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Unkomplizierte Alternative zum Patent: das Gebrauchsmuster

Für alle, die exklusive Rechte an einer technischen Erfindung registrieren lassen wollen, ist die Anmeldung eines Patents meist die erste Lösung. Doch es gibt Alternativen. Auf dem deutschen Markt können sich Unternehmen beispielsweise für den Schutz von technischen Erfindungen für ein „Gebrauchsmuster“ entscheiden.

Das ist interessant: Gerade wenn es auf schnelle Umsetzung ankommt, kann dies eine Alternative zum Patent sein. Was ist ein Gebrauchsmuster und wie funktioniert es?

Im Grunde ist der Zweck eines Gebrauchsmusters ähnlich wie der eines Patents: es verbietet anderen, Ihr IP-Recht zu nutzen. Als Inhaber dieses Rechts können Sie verhindern, dass der Wettbewerber Ihre Erfindungen nützt und / oder vermarktet. In den Niederlanden und Belgien gibt es keine Alternativen zu Patentverfahren. In Ländern wie Italien, Spanien, Portugal, Polen, Dänemark und Deutschland gibt es jedoch eine solche Alternative. Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patents. Es schützt gewerblich anwendbare technische Erfindungen. Darunter fallen auch Chemikalien, Lebensmittel und Medikamente.

Sechs Unterschiede

Jedes Land, in dem es das Gebrauchsmuster gibt, kennt seine eigenen Regeln. Hier die wichtigsten Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster:

  • Ein Gebrauchsmuster bietet in der Regel zehn Jahre Schutz. Ein Patent bietet Schutz für bis zu 20 Jahre.
  • Im Gegensatz zu Patentanmeldungen erfolgt keine inhaltliche Prüfung des Gebrauchsmustern. Deshalb ist die Dauer von der Anmeldung bis zur Registrierung eines Gebrauchsmusters erheblich kürzer und kann manchmal innerhalb von sechs bis acht Wochen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert werden.  Zum Vergleich: Eine Patentanmeldung kann im besten Fall innerhalb eines Jahres erteilt werden, meist beträgt die Erteilung eher drei bis fünf Jahre oder länger.
  • Das deutsche Gebrauchsmuster hat eine sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Die Offenlegung der Erfindung durch den Anmelder innerhalb von sechs Monaten vor dem Prioritätsdatum oder dem Anmeldetag der Anmeldung wird dann bei der Beurteilung der Neuheit und des Erfindungsreichtums nicht berücksichtigt.
  • Für deutsche Gebrauchsmuster sind mündliche Offenbarung und Vorbenutzung nur dann für die Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit relevant, wenn sie in Deutschland stattgefunden haben.
  • (Deutsche) Gebrauchsmuster erlauben keinen Schutz von Verfahren.
  • Deutsche Gebrauchsmuster können von einer deutschen Patentanmeldung abgezweigt werden, wenn es sich um eine deutsch nationale, europäische oder internationale Patentanmeldung mit Benennung Deutschland handelt, oder von einem erteilten Patent während eines Einspruchsverfahrens.

Ein Gebrauchsmuster anmelden

Angenommen, Sie möchten ein deutsches Gebrauchsmuster in Anspruch nehmen. Anders als bei Patentanmeldungen gibt es kein kostenpflichtiges Erteilungsverfahren. Zusätzlich zu der Servicegebühr von V.O. liegen die Kosten für die Erstellung der Anmeldung im Durchschnitt zwischen 3000 und 5000 Euro.. Danach werden in den ersten drei Jahren nach der Einreichung keine Jahresgebühren erhoben. Die Gebühren für die nächsten drei Jahre betragen 210 €, für die nächsten zwei Jahre 350 € und für die letzten zwei Jahre 530 €. Kleinere Unternehmen entscheiden sich gerne für das Gebrauchsmuster wegen der wesentlich geringeren Anmeldekosten. Für größere Unternehmen kann eine kürzere Bearbeitungszeit für die Entscheidung zum Gebrauchsmuster ausschlaggebend sein. Darüber hinaus kann ein registriertes Gebrauchsmuster die Grundlage für einen Vertragsverletzungsfall gegen einen potenziellen Verletzter bilden, wenn noch kein Patent erteilt wurde.

Möchten Sie mehr zum Gebrauchsmuster erfahren?

Die Patentanwältinnen Dr. Bettina Hermann und Dr. Marijke Westra beräten Sie gerne hierzu.

Dr. Bettina Hermann (München)
+49 89 890 636 977
b.hermann@vo.eu

Dr. Marijke Westra (Den Haag)
+31 70 416 68 14
m.westra@vo.eu

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