Am 16. Juli hat die Große Beschwerdekammer (GB) des Europäischen Patentamts (EPA) einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Entscheidung in der Videokonferenzsache G 1/21 gegeben.
Auf der Website des EPA wird in einer Pressemitteilung bestätigt, dass eine obligatorische Videokonferenz “in einem allgemeinen Notfall” nicht gegen Artikel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) verstößt. Die GB wird die endgültige Entscheidung und die vollständige Begründung in spätestens einigen Wochen veröffentlichen.
Das deutsche Unternehmen Rohde & Schwarz hatte im März 2021 eine Frage an das GB gerichtet, ob ein mündliches Verfahren nach Artikel 116 EPÜ ohne Zustimmung der Parteien durch eine Videokonferenz ersetzt werden kann. Mehrere Patentanwaltskanzleien hinterfragten unter anderem auch, ob die Durchführung aller oder eines Teils der Anhörungen per Videokonferenz statt persönlich, wie es das EPA seit Anfang 2020 macht, einen nachteiligen Effekt haben könnte.