen biologische Verfahren“ gewonnene Pflanzen von der Patentierbarkeit ausschlossen. Dies wurde nun widerrufen.

Die langwierige Diskussion zur Patentierbarkeit von Pflanzen mündete letztes Jahr in Änderungen der Regeln 27 und 28 EPÜ durch den Verwaltungsrat. Diese Änderungen folgten einer Mitteilung der Europäischen Kommission bezüglich der Biopatentrichtlinie. Nach Auffassung der Kommission war gemäß der Richtlinie eine Patentanmeldung für Pflanzen, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, unzulässig.

Geänderte Regeln im Widerspruch zu Artikel 53 EPÜ

Der Verwaltungsrat hielt die geänderten Regeln für eine Erläuterung des Artikels 53(b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Dieser Artikel schließt „im Wesentlichen biologische Verfahren“ von der Patentierbarkeit aus, jedoch nicht explizit Produkte, die mit solchen Verfahren gewonnen wurden. Die Beschwerdekammer entschied nun, dass die geänderten Regeln zu diesem Artikel in Widerspruch stehen.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer erging im Fall Syngenta Participations AG gegen das EPA. Die Prüfungsabteilung des EPA wies zuvor eine Patentanmeldung von Syngenta für eine neue Paprikasorte zurück und berief sich dabei auf die geänderten Regeln. Syngenta legte Einspruch ein, und war erfolgreich – zur Überraschung vieler Interessenvertreter.

Artikel ist maßgebend

Die Entscheidung basiert hauptsächlich auf Artikel 164(2) EPÜ, der im Falle eines Widerspruchs zwischen Regeln und Artikel im EPÜ, den Artikel immer für maßgebend definiert. Dies bedeutet, dass Pflanzen, die mittels „im Wesentlichen biologische Verfahren“ gewonnen werden, grundsätzlich wohl patentierbar sind und entsprechende Patentanmeldungen aus diesem Grund allein nicht länger vom EPA zurückgewiesen werden dürfen. Die Regeln 27 und 28 EPÜ sind für nichtig zu erklären.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer hat nicht zwingend  zur Folge, dass die Diskussion zur Patentierbarkeit von Pflanzen nun zu Ende ist. So könnten die Gesetzgeber versuchen, Artikel 53(b) des Übereinkommens selbst zu ändern. Eine solche Übereinkommensänderung kann jedoch nur in einer Regierungskonferenz erfolgen.

Sehen Sie auch diese Anwälte

Jennifer Ebner von Eschenbach

Jennifer Ebner von Eschenbach

  • Europäische Patentanwältin
  • Senior Associate
Bettina Hermann

Bettina Hermann

  • Europäische und Deutsche Patent- und Markenanwältin, European Patent Litigator
  • Partner
Weitere Anwälte