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Schutz von KI: Welchen Teil kann das Recht des geistigen Eigentums tatsächlich abdecken?

Das Urheberrecht schützt die Art und Weise, wie Software geschrieben ist. Geschäftsgeheimnisse schützen das, was verborgen bleibt. Keines von beiden schützt jedoch das, worauf es meist am stärksten ankommt: das, was die Software tatsächlich leistet. Genau diese Lücke sollen Patente schließen – und die europäischen Vorschriften dafür sind in der Praxis deutlich handhabbarer, als ihr Ruf vermuten lässt.

Wenn ein Gründer zu seinem Patentanwalt sagt: „Wir müssen unsere KI schützen“, lautet die hilfreiche Antwort nicht eine beruhigende Zusicherung, sondern eine Gegenfrage: Welchen Teil?

Ein Softwaresystem als ein einziges Objekt zu betrachten, das umfassend geschützt werden muss, gehört zu den kostspieligsten Fehlern in der Technologiestrategie. Ein KI-Produkt ist kein einheitliches Ganzes, sondern besteht aus mehreren Ebenen – und für jede dieser Ebenen gilt ein anderer Rechtsbereich.

Ein typisches System umfasst Trainingsdaten, eine Modellarchitektur, die über Monate hinweg durch Experimente optimierten Gewichte und Hyperparameter, den Quellcode, Schnittstellen, Ausgaben, Dokumentation, eine Marke sowie technisches Know-how, das ausschließlich dem Entwicklungsteam bekannt ist. Der Quellcode fällt unter das Urheberrecht. Gewichte und Verfahren zur Parametrierung werden in der Regel am besten als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Eine tatsächlich neue technische Methode kann patentfähig sein. Die Marke wird durch das Markenrecht geschützt. Und die von der KI erzeugten Ergebnisse werfen wiederum eigene, bislang nicht abschließend geklärte Fragen zur Urheberschaft auf.

Die eigentliche Aufgabe besteht daher nie darin, für „die KI“ ein einziges Schutzrecht auszuwählen. Entscheidend ist vielmehr, das System in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen und jeder Ebene das passende Schutzinstrument zuzuordnen. Besonders wichtig wird dies genau dort, wo die beiden kostengünstigsten und am automatischsten entstehenden Schutzformen – das Urheberrecht und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen – an ihre Grenzen stoßen: bei dem Teil der Software, der in der Regel den größten wirtschaftlichen Wert verkörpert.

Wo Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse an ihre Grenzen stoßen

Das Urheberrecht ist meist der erste naheliegende Reflex. Es ist kostenlos, entsteht automatisch, gilt über einen langen Zeitraum und erfüllt seine Aufgabe zuverlässig: Es verhindert, dass andere Ihren Quellcode, Ihre Handbücher und Ihre Benutzeroberflächen kopieren. Doch das Urheberrecht schützt die Ausdrucksform, nicht die Funktion. Es schützt die konkrete Formulierung, die ein Programmierer gewählt hat, nicht die dahinterstehende Idee, nicht den Algorithmus, nicht die Methode und auch nicht das Verhalten des laufenden Systems.

Das europäische Recht ist in dieser Hinsicht eindeutig. Die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen schützt die Ausdrucksform eines Computerprogramms, während die Ideen und Grundsätze, die sämtlichen Elementen des Programms – einschließlich seiner Schnittstellen – zugrunde liegen, vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigte diesen Grundsatz in der Rechtssache SAS Institute Inc. gegen World Programming Ltd.: Die Funktionalität eines Programms, seine Programmiersprache und das Format seiner Datendateien stellen keine geschützte Ausdrucksform dar. Ein Wettbewerber darf daher untersuchen, wie sich Ihre Software verhält, und dieses Verhalten vollständig neu implementieren – in einem vollkommen anders geschriebenen Quellcode –, ohne dadurch das Urheberrecht zu verletzen. Die Richtlinie stellt hierfür sogar die erforderlichen Instrumente bereit: Rechtmäßige Nutzer dürfen ein Programm beobachten, untersuchen und testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, und es unter bestimmten Voraussetzungen zum Zweck der Interoperabilität dekompilieren.

Diese Regelungen sind bewusst wettbewerbsfördernd ausgestaltet. Zugleich machen sie deutlich, dass das Urheberrecht niemals dazu bestimmt war, ein Monopol auf das zu verleihen, was Software tatsächlich leistet.

Geschäftsgeheimnisse erfassen einen anderen Bereich und lassen eine andere Schutzlücke zurück. Sie können gerade das schützen, was außerhalb des Urheberrechts liegt: das serverseitige Modell, die Trainingspipeline, die Abstimmungsparameter und die interne Architektur. Dies gilt jedoch nur so lange, wie diese Elemente tatsächlich geheim bleiben. Ein Geschäftsgeheimnis besteht nur, solange es geheim ist, solange es seinen wirtschaftlichen Wert aus dieser Geheimhaltung bezieht und solange sein Inhaber angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um diese Geheimhaltung zu gewährleisten.

Gegenüber Personen, die unabhängig zum gleichen Ergebnis gelangen, versagt dieser Schutz jedoch. Die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erlaubt sowohl die unabhängige Entwicklung als auch das Reverse Engineering eines rechtmäßig erlangten Produkts ausdrücklich, vorbehaltlich wirksamer vertraglicher Beschränkungen. Darüber hinaus schützt sie die berufliche Mobilität von Arbeitnehmern: Diese dürfen die Erfahrungen und Fähigkeiten nutzen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit redlich erworben haben. Für Software, die an Kunden ausgeliefert, über APIs zugänglich gemacht, benchmarkgetestet, dekompiliert und von Ingenieuren entwickelt wird, die zwischen verschiedenen Arbeitgebern wechseln, sind dies keine theoretischen, sondern ganz praktische Grenzen. Sobald ein Produkt auf den Markt gelangt, lassen sich viele seiner charakteristischen Merkmale nachvollziehen – und das Geschäftsgeheimnis beginnt allmählich zu erodieren.

Genau hier liegt die Schutzlücke. Der wirtschaftliche Wert von Software liegt in aller Regel in ihrem technischen Verhalten. Gerade dieses Verhalten ist jedoch dasjenige, das das Urheberrecht bewusst nicht schützt und das sich durch Geheimhaltung nicht dauerhaft bewahren lässt, sobald das Produkt tatsächlich genutzt wird.

Was ein Patent schützt – und zu welchem Preis

Ein Patent ist das einzige allgemein verfügbare Schutzinstrument, das die technische Lösung selbst schützt und nicht lediglich ihre schriftliche Ausgestaltung oder ihre Geheimhaltung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Verletzer Ihren Quellcode jemals gesehen hat: Gelangt ein Wettbewerber unabhängig zur gleichen patentierten Methode, stellt dies keine Verteidigung dar. Gerade darin liegt der besondere Wert von Patenten – überall dort, wo sich der technische Vorsprung einer Software von außen erkennen lässt, etwa im Netzwerkverkehr, in Benchmarks, bei einem Sicherheitshandshake oder an einer interoperablen Schnittstelle. Mit anderen Worten: genau an den Stellen, an denen der Schutz durch Geschäftsgeheimnisse am schwächsten ist.

Der Preis dafür ist die Offenlegung. Wer ein Patent erhalten will, muss die Erfindung so klar und vollständig beschreiben, dass eine fachkundige Person sie nacharbeiten kann. Diese Beschreibung wird veröffentlicht. Darin besteht der grundlegende Ausgleich des Patentsystems: ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht im Austausch gegen eine dauerhafte Veröffentlichung.

Aus diesem Grund sollte nicht jede Innovation patentiert werden. Beruht Ihr Wettbewerbsvorteil auf etwas, das ein Außenstehender niemals durch Reverse Engineering nachvollziehen könnte – etwa auf einem proprietären Verfahren zur Aufbereitung von Daten oder auf einem Satz vertraulicher Abstimmungsheuristiken –, dann kann die Offenlegung in einer Patentschrift den Wettbewerbern diesen Vorteil unter Umständen erst zugänglich machen. Die strategisch entscheidende Frage lautet daher nicht: „Können wir das patentieren?“, sondern vielmehr: „Wollen wir dieses Wissen im Austausch gegen ein Ausschließlichkeitsrecht offenlegen, oder ist sein Wert größer, wenn es geheim bleibt?“

Aus diesem Grund sind ausgereifte Software-Patentportfolios mehrschichtig aufgebaut und beruhen nicht auf einem einzelnen Schutzrecht. Das Urheberrecht bildet das Fundament und schützt vor der wortgetreuen Übernahme. Geschäftsgeheimnisse sichern die flüchtigen, verborgenen Elemente: Datensätze, Parameter und interne Entwicklungswerkzeuge. Patente hingegen schützen die beständigen technischen Abstraktionen – Verarbeitungsabläufe, Protokolle, Geräteinteraktionen und Leistungsmechanismen –, die ein Wettbewerber andernfalls rechtmäßig nachentwickeln könnte. Die eigentliche Kunst besteht in der richtigen Aufteilung: die Struktur wird patentiert, die konkreten Einstellungen bleiben geheim.

Kann KI in Europa patentiert werden?

Hartnäckig hält sich die Auffassung, Software – und insbesondere KI – könne in Europa nicht patentiert werden. Da ein KI-Modell „letztlich nur Mathematik“ sei, falle es von vornherein außerhalb des Patentsystems. Diese Vorstellung greift jedoch zu kurz.

Das Europäische Patentübereinkommen schließt mathematische Methoden, Geschäftsmethoden, Spielregeln, die Wiedergabe von Informationen sowie „Programme für Datenverarbeitungsanlagen“ von der Patentierbarkeit aus. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur als solche. Gerade diese Einschränkung ist von entscheidender Bedeutung. Das Europäische Patentamt fragt nicht danach, ob eine Erfindung Software, einen Algorithmus oder ein neuronales Netzwerk verwendet – denn dies trifft heute auf nahezu jede technische Entwicklung zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob der beanspruchte Gegenstand technischen Charakter besitzt und ob diejenigen Merkmale, auf die sich die erfinderische Tätigkeit stützt, zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln beitragen.

Sobald man diese Fragestellung versteht, wird auch die dahinterstehende Systematik deutlich. Die erste Hürde ist vergleichsweise niedrig: Ein Patentanspruch, der einen Computer, einen Prozessor oder ein Netzwerk umfasst, besitzt grundsätzlich technischen Charakter und ist daher nicht bereits vom Patentschutz ausgeschlossen. Das bedeutet jedoch noch nicht, dass die Erfindung patentierbar ist. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit lässt der Prüfer sämtliche Merkmale außer Betracht, die keinen Beitrag zum technischen Charakter leisten, und bewertet ausschließlich diejenigen Merkmale, die einen solchen Beitrag erbringen. Dies entspricht der Logik der COMVIK-Entscheidung des Europäischen Patentamts, deren praktische Folgen erheblich sind. Eine Geschäftsregel, eine Preisformel, ein Marketingziel oder eine Spielmechanik können zwar Bestandteil des Patentanspruchs sein; sie werden jedoch lediglich als Rahmenbedingungen behandelt – als Vorgaben, mit denen der Ingenieur arbeiten muss, niemals jedoch als Quelle der Erfindung. Die erfinderische Leistung muss vielmehr in der nicht naheliegenden technischen Art und Weise liegen, mit der das System diese Vorgaben erfüllt. Für Software bedeutet dies insbesondere, dass das Programm einen „weiteren technischen Effekt“ hervorbringen muss, der über die gewöhnliche Ausführung von Programmcode auf einem Prozessor hinausgeht.

Zwei gegensätzliche Beispiele verdeutlichen, wo diese Grenze verläuft – und zugleich, dass sich dieses Prinzip allgemein anwenden lässt. Ein neuronales Netzwerk, das darauf trainiert wurde, Unregelmäßigkeiten des Herzrhythmus anhand eines Signals zu erkennen, ist grundsätzlich patentierbar, weil es einem konkreten technischen Zweck dient. Ein neuronales Netzwerk hingegen, das juristische Dokumente anhand ihres Textinhalts verschiedenen Abrechnungskategorien zuordnet, ist es grundsätzlich nicht. Sein Zweck ist sprachlicher und administrativer Natur, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die zugrunde liegende Mathematik sein mag. Das zugrunde liegende Modell ist in beiden Fällen von derselben Art. Der entscheidende Unterschied liegt allein in dem Problem, das es lösen soll.

Die schwierigeren Fälle: Wenn die Erfindung kommerziell erscheint

Dasselbe Grundprinzip gilt auch für Erfindungen, die auf den ersten Blick einen kommerziellen Charakter haben. Das Europäische Patentamt schließt Patente im Bereich der Werbung, des Finanzwesens oder von Computerspielen nicht aus. Ausgeschlossen ist lediglich, die Werbung, das Finanzwesen oder das Spielkonzept selbst als Grundlage der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen.

So löst die noch so präzise Vorhersage der Flugbahn einer Billardkugel in einem Videospiel kein technisches Problem, das über ihre bloße Implementierung hinausgeht. Wird hingegen die Schrittgröße einer Simulation in Echtzeit an die gemessene Netzwerklatenz angepasst, so handelt es sich um eine technische Lösung, weil damit ein tatsächliches Problem der Datenübertragung und der Rechenverarbeitung gelöst wird – und nicht lediglich eine Frage der Spielregeln.

Dasselbe Prinzip gilt für die bekanntesten Verfahren der künstlichen Intelligenz. Auch ein Trainingsverfahren kann patentierbar sein, wenn seine Ausgestaltung ein technisches Problem löst. So ist beispielsweise die gezielte Zuordnung rechenintensiver Trainingsschritte zu einer GPU und vorbereitender Verarbeitungsschritte zu einer CPU – einschließlich festgelegter Speicherübertragungen zwischen beiden –, um die Ausführung effizienter zu gestalten, eine technische Lösung. Demgegenüber ist die bloße Aussage, ein Modell so zu trainieren, dass es „bessere Vorhersagen trifft“, für sich genommen nicht technischer Natur.

Gleichzeitig ist das Europäische Patentamt gegenüber allgemein gehaltenen Patentansprüchen deutlich strenger geworden. In jüngeren Entscheidungen wurden Patentansprüche zurückgewiesen, wenn die behaupteten Vorteile – etwa ein geringerer Speicherverbrauch oder eine höhere Ausführungsgeschwindigkeit – über den gesamten beanspruchten Schutzbereich hinweg nicht glaubhaft nachgewiesen werden konnten. Ebenso hat das Amt klargestellt, dass Reinforcement Learning als solches kein technisches Gebiet darstellt. Die Konsequenz für die Ausarbeitung einer Patentanmeldung ist eindeutig und lässt wenig Spielraum: Beschreiben Sie den technischen Mechanismus – nicht lediglich das angestrebte Ergebnis.

Derselbe Prüfungsmaßstab – anders formuliert im Ausland

Keines dieser Konzepte lässt sich ohne Weiteres auf andere Rechtsordnungen übertragen. Gerade darin liegt die praktische Herausforderung jeder internationalen Patentanmeldestrategie. Die großen Patentämter unterscheiden sich in ihren Ergebnissen häufig weniger als in dem Weg, auf dem sie zu ihnen gelangen.

In den Vereinigten Staaten werden Patentansprüche anhand des sogenannten Alice-Prüfungsmaßstabs bewertet. Dabei wird zunächst geprüft, ob sich der Anspruch auf eine abstrakte Idee richtet. Ist dies der Fall, stellt sich anschließend die Frage, ob diese in eine konkrete praktische Anwendung eingebettet wurde oder ob der Anspruch über eine lediglich allgemeine Umsetzung mit herkömmlicher Computertechnik hinausgeht.

China verlangt das Vorliegen einer „technischen Lösung“ und erkennt inzwischen ausdrücklich auch algorithmische Merkmale an, sofern diese eng mit technischen Merkmalen zusammenwirken und beispielsweise die Verarbeitung beschleunigen, den Speicherbedarf verringern oder den Datenübertragungsaufwand reduzieren.

Japan stellt darauf ab, ob eine technische Idee geschaffen wurde, die auf den Naturgesetzen beruht und unter Einsatz konkreter Hardware-Ressourcen verwirklicht wird.

Auch das Vereinigte Königreich, das lange Zeit eine Sonderstellung einnahm, hat sich dieser Entwicklung inzwischen deutlich angenähert. Mit seiner Entscheidung Emotional Perception AI Ltd v Comptroller-General (UKSC 3) vom Februar 2026 hat der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs den sogenannten Aerotel-Test aufgegeben, der die Patentierbarkeit von Software und künstlicher Intelligenz nahezu zwei Jahrzehnte lang bestimmt hatte. Nach Auffassung des Gerichts beruhte dieser Prüfungsmaßstab auf einer unzutreffenden Auslegung des Europäischen Patentübereinkommens. Die Entscheidung weist die britischen Prüfer nun ausdrücklich auf den Ansatz des Europäischen Patentamts hin: die niedrige Schwelle des sogenannten „Any-Hardware“-Kriteriums für das Vorliegen einer Erfindung sowie die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausschließlich anhand der technischen Merkmale, im Wesentlichen im Einklang mit der Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer. Das UK Intellectual Property Office hat seine besonderen Prüfungsrichtlinien für künstliche Intelligenz inzwischen zurückgezogen. Wie eng sich beide Systeme künftig tatsächlich annähern werden, bleibt allerdings abzuwarten. Zahlreiche praktische Fragen sind noch ungeklärt, das Verfahren wurde an das Patentamt zurückverwiesen, und eine gefestigte nationale Rechtsprechung auf Grundlage des neuen Prüfungsmaßstabs existiert bislang kaum. Die Entwicklung weist jedoch eindeutig in Richtung des europäischen Ansatzes – nicht von ihm weg.

Diese Annäherung ist unverkennbar. Der verlässlichste Weg zu einer erfolgreichen Patentanmeldung ist heute in allen wichtigen Rechtsordnungen derselbe: Ausgangspunkt sollte stets ein konkretes technisches Problem sein, sodann der spezifische technische Mechanismus, mit dem dieses Problem gelöst wird, und schließlich das objektiv messbare technische Ergebnis. Erst danach wird die Darstellung an die jeweilige Terminologie des zuständigen Patentamts angepasst.

Ebenso wiederholt sich überall derselbe Fehler. Häufig wird versucht, eine Geschäftsidee, eine Empfehlung oder eine Spielregel zu beanspruchen und diese anschließend lediglich in die Sprache allgemeiner Computertechnik zu kleiden. Das genügt nicht. Patentprüfer und Gerichte beurteilen den sachlichen Gehalt einer Erfindung, nicht ihre sprachliche Verpackung. Eine „Regel“ in ein „Modul“ umzubenennen oder nichttechnische Logik mit Begriffen wie Servern oder Clients zu umschreiben, überzeugt niemanden.

Gute Patentanmeldungen beginnen mit guter Ingenieurskunst

Abschließend bleibt ein Gedanke, der den Blick von der bloßen Verteidigung hin zur konstruktiven Gestaltung lenkt. Die zentrale Anforderung des europäischen Patentsystems – das technische Problem zu beschreiben, die technischen Mittel zu benennen und diese mit einem nachvollziehbaren technischen Effekt zu verknüpfen – ist weit mehr als eine bloße formale Voraussetzung des Patenterteilungsverfahrens. Sie entspricht nahezu exakt der Denkweise guter Ingenieurskunst: Eine nichttechnische Anforderung führt zu einem technischen Problem; hier ist der technische Mechanismus, der dieses Problem löst; und hier ist der technische Effekt, den diese Lösung hervorbringt.

Ein Entwicklungsteam, das seine Erfindung auf diese Weise beschreiben kann, versteht sie in der Regel besser als ein Team, dem dies nicht gelingt. Das europäische Prüfungssystem belohnt Klarheit darüber, was eine Software tatsächlich leistet. Damit schließt sich der Kreis zur eingangs gestellten Frage. Der Gründer, der sagt: „Wir müssen unsere KI schützen“, stellt die falsche Frage. Die Gegenfrage des Patentanwalts – „Welchen Teil?“ – markiert hingegen den Beginn der richtigen Überlegung.

Der erste Schritt: Das System analysieren

In der Praxis beginnt die eigentliche Arbeit lange bevor die erste Patentanmeldung eingereicht wird. Der sinnvollste Ausgangspunkt besteht darin, das System Schicht für Schicht zu analysieren und für jede einzelne Ebene zu bestimmen, worin ihr wirtschaftlicher Wert liegt und durch welches Schutzinstrument dieser Wert am wirksamsten gesichert werden kann. Was tatsächlich neu, technischer Natur und für einen Wettbewerber erkennbar ist, sobald er das Produkt untersucht, kommt als Gegenstand eines Patents in Betracht. Was dauerhaft verborgen bleiben kann und sich nur schwer durch Reverse Engineering erschließen lässt, eignet sich für den Schutz als Geschäftsgeheimnis. Quellcode, Dokumentation und Schnittstellen fallen unter das Urheberrecht. Die Marke wird durch das Markenrecht geschützt.

Diese Analyse bereits in einem frühen Entwicklungsstadium vorzunehmen – und nicht erst nach der Markteinführung oder einer Finanzierungsrunde –, ist von entscheidender Bedeutung. Denn Entscheidungen über die Offenlegung lassen sich später nur schwer rückgängig machen. Eine Methode, die zunächst geheim gehalten wird, kann unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt noch patentiert werden. Eine Methode hingegen, die bereits veröffentlicht wurde – sei es in einer wissenschaftlichen Publikation, im Rahmen einer Produktdemonstration oder sogar in einer eigenen Patentanmeldung –, kann in der Regel anschließend nicht mehr als Geschäftsgeheimnis geschützt werden.

Deshalb sollten diejenigen Bestandteile eines Systems, die geheim gehalten werden können, bewusst geheim bleiben. Der Teil hingegen, der tatsächlich neu, technischer Natur und in dem Moment sichtbar wird, in dem ein Wettbewerber das Produkt analysiert, ist genau der Teil, für dessen Schutz das Patentsystem geschaffen wurde. Diesen Teil frühzeitig zu identifizieren – bevor sich die strategischen Handlungsmöglichkeiten verengen –, bildet den Ausgangspunkt jeder durchdachten Strategie zum Schutz geistigen Eigentums.

Mohammad Ahmadi Bidakhvidi hat dieses Thema kürzlich ausführlich in einem Vortrag in Leuven behandelt. Dort erläuterte er den mehrschichtigen Ansatz zum Schutz von KI-Systemen sowie die praktischen Aspekte der Patentierung softwarebezogener Erfindungen in Europa. Die zugehörigen Vortragsfolien können hier heruntergeladen werden.

Einen Beitrag von

Portretfoto van Mohammad Ahmadi Bidakhvidi

Mohammad Ahmadi Bidakhvidi

  • Europäischer und Niederländischer Patentanwalt, European Patent Litigator
  • Senior Associate

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  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
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