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So. Zuerst einmal ein wenig Rechtsprechung

Case Law

Der niederländische Brauer Bavaria hat in einer einstweiligen Verfügung gegen den Slogan „Zo. Nu eerst naar de cloud (So. Jetzt erst zur Cloud) geklagt. Diesen Slogan verwendete Yourhosting für ihre Cloud-Dienstleistungen. Hintergrund dieses Verfahrens war der bekannte Slogan von Bavaria „Zo. Nu eerst een Bavaria“ (So. Jetzt erst mal ein Bavaria), der laut Bavaria urheberrechtlich geschützt sei.

1. Was hat es mit dem Urheberschutz von Slogans auf sich?
Nach dem (niederländischen) Urheberrecht können Slogans oder Sätze unter den Schutz dieses Rechts fallen. Beim Urheberrecht geht es um die Frage, ob das „Werk“ – die Sache, die geschützt werden soll – einen eigenen, ursprünglichen Charakter besitzt und die persönliche Prägung des Autors trägt. Laut EuGH muss eine eigene geistige Schöpfung des Autors gegeben sein. Dieses Kriterium mag ein wenig undeutlich erscheinen, doch wesentlich ist, dass der Autor eine freie und kreative Wahl getroffen hat und dass es sich nicht um banale oder triviale Elemente handelt.

2. Wie lautete das Urteil des Gerichts?
Nach Auffassung des Gerichts ist „Zo. Nu eerst een Bavaria“ ein urheberrechtlich geschützter Slogan. Der Slogan sei laut Gericht prägnant und packend und besitze ein gewisses Augenzwinkern, sodass anzunehmen sei, dass der Slogan durch freie und eigene kreative Entscheidungen zustande gekommen sei. Bemerkenswert ist, dass das Urheberrecht nach Auffassung des Gerichts auf dem ersten Teil des Slogans (Zo. Nu eerst…) ruht, der aus lediglich drei Wörtern besteht. Die urheberrechtliche Schwelle, die das Gericht anwendet, ist also relativ niedrig. Ferner betont das Gericht, der Slogan von Yourhosting rufe einen gleichen Gesamteindruck hervor, da Yourhosting gerade den geschützten Teil des Bavaria-Slogans (Zo. Nu eerst…) übernommen habe.

3. Welche Folgen hat dieses Urteil?
Verfahren zum Urheberschutz von Slogans sind selten, da diese meist als Marke gelten (die allerdings eingetragen sein muss!). Die Entscheidung des Gerichts schließt sich jedoch an die Rechtsprechung in diesem Bereich an, denn auch in der Vergangenheit galten Slogans wie „Te vinden bij Inden“ (Zu finden bei Inden) oder „Echt, je proeft het“ (Echt, man schmeckt es) als urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig besteht der Slogan von Bavaria aus lediglich drei Wörtern, und damit scheint die – sowieso schon niedrige – Schwelle des Urheberrechts weiter gesenkt worden zu sein. Auch die Begründung des Gerichts, der Slogan sei prägnant und packend, scheint nicht ganz zu den gefestigten Schutzvoraussetzungen zu passen. So stellt sich abschließend die Frage, ob die Wörter „zo“ (so), „nu“ (jetzt) und „eerst“ (erst) nicht so alltäglich sind, dass sie – auch in ihrer Kombination – als banal zu gelten haben.

4. Vorläufige Schlussfolgerung
Es scheint stets leichter zu werden, für Slogans Urheberschutz in Anspruch zu nehmen, eine Entwicklung, die von Marketingspezialisten zweifellos sehr begrüßt wird.

5. Und Yourhosting?
Als mageren Trost konnte Yourhosting mit 140 Kästen Bavaria-Bier als kleine Versöhnungsgeste der Brauerei ihre Wunden lecken.

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Claudia Meindel

Claudia Meindel

  • Rechtsanwältin
  • Senior Associate
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