Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Das hängt von der Anzahl der Länder ab, in denen Sie Ihr Patent sonst hätten validieren müssen. Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in nur wenigen europäischen Ländern werden weniger von einem Einheitspatent profitieren als Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in der gesamten EU.
Zu den Anfangskosten eines Einheitspatents gehören die Transaktionskosten von Dienstleistern sowie Übersetzungskosten (während einer Übergangszeit bis 1. Juni 2035). Für die Beantragung der einheitlichen Wirkung sind keine Amtsgebühren an das EPA zu entrichten. Ein wichtiger Kostenfaktor des Einheitspatents ist jedoch die an das EPA zu zahlende Jahresgebühr. Diese wurde vom EPA in einer Höhe festgesetzt, die der Summe der Jahresgebühren in den vier Ländern entspricht, in denen 2015 die meisten europäischen Patente validiert wurden (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien). Da Großbritannien nicht mehr am EPG teilnimmt und somit weiterhin nationale Jahresgebühren an Großbritannien zu entrichten sind, wenn ein Patent in diesen Top-4-Ländern validiert werden und in Kraft bleiben soll, ist die Wahl des Einheitspatents etwas teurer als die Summe der einzelnen nationalen Validierungen in diesen vier Ländern.
Der Vorteil ist jedoch, dass ein Einheitspatent die zentrale Durchsetzung in weiteren 14 EU-Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kosten ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die nationalen Validierungsgebühren zwar vernachlässigbar sind, aber die Zahlung von Jahresgebühren und die damit verbundenen Transaktionskosten in einer großen Anzahl von Ländern beträchtlich sein können, wird das Einheitspatent im Vergleich zu separaten Validierungen eines europäischen Patents in mindestens vier am EPG teilnehmenden EPÜ-Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Niederlande und Italien) zu Kosteneinsparungen führen. Während der 20-jährigen Laufzeit eines Einheitspatents belaufen sich die Jahresgebühren auf etwa 35.500 Euro. Im Vergleich dazu würde die Summe der Jahresgebühren für ein in allen 17 EPG-Staaten validiertes Europäisches (Bündel-)patent im selben Zeitraum über 100.000 Euro betragen.
Die Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahren europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bleiben unverändert.
Eine europäische Patentanmeldung wird beim EPA eingereicht, und die Prüfung erfolgt durch das EPA. Sobald das entsprechende europäische Patent erteilt ist, kann es durch Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung als Einheitspatent eingetragen werden. Europäische Patente, die nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden, sind geeignet.
Nach Erteilung des europäischen Patents (ab 1. Juni 2023) ist ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb von 1 Monat ab dem Tag der Patenterteilung einzureichen. Ein solcher Antrag muss beim EPA eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wenn die Sprache des Patents Englisch ist, muss im gleichen Zeitraum eine Übersetzung der gesamten Patentschrift in eine EU-Sprache eingereicht werden. Wenn die Sprache des Patents Deutsch oder Französisch ist, muss die Übersetzung der gesamten Patentschrift in Englisch erfolgen. Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht innerhalb der Frist von einem Monat eingereicht, ist die Umwandlung des europäischen Patents in ein Einheitspatent nicht möglich. Nichtvorlage einer Übersetzung ist ein behebbarer Mangel des Antrags.
Für europäische Patente, deren Erteilung am oder nach dem 1. Juni 2023 veröffentlicht wird, ist ein einheitliches Patent möglich.
Für europäische Patente, die nach dem 1. Juni 2023 erteilt werden,, kann sich der Patentinhaber für die Eintragung als Einheitspatent anstelle der Validierung in den teilnehmenden Ländern entscheiden. Auf diese Weise wird das Patent sofort in allen EPG-Ländern rechtskräftig. Es sei darauf hingewiesen, dass Einheitspatente nicht in der gesamten EU gelten, da einige EU-Länder dem EPG Übereinkommen nicht beigetreten sind. Für EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitglied bzw. keine EPG-Länder sind, werden daher weiterhin gesonderte nationale Validierungen erforderlich sein. Zu diesen Ländern gehören Albanien, Zypern, Kroatien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz/Liechtenstein, Türkei und Großbritannien.
Nein. Das Gebiet Ihres Einheitspatents wird an dem Tag festgelegt, an dem der Antrag auf einheitliche Wirkung Ihres neu erteilten europäischen Patents beim EPA registriert wird. Ihr Einheitspatent ist in den Ländern wirksam, die das EPG Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Der territoriale Geltungsbereich eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit gleich, unabhängig von späteren Ratifizierungen des EPG Übereinkommens. Daher wird es keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf andere Mitgliedstaaten geben, die das EPG Übereinkommen nach dem Datum Tag der Registrierung über die einheitliche Wirkung Ihres Patents ratifizieren.
Ein wichtiger Unterschied besteht in den Jahressgebühren. Für ein europäisches Patent, das kein Einheitspatent ist, müssen die Jahresgebühren an jedes nationale Patentamt gesondert gezahlt werden, in dem das Patent validiert wurde, wenn das Patent in diesen Ländern in Kraft bleiben soll (sowohl mit als auch ohne Opt-out). Für ein Einheitspatent hingegen muss jedes Jahr nur eine einmalige Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden.
Nein. Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht für einzelne Länder übertragen werden kann und auch in Bezug auf nur einzelne EPG-Länder nicht eingeschränkt, widerrufen oder aufgegeben werden können. Sie können jedoch eine Lizenz für einige oder alle EPG-Länder erteilen.
Dann wird das EPG die Zuständigkeit für alle Klagen betreffend Verletzung oder Rechtsbeständigkeit von Einheitspatente(n) sowie für alle national validierten europäischen Patente und ergänzende Schutzzertifikate in den Staaten haben, die das EPG-Übereinkommen ratifiziert haben. Während einer Übergangszeit von sieben Jahren kann jedoch eine Klage auf Verletzung oder Widerruf/Nichtigkeit eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats noch vor einem nationalen Gericht erhoben werden (Art. 83 EPGÜ). Während der Übergangszeit, ab 1. Juni 2023, sind daher beide Gerichte gemeinsam zuständig, was bedeutet, dass Parteien die Gerichtsbarkeit wählen und ihren Fall vor einem der beiden Gerichte verhandeln und entscheiden lassen können. In dieser Übergangszeit können Inhaber eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats auch die Zuständigkeit des EPG ablehnen. Ein Opt-out kann bis zum 1. Mai 2030 beantragt werden. In einem solchen Fall haben die nationalen Gerichte die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit. Während der Übergangszeit haben Patentinhaber also die Wahl, ob sie eine ein Patent verletzende Partei vor einem nationalen Gericht oder dem EPG verklagen wollen. Umgekehrt können Dritte sowohl vor dem EPG als auch vor einem nationalen Gericht ein Widerrufsverfahren für ein Patent einleiten.
Ein Opt-out Antrag kann jederzeit während der Laufzeit eines Patents beantragt werden, jedoch nur während der Übergangszeit bis zum 1. Mai 2030. Sollten Sie ein Opt-out in Erwägung ziehen, ist es wichtig zu wissen, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn vor dem EPG von einem Dritten eine Klage in Bezug auf Ihr europäisches Patent eingereicht worden ist. Ebenso ist eine Rücknahme des Opt-out („Opt-in“, Wiederaufnahme in die Zuständigkeit des EPG) nicht mehr möglich, wenn vor einem nationalen Gericht eine Klage in Bezug auf ein von der Zuständigkeit des EPG ausgeschlossenes Patent eingereicht wurde. Sollte also ein Wettbewerber am ersten Tag der Tätigkeit des neuen Gerichts eine Nichtigkeitsklage beim EPG einreichen, können Sie keinen Opt-out mehr beantragen.