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Oft gestellte Fragen

Nein, das ist nicht möglich. Generell werden alle Patentanmeldungen nach spätestens 18 Monaten veröffentlicht. Dies lässt sich nur verhindern, wenn man seine Anmeldung vor der Veröffentlichung zurücknimmt. Mit der Zurücknahme geht allerdings auch das Recht auf ein Patent verloren.

Weltweit gibt es verschiedene Klassifikationssysteme,  am weitestens verbreitet sind International Classification Codes (IPC) und Cooperative Patent Classification (CPC). n diesen Systemen sind die Patentdokumente nach deren Inhalt unterteilt. Jede Patentbehörde muss jedes Patentdokument (mindestens) einer IPC-Klasse zuordnen. Das heißt, dass jedes veröffentliche Patentdokument in eine oder mehrere IPC-Klassen fällt. Die IPC-Klassifikation ist sehr fein gegliedert und enthält mehr als 100.000 verschiedene Klassen.

Im CPC-System sind das Klassifikationssystem europäischer und amerikanischer Patentbehörden verschmolzen. Es ist mit über 250.000 Klassen noch umfassender als IPC. Es wird zunehmend von nationalen Patentbehörden (neben europäischen und amerikanischen Patentämtern) wie dem chinesischen und dem südkoreanischen Patentamt verwendet.

Einsteigerrecherchen beginnen bei etwa € 750, ausführliche Recherchen kosten circa € 1500 und mehr. Die Kosten sind unter anderem vom Technologiebereich und dem Gegenstand der Recherche abhängig.

Eine Patentanmeldung enthält Angaben zum Anmelder und meist zum Erfinder, das Datum der Einreichung, den Status der Anmeldung und in welchem Land oder welchem Gebiet ein Patent angemeldet oder erteilt wurde. Natürlich wird auch die Erfindung im Patent beschrieben. Zusätzlich zur Information über den Gegenstand der Erfindung ist auch zu entnehmen, was unter den Schutzbereich des Patents fällt. Der Schutzbereich wird in den Patentansprüchen definiert.

Auf der Seite „Wie sieht ein Patent aus?“ finden Sie ein Beispiel einer Patentschrift mit Erläuterungen.

Es gibt etliche Arten der Patentrecherche. Am häufigsten kommen folgende Recherchen zum Einsatz: Neuheitsrecherche, Verletzungsrecherche, Gültigkeitsprüfung, Patentmonitoring, Landscaping und bibliografische Recherche.

Auf der Seite „Verschiedene Arten der Patentrecherche“ finden Sie weitere Informationen.

Für die Patentanmeldung ist eine schriftliche Anmeldung zu erstellen, die bei einem  Patentamt, z.B. dem Europäischen Patentamt oder dem Deutschen Patent und Markenamt einzureichen ist. Darin muss die Erfindung beschrieben werden. Mit dieser Beschreibung muss ein Fachmann in der Lage sein, die Erfindung auszuführen. Die Beschreibung kann praktische Beispiele und/oder Abbildungen enthalten. Weiterhin sind in der Anmeldung ein oder mehrere sogenannte Patentansprüche zu formulieren, die für den gewünschten Schutzbereich der Erfindung maßgeblich sind. Dann ist noch einee Zusammenfassung der Erfindung erforderlich und in dem Anmeldeformular ist der Antrag auf die Erteilung eines Patents zu stellen.

Daneben sind alle anfallenden Gebühren innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums zu entrichten. Die Gebühren und der Zeitraum  unterscheiden sich je nach Land oder Region, in der die Anmeldung eingereicht wird.

Abhängig davon, was patentiert werden soll, können sich zusätzliche Anforderungen ergeben. Werden in der Anmeldung etwa Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen genannt? Dann muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll umfassen. Anmeldungen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen.

Weiter muss man formal zur Einreichung der Anmeldung berechtigt sein. Grundsätzlich steht dieses Recht dem Erfinder zu. Jedoch bestimmen weitere Gesetze wie das Arbeitnehmererfindergesetz, oder privatrechtliche Verträge, wer tatsächlich das Recht an der Anmeldung hält. Laut der niederländischen und deutschen Gesetzgebung beispielsweise geht das Recht von Arbeitnehmern, die in ihrem Arbeitsverhältnis Diensterfindungen machen, grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. In Deutschland wird Genaueres durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen geregelt, das auch eine Vergütungsrichtlinie enthält. Es ist wichtig, die Eigentumsverhältnisse der Erfindung ausreichend nachweisen zu können. Bei Einreichung der Anmeldung ist kein Nachweis des Rechts an der Erfindung bzw. Anmeldung erforderlich. Fehlerhafte oder fehlende Dokumente können später jedoch zu Streitigkeiten über den Rechteinhaber oder ggf. zur Ungültigkeit des Patents führen.

Die Hinzuziehung eines Patentanwalts, der sich mit allen inhaltlichen und verfahrensrelevanten Aspekten der Patentanmeldung bestens auskennt, ist empfehlenswert.

Das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist ein neues europäisches Patentgericht. Das EPG ist das zuständige Gericht für Streitigkeiten über europäische Patente und Einheitspatente (für eine Übergangszeit bis 2030 noch zusammen mit den nationalen Gerichten). Mit der Gründung des EPG wurden Rechtsstreitigkeiten für alle Länder, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben (die EPG-Länder), vor einem einzigen europäischen Gericht zentralisiert.

Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder verbindlich. Das EPG ist für alle bestehenden und künftigen europäischen Patente zuständig, die in einem oder mehreren EPG-Ländern in Kraft sind, mit Ausnahme der klassischen europäischen (Bündel-)Patente, für die der Patentinhaber einen so genannten Opt-out” Antrag eingereicht hat. Für solche ausgeschlossenen europäischen Patente sind weiterhin nur die nationalen Gerichte zuständig.

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung oder kurz Einheitspatent (EP) ist eine Alternative zum bestehenden Verfahren der einzelnen Validierung eines europäischen Patents in den jeweiligen Ländern. Es handelt sich also um kein „neues“ Patent, sondern um die Möglichkeit ein erteiltes europäischen Patents durch einen einzigen Antrag gleichzeitig in allen EPG-Ländern zu validieren.

Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragbar sind. Darüber hinaus sind Einheitspatente nur vor einem zentralen Gericht (dem EPG) durchgesetzbar. Das EPG ist auch das einzige Gericht, bei dem ein Inhaber bzw. eine Inhaberin eines Einheitspatents ein Verletzungsverfahren einleiten kann. Innerhalb der Einspruchsfrist (9 Monate nach Erteilung des europäischen Patents) können Dritte beim EPA einen Widerruf des Einheitspatents beantragen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird das EPG auch das einzige Gericht sein, bei dem ein Widerrufsverfahren gegen ein Einheitspatent eingeleitet werden kann. Eine Entscheidung des EPG ist für alle EPG-Länder bindend.

Anmeldeverfahren von Patenten können eine erhebliche Investition darstellen. Da es sich bei einem Patent im Wesentlichen um ein nationales Recht handelt, erfolgt das Erteilungsverfahren sowie die Aufrechterhaltung des Patents nach den jeweiligen nationalen Erfordernissen.

Zunächst fallen Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung der Patentanmeldung an. Dabei ist, einschließlich der Amtsgebühren, mit Kosten von ca. 6.000 bis 10.000 Euro zu rechnen. In einigen Ländern, wie in den Niederlanden und Belgien, kommen bis zur Erteilung üblicherweise keine Kosten mehr hinzu, da hier keine inhaltliche Prüfung der Erfindung erfolgt. In Deutschland und einigen anderen Ländern wird die Patentanmeldung einem intensiven Prüfungsverfahren unterzogen, so dass bis zur Erteilung des Patents weitere Kosten anfallen. Nach der Erteilung des Patents werden jährlich Aufrechterhaltungskosten fällig.

Wer einen Patentschutz in mehreren europäischen Ländern begehrt, entscheidet sich meist für das sogenannte Europäische Patent. Dabei handelt es sich um eine kosteneffiziente, einheitliche Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt. Das Prüfungsverfahren gilt in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens, d.h. ein Europäisches Patent kann in allen Mitgliedsstaaten nach Erteilung in Kraft treten. Die Kosten für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung sowie das Erteilungsverfahren divergieren stark, abhängig von der Komplexität und Dauer des Verfahrens. Das europäische Erteilungsverfahren kostet im Schnitt ca. 20.000 Euro. Nach der Erteilung eines Europäischen Patents steht die Entscheidung an, in welchen Mitgliedsstaaten das Patent wirksam werden soll. Dafür werden dann die notwendigen Formalitäten erledigt (die sogenannte Validierung). In vielen Ländern ist beispielsweise die Übersetzung des Patents oder wenigstens der erteilten Patentansprüche erforderlich. Auch sind jährlich Jahresgebührenzahlungen zu leisten. Die Validierungskosten in den Mitgliedsstaaten können sich schnell auf ca. 1.000 Euro pro Land summieren. Viele Unternehmen beschränken daher das Europäische Patent auf die Länder, in denen mit den stärksten Absatzmöglichkeiten zu rechnen ist oder in denen die wichtigsten Konkurrenten aktiv sind. 

Für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Patenten in großen außereuropäischen Ländern wie China, Japan oder die USA gelten ähnliche Erfordernisse.

Die Europäische Kommission betrachtet Patente als wesentliches Element des Binnenmarktes zum Erzielen von Wachstum durch Innovation und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und war der Ansicht, dass Effizienz, Erschwinglichkeit und Rechtssicherheit des Patentsystems zu verbessern sind. Dazu sollten gesamteuropäische Regelungen für den Patentschutz und Patentrechtsstreitigkeiten geschaffen werden, die sich auf zwei Säulen stützen: ein EU-Patent (das Einheitspatent) sowie eine einheitliche Gerichtsbarkeit für Patentstreitigkeiten (das EPG).

Gewiss. Dabei sollte man bedenken, dass es sich bei einer Patentanmeldung um ein rechtliches Dokument mit einer äußerst präzisen Beschreibung von technischem Wissen handelt, das möglichst breiten Schutz für die Erfindung bieten soll. Wie alle rechtlichen Dokumente muss auch eine Patentanmeldung allerlei Anforderungen erfüllen. Das Patenterteilungsverfahren erstreckt sich oft über Jahre, wobei es nicht möglich ist, der Anmeldung später neue Aspekte hinzuzufügen. Die Erfindung muss also bei der Einreichung präzise beschrieben werden. Die dafür nötigen formalen und inhaltlichen Grunderfordernisse gehören zu den Fachkenntnissen eines Patentanwalts. Eine laienhaft angefertigte Patentanmeldung ohne korrekte Beschreibung des technischen Wissens, wofür ein Patent beantragt wird, führt nach einem jahrelangen Erteilungsverfahren verbunden mit hohen Kosten häufig zur Zurückweisung des Patents; oder es kann vorkommen, dass die Anmeldung nicht mehr das gewünschte Produkt oder Verfahren schützt oder das Patent zurückgewiesen wird, weil die Erfindung nicht in einer Weise beschrieben ist, dass ein Fachmann sie ausführen könnte, selbst wenn die Erfindung die Anforderungen an Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfüllen würde.

Das EPG und das einheitliche Patentsystem sind am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Das hängt ganz davon ab, wo ein Patent beantragt wird, welches Verfahren beschritten wird und wie patentwürdig die Erfindung ist. 

In den Niederlanden und Belgien verläuft das Erteilungsverfahren sehr übersichtlich. Etwa 18 Monate nach dem Einreichen der Anmeldung erfolgt die Patenterteilung. Das Patent wird inhaltlich nicht auf seine Patentfähigkeit geprüft, trotz einer vom Europäischen Patentamt (EPA) erstellten Recherche zum Stand der Technik, der u.a. für die Beurteilung der Neuheit relevant ist. Auf Antrag des Anmelders kann das Patent beschleunigt geprüft werden. Dem Gesetz nach kann das Patent ab dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Anmeldung alle Formvorschriften für die Patenterteilung erfüllt.

Das Erteilungsverfahren für deutsche Patente sieht eine inhaltliche Prüfung der Erfindung vor. Im Schnitt dauert das Erteilungsverfahren drei Jahre, sofern keine Anträge auf Verlängerung der Fristen gestellt werden.

Europäische Patentanmeldungen (die auch für die Niederlande, Belgien und Deutschland eingereicht werden können), nehmen in der Regel zwei bis drei Jahre in Anspruch, mit Extremen von über zehn Jahren. Der Anmelder hat erheblichen Einfluss auf die Verfahrensdauer. Wenn das Patent schnell gewünscht wird, ist zum Beispiel ein Antrag auf eine beschleunigte Patentprüfung möglich.

Langsame Erteilungsverfahren bieten durchaus Vorteile. So lassen sich viele Kosten verzögern. Während der langen Erteilungsphase lässt sich zudem der Marktwert der Erfindung länger beobachten und das Erteilungsverfahren entsprechend anpassen. Weiter schürt man die Unsicherheit bei der Konkurrenz über den genauen Schutzumfang des endgültigen Patents. 

Aufgrund des verzögerten Erteilungsverfahren und den damit aufgeschobenen Kosten entscheiden sich viele international orientierte Organisationen zunächst für eine internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) und reichen auf dieser Grundlage dann die nationalen/regionalen Anmeldungen ein. So lässt sich maximal ein Aufschub von 30 bzw. 31 Monaten erreichen.

Das ist bedingt durch die Situation. Allgemein gilt: Je eher desto besser, denn zum Erwerb eines Patents muss die Erfindung neu und erfinderisch sein. Je schneller die Anmeldung, desto unwahrscheinlicher, dass das Wissen versehentlich an die Öffentlichkeit gelangt oder ein konkurrierendes Unternehmen unabhängig davon für eine vergleichbare Erfindung bereits eine Patentanmeldung eingereicht oder in einem Journal publiziert hat. Eine fundierte Begründung der Vorteile und Anwendung der Erfindung zum Anmeldezeitpunkt – vor allem auf dem Gebiet der Chemie und Biowissenschaften – wirkt sich vorteilhaft  aus. Der Anmeldung kann zu einem späteren Zeitpunkt inhaltlich nichts hinzugefügt werden. Darum muss zum Anmeldezeitpunkt ausreichend bekannt sein, welchen Zusammenhang die verschiedenen Merkmale der Erfindung aufweisen und welche Anwendungsgebiete interessant sind. Patentanmeldungen spekulativen Inhalts, der nicht belegt ist, können aufgrund mangelnder Nacharbeitbarkeit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen werden.

Die folgenden EU-Länder nehmen an dem neuen System teil, wenn es in Kraft tritt:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden.

Patente sind Verbotsrechte, mit denen man Dritte daran hindern kann, die Erfindung (gewerblich) zu nutzen. Ein Patent berechtigt jedoch nicht automatisch dazu, die Erfindung selbst zu nutzen. Dieses Recht gilt für maximal 20 Jahre in den vom Patentinhaber zu bestimmenden Ländern. Eine Alternative zum Schutz der Erfindung gegen die Nutzung Dritter besteht zum Beispiel in der Geheimhaltung der Erfindung. Diese Alternative ist zwar meist kostengünstiger und nicht an eine Laufzeit gebunden, bietet aber in puncto Schutz ggf. weniger Sicherheit. Sie schützt nicht gegen Reverse Engineering der Konkurrenz oder gegen Dritte, die unabhängig vergleichbare Erfindungen machen. Außerdem kann ein ehemaliger Mitarbeiter das geheime Wissen mit zur Konkurrenz nehmen. Im letzten Fall lässt die Gesetzgebung im Rahmen der Richtlinie 2016/943/EU ein wenig aufatmen. Um gegen Diebstahl von Betriebsgeheimnissen vorgehen zu können, ist beispielsweise eine effiziente Registrierung dieser Betriebsgeheimnisse unerlässlich. Manche Länder, einschließlich Deutschland und China, bieten neben der Geheimhaltung als Alternative zum Patent das sogenannte Gebrauchsmuster. Der Schutzumfang ist mit dem des Patents vergleichbar, das Gebrauchsmuster schützt allerdings nicht alle Erfindungen. Es ist ein sinnvolles Instrument zum Schutz von Produkten, eignet sich aber nicht für den Schutz von Verfahren, die vom Gebrauchsmusterschutz in Deutschland ausgenommen sind. Die Schutzdauer ist in der Regel kürzer und beträgt in Deutschland maximal 10 Jahre. Im Gegensatz zum Patent unterliegt das Gebrauchsmuster in Deutschland für die Registrierung keiner inhaltlichen Prüfung. Verständlicherweise ist ein Gebrauchsmuster daher auch wesentlich kostengünstiger als ein Patent.


 [MM1]Hier past misschien een link naar https://www.vo.eu/nl/nieuws/biedt-nieuwe-wet-bescherming-bedrijfsgeheimen-voldoende-bescherming/

Länder, die dem EPG Übereinkommen beitreten möchten, müssen EU-Mitgliedstaaten sein. Das EPG-EP System wird seine Arbeit am 1. Juni 2023 aufnehmen.

Das EPG-EP-System wird in den oben genannten 17 EPG-Ländern in Kraft treten.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben das EPG Übereinkommen (noch) nicht ratifiziert. Dazu gehören die Tschechische Republik, Irland, Griechenland, Zypern, Ungarn und die Slowakei. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt immer noch EPG-Länder werden.

Einige EU-Mitgliedstaaten wie z. B. Spanien und Polen haben das EPG-Übereinkommen nicht unterzeichnet und nehmen noch nicht daran teil.

Nicht zur EU gehörende Länder können dem Übereinkommen nicht beitreten, unabhängig davon, ob sie am Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) beteiligt sind oder nicht. Dazu gehören Großbritannien, Norwegen, die Schweiz und die Türkei. Nach dem Brexit ist Großbritannien kein EU-Mitgliedstaat mehr.

Als brauchbare Faustregel sollte ein Patent nur beantragt werden, wenn sich mit den aus dem Patent erzielten Gewinnen zumindest die Kosten des Patents decken lassen. Es ist deshalb wichtig, den Marktwert der Erfindung realistisch einzuschätzen. Bei einem positiven Ergebnis ist das Patent eine gute Wahl.

Freilich können auch andere Gründe eine Rolle spielen, wie etwa Finanzierungsbedarf: Patente erweisen sich oft als attraktiv für Investoren und können als Sicherheit bei der Kreditvergabe dienen.

Zudem sollten die gewünschte Schutzdauer und die Möglichkeit der Geheimhaltung über einen längeren Zeitraum erwogen werden. Das Patent bietet einen Schutz von maximal zwanzig Jahren, während sich die Geheimhaltung im Prinzip endlos aufrechterhalten lässt. Weiterhin stellt sich die Frage, ob Geheimhaltung in der Praxis auch ausreichend Schutz bietet und welche Risiken sich ergeben, wenn die Erfindung von Dritten patentiert wird.

Für Patentinhaber vereinfacht sich die Durchsetzung eines europäischen Patents, da dies in allen EPG-Ländern durch ein einziges Gerichtsverfahren erreicht werden kann. Ein EPG-Urteil hat direkte Rechtswirkungen auf das Patent in allen EPG-Ländern. Je nach Ihrer Situation kann dies im Vergleich zum bisherigen System, bei dem nur nationale Gerichte unabhängig über Patentstreitsachen entschieden, vorteilhaft oder nachteilig sein.

Während einer Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030 können Sie für Ihre europäischen Patente (weiterhin) die Zuständigkeit der derzeitigen nationalen Gerichte wählen. In diesem Fall müssen Sie beim EPG für alle Patente, für die die Zuständigkeit des EPG nicht gelten soll, jeweils einen so genannten Opt-out Antrag stellen. In diesem Fall wird sich nichts ändern, und Rechtsstreitigkeiten betreffend von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossene europäische Patente werden nur vor den nationalen Gerichten verhandelt.

Das Patent gibt das Recht, die Erfindung vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dieser Schutz ist vor allem in den Ländern empfehlenswert, in denen der Anmelder seine Geschäftstätigkeit ausübt.

Ist die Erfindung ein Produkt, soll die aktuelle und künftige Verwertung dieses Produkts durch Dritte auf dem Absatzmarkt des Anmelders verhindert werden. Das sind auch die Länder, in denen ein Patentschutz ratsam ist. Man denke ebenfalls an Länder mit großen Umschlaghäfen, wodurch sich oft ein zusätzlicher Schutz für das gesamte Hinterland erreichen lässt.

Eine andere verbreitete Strategie ist die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in dem Land, in dem die Produktionsstätten des Konkurrenten liegen. Geht es bei der Erfindung um ein Verfahren, ist der Rechtschutz dort relevant, wo ein Konkurrenzunternehmen dieses Verfahren anwenden könnte. Findet die Produktion des Konkurrenzunternehmens in Land X statt und die des Anmelders in den Niederlanden, Belgien oder Deutschland, dann empfiehlt sich meist der Rechtsschutz sowohl in Land X als auch in den Ländern des Anmelders. Ist der Konkurrent fest an einen Standort gebunden, kann sich der Schutz auf diesen Standort beschränken. Wenn einfache Ausweichmöglichkeiten bestehen, ist diese Einschränkung weniger sinnvoll.

In den meisten Vertragsstaaten ist eine Zweigstelle des EPG in Form von mindestens einer Lokalkammer beheimatet. Lokalkammern sind in Wien, Brüssel, Kopenhagen, Helsinki, Paris, Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München, Mailand, Lissabon, Ljubljana und Den Haag ansässig.

Eine Regionalkammer für Skandinavien und den baltischen Raum ist in Stockholm ansässig. Diese Kammer wird Fälle aus Schweden, Estland, Lettland und Litauen verhandeln, wobei jedes Land auch Einrichtungen für Anhörungen in seinem eigenen Land benennen wird.

Paris, München und Mailand beheimaten die drei Standorte der Zentralkammer des EPG. Ein Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

Nein, das geht nicht. In fast allen Ländern kann Patentschutz erworben werden. In den meisten dieser Länder kann eine internationale Erstanmeldung (PCT-Anmeldung) eingereicht werden, aus der nach 30 bzw. 31 Monaten ein nationales/regionales Erteilungsverfahren eingeleitet werden kann, um Schutz in einzelnen Ländern oder Regionen (z. B. Europa) zu erlangen. Vor der PCT-Anmeldung ist zu prüfen, in welchen Ländern ausdrücklich Patentschutz begehrt wird, manche Länder (wie Argentinien, Bolivien, Surinam, Kongo und Äthiopien) sind nicht Mitglied des PCT. Der Patentschutz für manche PCT-Mitgliedsstaaten wie Belgien oder die Niederlande können nach der internationalen Anmeldung nur über das Europäische Patentamt erreicht werden.

Es geschieht jedoch selten, dass ein Patent für sämtliche Länder weltweit beantragt wird. Eine Patenterteilung ist schließlich mit erheblichen Kosten verbunden, die auch zurückverdient werden müssen. Eine Anmeldung für die wichtigsten Gebiete, in denen die Erfindung (oder das aus der Erfindung entstandene Produkt) genutzt werden, reicht meist vollkommen aus.

Das Patent ist ein Verbotsrecht. Mit einem Patent können Dritte an der Nutzung einer Erfindung gehindert werden, aber das Patent gibt nicht das Recht, die patentierte Erfindung zu nutzen. Ein patentiertes Produkt oder Verfahren kann auch zur Patentverletzung eines Dritten führen. In diesem Fall ist eine freie Vermarktung nicht gestattet. Es empfiehlt sich daher vor Markteintritt, eine Recherche über die „Rechte Dritter“ durchzuführen oder in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob das Produkt möglicherweise gegen Rechte Dritter verstößt.

In Deutschland sind Unternehmen zur Marktüberwachung verpflichtet, was die Identifizierung und Analyse der IP-Rechte Dritter, die für ihre eigenen Produkte und Verfahren relevant sein können, einschließt.

Je nach Rechtsfrage werden die Gerichte erster Instanz und das Berufungsgericht des EPG folgendes Recht anwenden:

– Recht der Europäischen Union (die Einheitspatent-Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, und die Übersetzungsverordnung (EU) Nr. 1260/2012);

– das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ);

– das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ);

– andere internationale Übereinkommen, die für Patente gelten und für alle Vertragsstaaten verbindlich sind (z. B. TRIPs).

Nationales Recht spielt bei EPG-Verfahren nur eine untergeordnete Rolle.

In Verletzungsfällen betreffend europäische Patente oder Einheitspatente wendet das EPG die Artikel des EPGÜ zur unmittelbaren Verletzungen (Artikel 25), mittelbaren Verletzungen (Artikel 26), zur Beschränkung der Wirkung eines Patents (Artikel 27) und zur Erschöpfung von Rechten (Artikel 29) an. Es wird erwartet, dass das Berufungsgericht eine wichtige Rolle einnehmen wird, die Prüfung auf äquivalente bzw. mittelbare Verletzungen zu definieren, damit eine Harmonisierung zwischen den EPG-Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

Der Nachweis, dass eine Erfindung funktionsfähig ist, spielt bei mehreren Erfordernissen der Patentierbarkeit mit, insbesondere bei der Nacharbeitbarkeit und der erfinderischen Tätigkeit. Unter Nacharbeitbarkeit wird verstanden, dass die Erfindung in der Anmeldung auf eine Weise beschrieben ist, die es dem Fachmann ermöglicht, sie in die Praxis umzusetzen. Dazu können Abbildungen und Ausführungsbeispiele in die Beschreibung aufgenommen werden. Wenn der erfinderischen Tätigkeit eine spezielle Wirkungsweise zugrunde liegt, kann unter Umständen der Nachweis dieser Wirkungsweise verlangt werden. Auch hier können sich Ausführungsbeispiele als nützlich erweisen. Insbesondere Patente/Patentanmeldungen im Bereich der Chemie und Biowissenschaften enthalten häufig konkrete Ausführungsbeispiele.

Die Rechtsbeständigkeit eines Patents wird durch die Anwendung der EPÜ-Bestimmungen geklärt. Patentierbare Erfindungen, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit sind im Sinne des EPÜ auszulegen. In dieser Hinsicht wird sich an der derzeitigen Praxis nicht viel ändern.

Um den Erfordernissen der Patentierbarkeit zu genügen, muss eine Erfindung in Bezug auf alles bisher Veröffentlichte neu sein und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Die Präsentation einer Erfindung ohne Geheimhaltungsvereinbarung stellt eine Veröffentlichung dar und steht einer Patentierung entgegen.

Bei unternehmensinternen Präsentationen gilt eine implizite Geheimhaltungsvereinbarung aufgrund des Arbeitsvertrags.

In manchen Ländern, wie den USA; gelten Ausnahmeregeln für die Beurteilung der Neuheit, wenn der Erfinder selbst seine Erfindung offenlegt. In diesen Ländern kann der Erfinder, der seine Erfindung beispielsweise in einer Präsentation vorgestellt hat, noch innerhalb von sechs oder zwölf Monaten nach dieser Veröffentlichung ein Patent beantragen. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist trägt daher auch die Bezeichnung „grace period“. Auch bei europäischen Anmeldungen gelten zwei Ausnahmeregelungen für eine solche Neuheitsschonfrist:  (i) im Falle einer Veröffentlichung infolge offensichtlichen Missbrauchs zum Nachteil des Anmelders und bei (ii) Veröffentlichung der Erfindung auf ausgewählten Ausstellungen. Auch das deutsche Gebrauchsmuster kennt eine sechs-monatige Neuheitsschonfrist.

Was genau unter öffentlichen Präsentationen zu verstehen ist und wann man sich auf eine implizite Geheimhaltungsvereinbarung oder Neuheitsschonfrist berufen kann, hängt von den nationalen bzw. regionalen Regularien ab.

Das EPG wird nationales Recht anwenden für Eigentumsfragen wie Sicherungsrechte, vertragliche Lizenzen, Insolvenzverfahren usw. sowie für Fragen der Vorbenutzung und Zwangslizenzen.

Grundsätzlich liegt der Inhalt der Anmeldung bei der Einreichung fest und inhaltlich darf nichts hinzugefügt werden. Auf diese Weise sollen Dritte vor der Entstehung von „Rechten mit rückwirkender Kraft“ geschützt werden, die zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vorhersehbar waren. Die spätere Änderung von Patentansprüchen, sofern sie inhaltlich auf der eingereichten Anmeldung basiert, ist jedoch möglich. 

Nach der ersten Einreichung einer Anmeldung besteht die Möglichkeit, eine Folgeanmeldung einzureichen. Dieser Folgeanmeldung können neue Informationen („Materie“) hinzugefügt werden. Alles, was bereits in der ersten Anmeldung („Prioritätsanmeldung“) beschrieben wurde, bezieht sich auf das Anmeldedatum der Prioritätsanmeldung (Prioritätsdatum), während für die neuen Informationen als Stichtag für die Patentierbarkeit das Datum der Folgeanmeldung gilt.

Die Folgeanmeldung ist als eine eigenständige Anmeldung zu betrachten. In der Praxis wird die Kombination von Prioritäts- und Folgeanmeldung zum Zweck einer aussichtsreicheren Erteilung des Patents genutzt. Nach Einreichung der Prioritätsanmeldung und Prüfung durch das Patentamt kann man sich einen Eindruck verschaffen, welche Einwände einer Erteilung im Wege stehen könnten. Mit diesen Erkenntnissen lässt sich eine (endgültige) Folgeanmeldung mit gegebenenfalls ergänzenden Beispielen oder Textänderungen erstellen. Man sollte allerdings die Veröffentlichungen ab dem Tag der Prioritätsanmeldung im Auge behalten.

Das kann durchaus sinnvoll sein, solange die Anmeldung nicht offengelegt ist oder die Erfindung nicht anderweitig Dritten zugänglich und damit öffentlich gemacht wurde.

Natürlich können zwischen der ersten Anmeldung und dem erneuten Einreichen andere Veröffentlichungen stattgefunden haben. In diesem Fall wäre eine später eingereichte Anmeldung im Gegensatz zur früher eingereichten Anmeldung nicht mehr neu und erfinderisch. Die spätere Anmeldung ist also mit einem höheren Risiko schädlicher zwischenzeitlicher Veröffentlichungen verbunden.

Das EPG arbeitet mit kurzen Fristen, und alle Beweismittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzulegen (sog. „Front-loaded“-System). Daher benötigen Unternehmensstrategien im Hinblick auf das EPG eine gründliche Analyse der Handlungsmöglichkeiten.

Es liegt auf der Hand, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken, und ihre Entscheidungen besitzen einen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich.

Die Gerichte wenden nationales Recht an. Die nationale Gesetzgebungen kann sich jedoch im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem Inkrafttreten des Einheitspatentrechts ändern. In Deutschland und Frankreich sind neue Regeln für die Doppelpatentierung in Kraft getreten; diese ermöglichen für ein nationales Patent der gleichen Erfindung neben einem Einheitspatent oder einem herkömmlichen europäischen Patent – sofern letzteres nicht per Opt-out aus dem EPG ausgenommen wird – einen doppelten Patentschutz. In Belgien werden die Beschränkungen der Rechte von Patentinhabern, wie z. B. die Forschungs- und Züchterausnahme, mit dem Einheitspatentrecht harmonisiert, um zu vermeiden, dass für Patente, für die ein Patentausschluss (Opt-out) bzw. dessen Zurücknahme (Opt-in) gilt, unterschiedliche rechtliche Regelungen anwendbar sind.

Obwohl es auf der Hand liegt, dass das EPG und nationale Gerichte sehr unterschiedliche Verfahrensregeln haben, die sich insbesondere auf die Geschwindigkeit von Verfahren auswirken und ihre Entscheidungen unterschiedlichen räumlichen Geltungsbereich besitzen, herrscht zum anwendbaren Recht bei Opt-out-Verfahren weniger Gewissheit. In der Fachwelt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Opt-out auch einen Ausschluss aus dem gesamten EPGÜ-Recht nach sich zieht.

Zunächst einmal muss die Patentverletzung nachgewiesen werden. Bei einem physischen Produkt etwa müsste die Zusammenstellung des Produkts untersucht und mit den Ansprüchen im Patent verglichen werden. Am besten wird hier ein Patentanwalt zu Rate gezogen. Verfahrensverletzungen dagegen sind schwerer nachweisbar. Abhängig von der für die vermutete Patentverletzung zuständigen Gerichtsbarkeit stehen durchaus Rechtsinstrumente zur Verfügung, um die Beweisermittlung zu vereinfachen.

So bietet das niederländische Gesetz die Möglichkeit einer Beschlagnahme von Beweismitteln, wenn eine mögliche Verletzung glaubhaft gemacht werden kann, aber (weitere) Beweise für ein Verletzungsverfahren benötigt werden. Des Weiteren kann die Anhörung von Zeugen angeordnet werden.

In Deutschland kann der Patentinhaber den mutmaßlichen Verletzer zur Vorlage von Dokumenten auffordern und die Sache oder Arbeitsweise überprüfen lassen, die Gegenstand des Patents ist (§ 140c PatG). Dazu muss jedoch die Verletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zunächst kann dem mutmaßlichen Verletzer eine Berechtigungsanfrage oder Abmahnung zugestellt werden. In manchen Fällen wird damit der möglichen Verletzung bereits Einhalt geboten. In einem zweiten Schritt kann ein Verletzungsverfahren bei einem Landgericht mit einer Patentstreitkammer eingeleitet werden.

Belgien gehört zu den Ländern, in denen eine Beschreibungspfändung möglich ist: Auf dem Produktionsgelände des mutmaßlichen Patentverletzers nimmt ein unabhängiger Sachverständiger eine Untersuchung vor.


Patentinhaber, ausschließliche Lizenznehmer (sofern der Lizenzvertrag nichts anderes vorsieht und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sowie nicht-ausschließliche Lizenznehmer (soweit der Lizenzvertrag dies ausdrücklich zulässt und der Patentinhaber im Voraus unterrichtet wurde) sind zur Klage vor dem EPG berechtigt.

Patente sind für jedermann zugänglich auf Webseiten wie nl.espacenet.com, be.espacenet.com, worldwide.espacenet.com oder www.google.com/patents. Bei der Entwicklung eines neuen Produkts oder Verfahrens lässt sich auf diesen Webseiten umfassend recherchieren, ob Rechte Dritter in dem Bereich bestehen, in dem das neue Produkt oder Verfahren vermarktet werden soll. Man kann sich auch darüber informieren, welche Anmeldungen eingereicht wurden und ob diese für das eigene Produkt oder Verfahren relevant sind. So verschafft man sich eine gute Übersicht. Eine weitere Möglichkeit wäre die professionelle Prüfung von Rechten Dritter durch einen Patentanwalt basierend auf einer professionellen Recherche, der weiß, wonach zu suchen ist.

Nein. Die Rechtsbeständigkeit eines Patents ist in einer Verletzungsklage des Inhabers einer Lizenz nicht anfechtbar, wenn der Patentinhaber nicht am Verfahren teilnimmt. Die Partei einer Verletzungsklage, die die Gültigkeit eines Patents anfechten will, muss vor dem EPG gegen den eigentlichen Patentinhaber vorgehen.

Die meisten Länder führen ein Online-Register, in dem alle offengelegten Anmeldungen und erteilten Patente eingetragen sind. Das Register gibt auch darüber Auskunft, ob die Anmeldung inzwischen erteilt, zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde. Das europäische Register befindet sich auf  https://register.epo.org/regviewer. Espacenet (www.worldwide.espacenet.com/) bietet eine umfassende Übersicht von Anmeldungen und Patenten aus den meisten Ländern der Welt. Die Seite gibt auch Auskunft über die Verfahrensstanddaten besonderer Patentrechte in vielen Ländern.

Dies bedeutet, dass der Hersteller des betreffenden Produkts ein Patent für eine Erfindung angemeldet hat, die sich in irgendeiner Weise auf das Produkt bezieht. Da ein Erteilungsverfahren im Schnitt mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, brauchen Hersteller mit der Vermarktung ihrer Erfindung nicht bis zur Erteilung des Patents zu warten, sondern können die Bezeichnung „Patent angemeldet“ verwenden. Damit weist der Hersteller auf die Erfindung hin, ohne tatsächlich im Besitz des Patents zu sein. Das Patent befindet sich nämlich noch im Stadium der Anmeldung.

Nein. Nur Inhaber einer ausschließlichen Lizenz sind zum Einreichen einer Klage vor dem EPG berechtigt, vorausgesetzt, der Patentinhaber wird vorher davon in Kenntnis gesetzt und der Lizenzvertrag sieht nichts anderes vor.

Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berechtigt, vor dem EPG eine Klage einzureichen, es sei denn, der Lizenzvertrag lässt dies ausdrücklich zu und der Patentinhaber wurde vorher davon in Kenntnis gesetzt.

Das hängt von den Vereinbarungen ab, die mit dem anderen Unternehmen getroffen wurden. Grundsätzlich können beide Parteien Rechte an den Erfindungen geltend machen, die aus Forschungen mit einem anderen Unternehmen entstehen. Dann kann gemeinsam ein Patent angemeldet werden. Dabei sollte im Vorfeld besondere Sorgfalt auf die Formulierung der Patentansprüche während des Erteilungsverfahrens verwendet werden. Wer hat bei Unstimmigkeiten das letzte Wort über die Ansprüche? Wer übernimmt welche Kosten? Es ist ebenfalls denkbar, gemeinsam ein Prüfungsverfahren zu durchlaufen, wobei vereinbart wurde, welche Partei welche (Teile der) Schutzrechte erhält. Auch hier wird dringend empfohlen, die Rechte jeder Partei zuvor festzulegen.

„Opt-out“ heißt, dass ein europäisches Patent der Gerichtsbarkeit des EPG entzogen (also davon ausgenommen) wird. Das bedeutet, dass das derzeitige System, wonach nur nationale Gerichte zuständig sind, beibehalten wird und das EPG für Rechtsstreitigkeiten betreffend Europäische Patente, für die ein Opt-out vollzogen wurde, nicht zuständig ist. Wenn Sie sich dafür entscheiden, dass Rechtsstreitigkeiten zu Verletzungen und Rechtsbeständigkeit Ihres/Ihrer europäischen Patents/Patente vor nationalen Gerichten und nicht vor dem EPG verhandelt werden sollen, müssen Sie für das/die bestehende(n) europäische(n) Patent(e) einen Opt-out Antrag stellen. Einheitspatente können nicht per Opt-out von der Zuständigkeit des EPG ausgenommen werden.

Auch in diesem Fall gelten je nach Land abweichende Regeln, was erlaubt ist und was nicht.

In den Niederlanden schließt Artikel 53(3) des Reichsgesetzes über Patente 1995 (ROW1995) Forschungszwecke vom Schutz eines patentierten Gegenstandes durch das sogenannte Forschungsprivileg aus. Für welche Art der „Forschung“ diese Ausnahme gilt, ist in der Rechtsprechung festgelegt. So ist die Forschungstätigkeit nicht nur Wissenschaftlern vorbehalten, sondern kann auch von kommerziellen Organisationen durchgeführt werden. Grundsätzlich darf umfangreiche Forschungstätigkeit betrieben werden, wie zum Beispiel die Untersuchung einer bis dato unbekannten Nutzung oder einer verbesserten Variante. Auch die Untersuchung nach einer möglicherweise kommerziellen Anwendung fällt im Allgemeinen unter das Forschungsprivileg. Die Regelung gilt selten bei der Untersuchung zur Erlangung einer benötigten Marktregistrierung. Es empfiehlt sich, vor der Forschung, für die Sie vermutlich ein Forschungsprivileg benötigen, einen Fachmann zu befragen.

In Belgien regelt Artikel XI.34 des Gesetzbuches über das Wirtschaftsrecht, welchen Schutz ein Patent nicht gewährt. Absatz b dieses Artikels lautet: Handlungen, die auf und/oder mit einem Gegenstand der patentierten Erfindung zu wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden. Forschungen mit einer Chemikalie sind demnach erlaubt, sofern ein rein wissenschaftlicher und kein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Dieses Beispiel illustriert insbesondere die Daseinsberechtigung des Patents: Der Patentinhaber genießt ein kommerzielles Monopol im Gegenzug zur Offenlegung seiner Erfindung. Dank der Offenlegung steht die Erfindung Nichtpatentinhabern zu Forschungszwecken zur Verfügung.

In Deutschland gilt, dass Forschung auf und mit einer patentierten Chemikalie erlaubt ist, wenn diese käuflich zu erwerben ist. Denn damit ist das Patentrecht ausgeschöpft. In § 11 Nr. 2 PatG sind Handlungen zu Versuchszwecken erlaubt, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen. Ziel des Versuchs oder der Forschungen sind nicht beschränkt, sondern können wissenschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienen, wenn sie der Fortentwicklung eines Produktes oder Verfahrens dienen. Es wird empfohlen, im Vorfeld des Versuchs einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Um Ihr europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen, müssen Sie beim EPG einen sogenannten Opt-out Antrag stellen. Ein solcher Opt-out Antrag kann nur im Namen aller Inhaber des betreffenden Patents gestellt werden. Ihr EPG-Vertreter kann einen solchen Antrag für Sie stellen. In diesem Fall haben die nationalen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit.

Opt-out-Anträge sind für jedes europäische Patent gesondert zu stellen, Sammelanträge sind nicht möglich. Sie können sich deshalb dafür entscheiden, einige Ihrer europäischen Patentrechte der Zuständigkeit des EPG zu entziehen und andere unter die Zuständigkeit des EPG fallen zu lassen.

Auch für anhängige europäische Patentanmeldungen besteht die Möglichkeit einen Opt-out zu beantragen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt.

Für neue Patentanmeldungen (Anmeldungen, die sich noch im Prioritätsjahr befinden oder noch nicht eingereicht wurden) können Sie in Erwägung ziehen, anstelle einer europäischen Patentanmeldung nationale Anmeldungen in den relevanten europäischen Ländern einzureichen. Ob dies aus Kostengesichtspunkten oder aus rechtlicher Sicht interessant ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Patente können für Erfindungen erteilt werden, die die Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und (gewerbliche) Anwendbarkeit. Für ein Medikament, das diesen Bedingungen entspricht, oder für neue Anwendungen eines bestehenden Medikamentes kann ein Patent angemeldet und erteilt werden. Wenn allerdings die Erfindung die Entdeckung des Mechanismus betrifft, auf dessen Grundlage ein Arzneimittel in der bekannten Anwendung wirkt, dann erfüllt die Entdeckung nicht das für die Patentierung nötige Erfordernis der Neuheit. Führt der Wirkungsmechanismus jedoch zu einer verbesserten Form oder verbesserten Anwendung, etwa durch eine spezielle Dosierungsform oder Herstellungsweise des Mittels, dann kann  eine patentfähige Erfindung vorliegen.

Für die Stellung eines Opt-out Antrags oder dessen Zurücknahme (Opt-in) wird keine amtliche Gebühr erhoben.

Ein Opt-out kann sowohl vor als auch nach der Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. Dies kann bis zum 1. Mai 2030 geschehen. Dieser Zeitraum kann von den Mitgliedsstaaten verlängert werden.

Ein i-Depot dient gelegentlich dazu, das im Depot dokumentierte Wissen zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen zu können. Wer keine Patentanmeldung wünscht, aber auch nicht Gefahr laufen möchte, dass ein Konkurrent ein ähnliches Produkt oder Verfahren patentieren lässt, kann die Beschreibung seines Verfahrens oder Produkts bei einem Notar hinterlegen. Wer künftig mit dem Patent eines Konkurrenten konfrontiert wird, hat dann einen Beweis, bereits ebenfalls über dieses Wissen verfügt zu haben. Im Falle eines Verletzungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit, sich auf ein Vorbenutzungsrecht zu berufen. Ein Depot kann sich ebenfalls zum Nachweis bereits vor der Zusammenarbeit vorhandenen Wissens bei der Entwicklung mit Dritten als nützlich erweisen. Das i-Depot gewährt kein Recht, sondern fungiert als Beweismittel.

Vor allem bei Lizenzen gibt es einiges zu beachten. Bei einem Verkauf sind die Bedingungen auszuhandeln und für die korrekte Übertragung zu sorgen. Natürlich kann hier manches schieflaufen, aber im Prinzip handelt es sich um einen Verfahrensakt.

Komplizierter gestaltet sich die Lizenzvergabe: Soll das ganze Patent oder nur ein Teil lizenziert werden? Erstreckt die Lizenz sich auf den gesamten geographischen Geltungsbereich und die gesamte Laufzeit? Die Bedingungen lassen sich sehr unterschiedlich gestalten: Es kann ein fester Betrag vereinbart werden, aber auch ein Prozentsatz des erzielten Umsatzes, die Menge der produzierten Waren sowie allerlei andere Bedingungen, sei es in verschiedenen Kombinationen. Dabei hat die Festlegung der Vereinbarungen oberste Priorität. Es empfiehlt sich dringend, einen Fachmann hinzuzuziehen.

Dann wird das EPG die Zuständigkeit für alle Klagen betreffend Verletzung oder Rechtsbeständigkeit von Einheitspatente(n) sowie für alle national validierten europäischen Patente und ergänzende Schutzzertifikate in den Staaten haben, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren kann jedoch eine Klage auf Verletzung oder Widerruf/Nichtigkeit eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats noch vor einem nationalen Gericht erhoben werden (Art. 83 EPGÜ). Während der Übergangszeit, ab 1. Juni 2023, sind daher beide Gerichte gemeinsam zuständig, was bedeutet, dass Parteien die Gerichtsbarkeit wählen und ihren Fall vor einem der beiden Gerichte verhandeln und entscheiden lassen können. In dieser Übergangszeit können Inhaber eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats auch die Zuständigkeit des EPG ablehnen. Ein Opt-out kann bis zum 1. Mai 2030 beantragt werden. In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit. Während der Übergangszeit haben Patentinhaber also die Wahl, ob sie eine ein Patent verletzende Partei vor einem nationalen Gericht oder dem EPG verklagen wollen. Umgekehrt können Dritte sowohl vor dem EPG als auch vor einem nationalen Gericht ein Widerrufsverfahren für ein Patent einleiten.

Niederländische Unternehmen, die einen Gewinn mit F&E-Projekten erwirtschaften, können die sogenannte Innovationsbox (Steuerregelung im Zusammenhang mit Innovationen) nutzen. Eigentlich betrifft dies keine eigenständige Box, sondern eine Steuerbefreiung über 80 Prozent des Innovationsgewinns. Diese Befreiung gilt für Gewinne und Verluste aus selbst erschaffenen immateriellen Vermögenswerten, die im Rahmen des WBSO (Gesetz über die Förderung von Forschung und Entwicklung) generiert wurden. Man denke hier an Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Große Unternehmen dürften zur Inanspruchnahme der Innovationsbox neben dem WBSO auch ein Patentportfolio benötigen.

Belgien gewährt einige föderale und regionale Beihilfen im Zusammenhang mit Patenten. Einerseits werden für die Entwicklung einer Erfindung Subventionen bereitgestellt. Diese können über das KMO-Portefeuille in Flandern, mittels Unternehmensschecks in Wallonien oder über den von Innoviris in Brüssel ausgegebenen Innovationsgutschein in Anspruch genommen werden. Die Subventionen sind bereits in der Anmeldephase des Patents verfügbar.

Andererseits werden die aus dem Patent resultierenden Einnahmen teilweise von der (Ertrags-)Steuer für Unternehmen mit einer belgischen F&E-Entität befreit, wobei das Patent zu dieser belgischen Entität gehört. Als Einnahmen gelten zum Beispiel Tantiemen, Lizenzen, Gewinne aus dem Verkauf geistigen Eigentums, aber auch an einen Teil des Verkaufspreises eines Produktes oder einer Dienstleistung, in denen die Innovation integriert wurde. Die Steuerbefreiung kann bis zu 85 Prozent der Einnahmen betragen. Am besten überlässt man die komplexe, von vielen Faktoren abhängige Berechnung einem Experten.

Ein Opt-out Antrag kann jederzeit während der Laufzeit eines Patents beantragt werden, jedoch nur während der Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030. Sollten Sie ein Opt-out in Erwägung ziehen, ist es wichtig zu wissen, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn vor dem EPG von einem Dritten eine Klage in Bezug auf Ihr europäisches Patent eingereicht worden ist. Ebenso ist eine Rücknahme des Opt-out („Opt-in“, Wiederaufnahme in die Zuständigkeit des EPG) nicht mehr möglich, wenn vor einem nationalen Gericht eine Klage in Bezug auf ein von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossenes Patent eingereicht wurde. Sollte also ein Wettbewerber am ersten Tag der Tätigkeit des neuen Gerichts eine Nichtigkeitsklage beim EPG einreichen, können Sie keinen Opt-out mehr beantragen.

Ja, die Rücknahme eines Opt-out ist möglich. Dies wird auch als „Opt-in“ bezeichnet. Sobald der Opt-out für Ihr Patent jedoch zurückgenommen wurde, kann kein erneuter Opt-out mehr vorgenommen werden.

Nein. Ein Opt-out kann nur für alle EPG-Länder erfolgen, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt worden sind.

Ja. Beim Einreichen eines Opt-out Antrags ist jedoch eine Inhabererklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die nicht eingetragene Partei, die den Opt-out beantragt, nach Recht des jeweiligen Vertragsmitgliedstaats Inhaber oder Anmelder bzw. zur Eintragung als Inhaber oder Anmelder berechtigt und daher zur Beantragung des Opt-outs befugt ist.

In diesem Fall gilt Ihr früherer Opt-out Antrag als zurückgezogen. Der Registrar trägt dann den Widerruf des Opt-out Antrags in das Register ein, und Sie unterstellen das betreffende Patent ab dem Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung dem Einheitspatentrecht (das sog. „Opt-in“) ohne die Möglichkeit einer weiteren Beantragung eines Ausschlusses des Patents vom Einheitspatentrecht (Opt-out).

Nein. Wurde vor dem Widerruf des Opt-out bereits vor einem nationalen Gericht ein Verfahren in Bezug auf das betreffende Patent bzw. die Patentanmeldung eingeleitet, ist der Widerruf des Opt-out (also der Opt-in)für dieses Patent bzw. diese Patentanmeldung unwirksam, unabhängig davon, ob das Verfahren noch anhängig ist oder bereits abgeschlossen wurde. Das Zurücknehmen eines Opt-out (also ein Opt-in) ist nicht mehr möglich.

Die  Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahren europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bleiben unverändert.

Eine europäische Patentanmeldung wird beim EPA eingereicht, und die Prüfung erfolgt durch das EPA. Sobald das entsprechende europäische Patent erteilt ist, kann es durch Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung als Einheitspatent eingetragen werden. Europäische Patente, die nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden, sind geeignet.

Nach Erteilung des europäischen Patents (ab 1. Juni 2023) ist ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb von 1 Monat ab dem Tag der Patenterteilung einzureichen. Ein solcher Antrag muss beim EPA eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wenn die Sprache des Patents Englisch ist, muss im gleichen Zeitraum eine Übersetzung der gesamten Patentschrift in eine EU-Sprache eingereicht werden. Wenn die Sprache des Patents Deutsch oder Französisch ist, muss die Übersetzung der gesamten Patentschrift in Englisch erfolgen. Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht innerhalb der Frist von einem Monat eingereicht, ist die Umwandlung des europäischen Patents in ein Einheitspatent nicht möglich. Nichtvorlage einer Übersetzung ist ein behebbarer Mangel des Antrags.

Für europäische Patente, deren Erteilung am oder nach dem 1. Juni 2023 veröffentlicht wird, ist ein einheitliches Patent möglich.

Für europäische Patente, die nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden,, kann sich der Patentinhaber für die Eintragung als Einheitspatent anstelle der Validierung in den teilnehmenden Ländern entscheiden. Auf diese Weise wird das Patent sofort in allen EPG-Ländern rechtskräftig. Es sei darauf hingewiesen, dass Einheitspatente nicht in der gesamten EU gelten, da einige EU-Länder dem EPG Übereinkommen nicht beigetreten sind. Für EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitglied bzw. keine EPG-Länder sind, werden daher weiterhin gesonderte nationale Validierungen erforderlich sein. Zu diesen Ländern gehören Albanien, Zypern, Kroatien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz/Liechtenstein, Türkei und Großbritannien.

Ein wichtiger Unterschied besteht in den Jahressgebühren. Für ein europäisches Patent, das kein Einheitspatent ist, müssen die Jahresgebühren an jedes nationale Patentamt gesondert gezahlt werden, in dem das Patent validiert wurde, wenn das Patent in diesen Ländern in Kraft bleiben soll (sowohl mit als auch ohne Opt-out). Für ein Einheitspatent hingegen muss jedes Jahr nur eine einmalige Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden.

Das hängt von der Anzahl der Länder ab, in denen Sie Ihr Patent sonst hätten validieren müssen. Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in nur wenigen europäischen Ländern werden weniger von einem Einheitspatent profitieren als Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in der gesamten EU.

Zu den Anfangskosten eines Einheitspatents gehören die Transaktionskosten von Dienstleistern sowie Übersetzungskosten (während einer Übergangszeit bis 1. Juni 2035). Für die Beantragung der einheitlichen Wirkung sind keine Amtsgebühren an das EPA zu entrichten. Ein wichtiger Kostenfaktor des Einheitspatents ist jedoch die an das EPA zu zahlende Jahresgebühr. Diese wurde vom EPA in einer Höhe festgesetzt, die der Summe der Jahresgebühren in den vier Ländern entspricht, in denen 2015 die meisten europäischen Patente validiert wurden (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien). Da Großbritannien nicht mehr am EPG teilnimmt und somit weiterhin nationale Jahresgebühren an Großbritannien zu entrichten sind, wenn ein Patent in diesen Top-4-Ländern validiert werden und in Kraft bleiben soll, ist die Wahl des Einheitspatents etwas teurer als die Summe der einzelnen nationalen Validierungen in diesen vier Ländern.

Der Vorteil ist jedoch, dass ein Einheitspatent die zentrale Durchsetzung in weiteren 14 EU-Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kosten ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die nationalen Validierungsgebühren zwar vernachlässigbar sind, aber die Zahlung von Jahresgebühren und die damit verbundenen Transaktionskosten in einer großen Anzahl von Ländern beträchtlich sein können, wird das Einheitspatent im Vergleich zu separaten Validierungen eines europäischen Patents in mindestens vier am EPG teilnehmenden EPÜ-Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Niederlande und Italien) zu Kosteneinsparungen führen. Während der 20-jährigen Laufzeit eines Einheitspatents belaufen sich die Jahresgebühren auf etwa 35.500 Euro. Im Vergleich dazu würde die Summe der Jahresgebühren für ein in allen 17 EPG-Staaten validiertes Europäisches (Bündel-)patent im selben Zeitraum über 100.000 Euro betragen.

Nein. Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht für einzelne Länder übertragen werden kann und auch in Bezug auf nur einzelne EPG-Länder nicht eingeschränkt, widerrufen oder aufgegeben werden können. Sie können jedoch eine Lizenz für einige oder alle EPG-Länder erteilen.

Nein. Das Gebiet Ihres Einheitspatents wird an dem Tag festgelegt, an dem der Antrag auf einheitliche Wirkung Ihres neu erteilten europäischen Patents beim EPA registriert wird. Ihr Einheitspatent ist in den Ländern wirksam, die das EPG Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Der territoriale Geltungsbereich eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit gleich, unabhängig von späteren Ratifizierungen des EPG Übereinkommens. Daher wird es keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf andere Mitgliedstaaten geben, die das EPG Übereinkommen nach dem Datum Tag der Registrierung über die einheitliche Wirkung Ihres Patents ratifizieren.

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Philipp Reichl

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  • Europäischer und Deutscher Patent- und Markenanwalt, European Patent Litigator
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Lutz Keydel

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