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Wem gehört die Erfindung?

Angenommen, ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens entwickelt eine vielversprechende Erfindung. Das sind natürlich gute Nachrichten, doch wem gehören dann die Rechte an dieser Erfindung?

Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es nicht, vielmehr hängt es davon ab, was Sie in dieser Hinsicht geregelt haben und welche Funktion der Mitarbeiter innehat. V.O.-Rechtsanwältin Annelies de Bosch Kemper dazu: „In den Niederlanden sind die Vereinbarungen des Arbeitsvertrags ausschlaggebend.“

Es mag überraschen, doch viele Unternehmen haben in puncto gewerblicher Schutzrechte keine guten Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern getroffen. Es liegt natürlich ein unterzeichneter Arbeitsvertrag vor, doch bisweilen fehlen konkrete Abmachungen über das Eigentum an IP-Rechten. De Bosch Kemper: „Ich stelle immer wieder fest, dass dadurch Uneinigkeiten entstehen. Meine Empfehlung lautet daher: Seien Sie möglichst deutlich, und zwar auf beiden Seiten. Vermeiden Sie unklare Formulierungen im Arbeitsvertrag, und achten Sie darauf, dass alles konkret in Worte gefasst wird, gerade auch in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte. Betten Sie den Arbeitsvertrag möglichst ganz in Ihre IP-Strategie ein.“

Arbeitsrecht und gewerbliche Schutzrechte
Wie lauten die gesetzlichen Regelungen in den Niederlanden? Der Gesetzgeber sieht in nahezu allen Fällen eine Person (Erfinder, Züchter usw.) als Eigentümerin eines gewerblichen Schutzrechts vor, die dieses Recht auch selbst beantragen kann. Für Personen in einem Angestelltenverhältnis kann es sich jedoch anders verhalten. Wenn Erfindungen aufgrund der „Art des Dienstverhältnisses“ zur Aufgabe eines Arbeitnehmers gehören, stehen dem Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung zu. Solche Ausnahmen gelten auch für Auszubildende und Wissenschaftler. Viele niederländische Mandanten von V.O. fallen voraussichtlich unter eine solche Ausnahme; ihre Arbeitnehmer wurden dazu eingestellt, um Erfindungen zu machen, und somit haben unsere Mandanten in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber Anspruch auf das Patent. Die Empfangsmitarbeiterin eines Technikunternehmens, die eine Erfindung macht, wäre allerdings wahrscheinlich aufgrund der „Art des Dienstverhältnisses“ nicht verpflichtet, zugunsten ihres Arbeitgebers auf die IP-Rechte zu verzichten. Es besteht übrigens die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag von dieser gesetzlichen Bestimmung abzuweichen.

Empfangsmitarbeiter, jedoch auch Mitarbeiter, zu deren Tätigkeitsbereich auch Erfindungen gehören, tun gut daran, in ihren Arbeitsvertrag eine ergänzende IP-Klausel aufzunehmen. De Bosch Kemper: „Der Arbeitgeber kann nicht einfach alle Rechte eines Arbeitnehmers in einem Arbeitsvertrag ausschließen. Ein Erfinder hat auf jeden Fall Anspruch auf die Erwähnung seines Namens, außerdem steht ihm eine angemessene Vergütung zu. Das ist im Gesetz zwingend geregelt.“

Angemessene Vergütung
Wie hoch ist eine angemessene Vergütung? De Bosch Kemper dazu: „Das niederländische Gesetz bietet keine feste Formel für die Berechnung einer angemessenen Vergütung. Die Folge sind große Unsicherheiten. Die Vergütung kann beispielsweise bereits mit dem Gehalt abgegolten sein. Auch hier gilt also, dass die Basis im Arbeitsvertrag liegt. Im Falle von Streitigkeiten kann letztlich ein Gericht entscheiden, ob eine gezahlte Vergütung angemessen war oder nicht.“

Wenn Sie Fragen zum Thema gewerblicher Schutzrechte und Arbeitsverträge haben, oder wenn Sie Ihren (Standard-)Arbeitsvertrag prüfen lassen möchten, wenden Sie sich an Annelies de Bosch Kemper a.deboschkemper@vo.eu.

Wie sind diese Fragen in Belgien und Deutschland geregelt?
Dazu verweisen wir Sie gerne auf unsere neue Nachrichtenseite auf www.vo.eu. Sie können sich jedoch auch gerne an Annemie Jaeken (Belgien), a.jaeken@vo.eu, oder Bettina Hermann (Deutschland), b.hermann@vo.eu wenden.

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