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Zusätzliche Vorschriften für Klangmarke?

Ebenso wie eine Wort- oder Bildmarke kann auch ein Klang als Marke registriert werden. Obwohl die Bestimmungen für die Registrierung einer Klang- oder Hörmarke effizienter geworden sind und mehr Zusammenhang(?) aufweisen, muss das Zeichen noch immer die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, um als Marke anerkannt zu werden.

Seit dem 1. Oktober 2017 gelten die Neufassungen der Europäischen Markenrichtlinie und der sog. Unionsmarkenverordnung (UMV) unter dem Namen „Trademark Reform Package“. Dadurch entfiel die Anforderung, dass ein Unterscheidungszeichen für „grafische Darstellung geeignet“ sein musste. Diese Änderung der Markenrichtlinie sollte auch die Registrierung von Zeichen als Klangmarke vereinfachen.

Ein Klang als Marke

Vor der Streichung der Anforderung, dass ein Zeichen „für graphische Darstellung geeignet“ sein muss, konnten Klangmarken nur mittels der klassischen Notenlinien in das Register eingetragen werden. Das Europäische Gerichtshof hat im Shield Mark-Urteil entschieden, dass ein Klang als Marke registriert werden kann, wenn:

„ein Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, das insbesondere einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form den relativen Wert angibt, und gegebenenfalls Variationen enthält.“

Der Erhalt von Markenrechtsschutz für das Jingle „Für Elise“ hat eine lange Vorgeschichte, wobei auf verschiedene Weise mehrmals vergeblich versucht wurde, Klangmarken zu erhalten (z. B. durch Sonogramme, schriftliche Beschreibungen und Ähnlichem). Beispiele sind der bekannte Tarzan-Schrei, das Geräusch der Harley Davidson und das Brüllen des MGM-Löwen. Diese Anmeldungen wurden als nicht präzise genug abgelehnt (Sieckmann-Urteil), wodurch dem Klang kein markenrechtlicher Schutz zuerkannt wurde.

Unterscheidungskraft

Klangmarken können noch immer mit Hilfe eines Notensystems angemeldet werden, aber heutzutage ist dies auch mit einer mp3-Datei möglich. Trotz der Vereinfachung des Anmeldeverfahrens für Klangmarken sind noch nicht alle juristischen Hemmnisse beseitigt. Nach wie vor gilt, dass das Zeichen die sonstigen Kriterien erfüllen muss, um als Klangmarke eingetragen zu werden. Eines dieser Kriterien ist die Unterscheidungskraft des Zeichens. Das bedeutet, dass die Verbraucher einen Klang direkt als ein Zeichen erkennen, „das einen Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Waren eines bestimmten Unternehmens darstellt“. Laut den Richtlinien des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gilt dies – anders als bei Wort- oder Bildmarken – nicht automatisch für ein Zeichen, das lediglich aus einem Klang besteht. Mit anderen Worten: Ein Klang besitzt nicht automatisch Unterscheidungskraft. Nur ein Klang, der „erheblich
von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht“ und seine wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, besitzt Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), UMV). Allem Anschein nach gelten in der Praxis etwas höhere Schutzvoraussetzungen für die Registrierung von Klängen als für traditionelle Marken anderer Art.

Richtlinien für Klangmarken

Aufgrund der Richtlinien des EUIPO werden die folgenden Klänge wahrscheinlich nicht als Klangmarken akzeptiert:

  • sehr einfache Musikstücke, die nur aus einer oder zwei Noten bestehen (siehe untenstehende Beispiele);
  • Musikstücke, die „public domain“ oder auf Deutsch „gemeinfrei“ sind (z. B. ein Volkslied);
  • Klänge, die zu lang sind, um als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden;
  • Klänge, die typischerweise mit bestimmten Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden (siehe untenstehendes Beispiel).

Das Inkrafttreten der neuen Europäischen Markenrichtlinie führt zu einem Anstieg der Anmeldungen für Klangmarken. Beim EUIPO wurden seit 2017 bereits 146 Anmeldungen für Klangmarken eingereicht. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum vor der Einführung der neuen Richtlinie wurden 87 Anmeldungen für Klangmarken eingereicht – ein Anstieg um 67,81 Prozent.
Von den 146 Klangmarkenanmeldungen wurden bislang 23 abgelehnt und 11 zurückgenommen. Der allergrößte Teil der abgelehnten Klangmarken ist in der Tat aus einem der vier oben genannten Gründe gescheitert.

So wurde beispielsweise die von Piaggio & C. S.P.A eingereichte Klangmarkenanmeldung für Electrically operated scooters wegen unzureichender Unterscheidungskraft abgelehnt.

Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft hat vergeblich versucht, das („Ba-Bing”)-Geräusch registrieren zu lassen, das zu hören ist, wenn ein Kunde in einem Geschäft kontaktlos bezahlt. Nach Ansicht des EUIPO war der Ton zu einfach und rein funktional.

Seit 2017 wurden inzwischen 97 der 146 Anmeldungen für Klangmarken formell registriert, darunter die Klangmarke des Münchener Flughafens und das folgende Geräusch des FC Barcelona.

Hören Sie sich die Klangmarken an

FC Barcelona:

Deutsche Bank:

Piaggio:

Münchener Flughafen:

 

Der Antrag eines irischen Produzenten von Getränkedosen und -flaschen, das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose als Klangmarke rechtlich schützen zu lassen, wurde vom EUIPO und vor kurzem auch vom Europäischen Gerichtshof abgelehnt. Das Gericht war der Ansicht, dass das Geräusch ein rein technisches und funktionelles Element und nicht prägnant genug sei, um als Marke anerkannt werden zu können. In der Praxis zeigt sich, dass der Markeninhaber seine registrierte Klangmarke nicht ohne Weiteres international anwenden kann, da nicht alle Länder, die dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beigetreten sind, die Registrierung einer Klangmarke unterstützen. Um Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, vor der Anmeldung einer Klangmarke mit einem im Markenbereich tätigen Anwalt die Strategie zu besprechen.

Im Gespräch mit einem im Markenbereich tätigen Anwalt können Sie die folgenden Aspekte erörtern:

  • Erfüllt mein Klang die Voraussetzungen für eine Registrierung als Klangmarke?
  • Ist mein Klang zur Nutzung und/oder Registrierung verfügbar?
  • Wie kann ich einen bestimmten Klang am besten registrieren lassen?
  • Wie verläuft die Überwachung einer registrierten Klangmarke?

Unsere Experten sind gerne bereit, Sie in Bezug auf die Registrierung einer Klangmarke zu beraten. Für nähere Informationen können Sie sich mit Raquel Alvarez in Verbindung setzen.

Einen Beitrag von

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Raquel Alvarez

  • Europäische und Benelux Markenanwältin
  • Associate

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