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Urteil in der Sache AGA bestätigt Notwendigkeit der Harmonisierung

Der britische oberste Gerichtshof hat in der Sache AGA Medical Corporation gegen Occlutech (UK) Limited das Patent von AGA widerrufen.

Obwohl die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) das Patent ebenfalls widerrufen hat, erfolgte diese Entscheidung aus ganz anderen Gründen. Diese unterschiedlichen Auffassungen bringen einmal mehr die fehlende Harmonisierung zwischen den nationalen Gerichten und dem EPA zum Ausdruck.Das AGA-Patent bezieht sich auf ein medizinisches Gerät, mit dem eine Öffnung in der Herzwand geschlossen werden kann. Bei bestimmten Herzabweichungen ist dies ein notwendiger Eingriff. Das beanspruchte Gerät besteht aus zwei zusammengefügten Scheiben, die, sobald sie in der Öffnung im Herzen angebracht werden, eine Fläche zwischen den Rändern der Öffnung bilden und diese effektiv schließen. Mindestens eine dieser Scheiben ist muldenförmig, sodass die Öffnung fester umschlossen wird.

Vertraulich oder nicht
Occlutech führte an, dass der Gegenstand der Patentansprüche aus nicht vertraulicher Vorbenutzung (non-confidential prior use) des beanspruchten Geräts während eines klinischen Tests stammten, der vor dem Prioritätsdatum stattgefunden habe. Das britische oberste Gericht urteilte auf der Basis der von Ärzten durchgeführten klinischen Tests, dass die verwendeten Geräte tatsächlich mit den beanspruchten Geräten identisch seien. Die Einspruchsabteilung war jedoch nicht dieser Meinung und kam zu dem Schluss, dass die vorbenutzten Geräte nicht den beanspruchten Geräten entsprächen. Darüber hinaus urteilten das niederländische Landgericht (Arrondissementsrechtbank) und die Einspruchsabteilung des EPA, der klinische Test sei vertraulich gewesen. Dieser Standpunkt ist das genaue Gegenteil der Auffassung des britischen obersten Gerichts.

Gegensätzliche Auffassungen
Occlutech behauptet ferner, die Patentansprüche wären unzulässig erweitert. Die Patentansprüche waren nämlich durch Streichung eines Merkmals des Geräts und durch Zusatz des Merkmals, dass mindestens eine der Scheiben muldenförmig sein müsse, geändert worden. Sowohl das britische als auch das niederländische oberste Gericht waren der Auffassung, diese Änderungen beinhalteten keine unzulässige Erweiterung. Das EPA nahm auch in dieser Frage einen gegensätzlichen Standpunkt ein und sah sehr wohl eine unzulässige Erweiterung.