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Position von Lizenznehmern verbessert?

Das Los einer Lizenz im Falle einer Insolvenz des Lizenzgebers ist keine ausgemachte Sache. Der Lizenznehmer ist in der Regel daran interessiert, die Lizenz in diesem Fall „normal“ fort zu führen. Ein jüngeres Urteil des niederländischen Hohen Rates (Hoge Raad) scheint dies zu stützen. Eine eindeutige Klärung steht jedoch bislang aus.

Nach dem Nebula-Urteil des Hohen Rates von 2006 können Vertragsparteien insolventer Schuldner ihre mit dem Schuldner vereinbarten vertraglichen Rechte nicht mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter ausüben. Damit könne die Insolvenzmasse in Gefahr geraten, so die Begründung, und dies sei zum Nachteil der Gläubiger, deren Ertrag dadurch sinke. Obwohl es in dem Fall nicht speziell darum ging, wurde allgemein angenommen, das Nebula-Urteil sei auch auf Lizenzvereinbarungen anwendbar. In der Folge können Lizenznehmer mit einem Insolvenzverwalter konfrontiert werden, der die Ausübung der Lizenzrechte umgehend beendet.

Verbesserung für Vertragspartei
Auch in dem oben genannten Urteil des Hohen Rates geht es nicht speziell um Lizenzen. Im Vordergrund steht die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Mietvertrag zwischen der insolventen Partei und seiner Vertragspartei fortführen muss. Der Hohe Rat bejaht dies und urteilt, der Insolvenzverwalter sei nicht befugt, einen solchen Vertrag aktiv zu kündigen. Der Insolvenzverwalter sei ausschließlich passiv zur Nichterfüllung eines Vertrags berechtigt, beispielsweise, indem er einen fälligen Betrag nicht an eine Vertragspartei zahle.

 Dieses Urteil legt den Schluss nahe, dass der Insolvenzverwalter nicht zur aktiven Kündigung eines Lizenzvertrags berechtigt ist. Er muss die Lizenz fortführen, sodass der Lizenznehmer weiterhin die Früchte der Lizenz ernten kann. Ob dies jedoch auch für weitergehende Handlungen im Rahmen der Lizenz nach der Insolvenz gilt, beispielsweise für die Gewährung einer Unterlizenz, ist weiterhin ungeklärt. Vorläufig scheint sich die Position des Lizenznehmers also (geringfügig) verbessert zu haben, auch wenn das Los einer Lizenz im Falle einer Insolvenz noch nicht restlos geklärt wurde.