Deutschland ist eins der wenigen Länder innerhalb Europas, in dem die Regelungen und Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen in einem Gesetz festgelegt sind. Andere Länder, so wie auch die Niederlande, können sich daran ein Beispiel nehmen. Was können sie von der deutschen Gesetzgebung lernen?
Zu komplex
Ein nicht zu komplexes Arbeitnehmererfindungsgesetz wirkt motivierend auf Erfinder. Unkompliziert ist das Gesetz in Deutschland allerdings bislang nicht und ein bereits eingereichter Vorschlag zur Vereinfachung bezüglich Patentanmeldungen, der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Erfinder und der Berechnung der Vergütung wurde abgewiesen. Die Kapazitäten einer IP-Abteilung werden zu einem erheblichen Teil von diesen Tätigkeiten beansprucht. Bezeichnend ist zudem, dass nur wenige deutsche Patentanwälte das System bis ins Detail kennen. Die Vereinfachung der Gesetzgebung steht jedoch möglicherweise bevor.
Peter van Deursen
Direktor IP
FrieslandCampina (die Niederlande)
Praktisch
Aufgrund der hohen Ansprüche an Arbeitnehmererfindungen in Deutschland, empfehlen wir niederländischen Unternehmen bei der Aufstellung einer eigenen Regelung sich an der deutschen Gesetzgebung zu orientieren. Diese Empfehlung gilt erst recht, wenn das Unternehmen in Deutschland aktiv ist oder mit deutschen Arbeitnehmern zusammenarbeitet, zumal für sie die deutsche Gesetzgebung anzuwenden ist. Nach deutschem Recht hat der Arbeitgeber den Erfinder zu verständigen, wenn ein Patent oder eine Patentanmeldung fallen gelassen werden soll, so dass es zum Beispiel auf den Arbeitnehmererfinder übertragen werden kann. Alle Erfinder regelmäßig zu informieren ist überaus arbeitsintensiv, besonders, wenn sie das Unternehmen bereits verlassen haben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Gesetzes gegen eine Vergütung zwischen 200 und 500 Euro vorzuschlagen, offiziell auf seine Rechte zu verzichten.
In den meisten Fällen können deutsche Patentanwälte bezüglich der Abwicklung derartiger Angelegenheiten beraten.
Bettina Hermann
Europäischer Patentanwalt
V.O. Patents & Trademarks (Deutschland)
Nicht sinnvoll
Meiner Meinung nach ist es nicht sinnvoll, sich an der deutschen, oder auch an der französischen, japanischen oder einer anderen Gesetzgebung zu orientieren. Für uns gibt es keinen Anlass, sich auf die Erfahrungen und die Erkenntnisse anderer Länder zu berufen. Ich weiß beispielsweise, dass in Frankreich aufgrund der Gesetzgebung viele Gerichtsverhandlungen betreffend Arbeitnehmererfindungen stattfinden. In Belgien gibt es keine gesetzliche Regelung für Arbeitnehmererfindungen und somit wird es dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen, diesbezügliche Vereinbarungen gemeinsam zu treffen. Dass Arbeitnehmererfindungen auch in Belgien Auswirkungen haben, ist selbstverständlich, doch eine Vergütung dafür wird in den meisten Fällen auf das Gehalt angerechnet. Zudem erhält der Arbeitnehmererfinder einen Bonus, wenn gute Leistungen erbracht wurden. Das gilt ebenso für gute Forschung, die nicht zu einer Erfindung führt.
Francois Wéry
Direktor IP und Patentanwalt
AGC Glass Europe (Belgien)