Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufig gestellten Fragen. Ist Ihre Frage nicht aufgeführt? Zögern Sie nicht, einen unserer Anwälte zu kontaktieren oder Ihre Frage über das Kontaktformular zu stellen.
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Das hängt von der Anzahl der Länder ab, in denen Sie Ihr Patent sonst hätten validieren müssen. Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in nur wenigen europäischen Ländern werden weniger von einem Einheitspatent profitieren als Patentinhaber mit Geschäftsinteressen in der gesamten EU.
Zu den Anfangskosten eines Einheitspatents gehören die Transaktionskosten von Dienstleistern sowie Übersetzungskosten (während einer Übergangszeit von 12 Jahren). Für die Beantragung der einheitlichen Wirkung sind keine Amtsgebühren an das EPA zu entrichten. Ein wichtiger Kostenfaktor des Einheitspatents ist jedoch die an das EPA zu zahlende Jahresgebühr. Diese wurde vom EPA in einer Höhe festgesetzt, die der Summe der Jahresgebühren in den vier Ländern entspricht, in denen 2015 die meisten europäischen Patente validiert wurden (Deutschland, Frankreich, Niederlande und Großbritannien). Da Großbritannien nicht mehr am EPG teilnimmt und somit weiterhin nationale Jahresgebühren an Großbritannien zu entrichten sind, wenn ein Patent in diesen Top-4-Ländern validiert werden und in Kraft bleiben soll, ist die Wahl des Einheitspatents etwas teurer als die Summe der einzelnen nationalen Validierungen in diesen vier Ländern.
Der Vorteil ist jedoch, dass ein Einheitspatent die zentrale Durchsetzung in weiteren 14 EU-Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kosten ermöglicht. In Anbetracht der Tatsache, dass die nationalen Validierungsgebühren zwar vernachlässigbar sind, aber die Zahlung von Jahresgebühren und die damit verbundenen Transaktionskosten in einer großen Anzahl von Ländern beträchtlich sein können, wird das Einheitspatent im Vergleich zu separaten Validierungen eines europäischen Patents in mindestens vier am EPG teilnehmenden EPÜ-Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich, Deutschland, Niederlande und Italien) zu Kosteneinsparungen führen. Während der 20-jährigen Laufzeit eines Einheitspatents belaufen sich die Jahresgebühren auf etwa 35.500 Euro. Im Vergleich dazu würde die Summe der Jahresgebühren für ein in allen 17 EPG-Staaten validiertes Europäisches (Bündel-)patent im selben Zeitraum über 100.000 Euro betragen.
Die Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahren europäischer Patente vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bleiben unverändert.
Eine europäische Patentanmeldung wird beim EPA eingereicht, und die Prüfung erfolgt durch das EPA. Sobald das entsprechende europäische Patent erteilt ist, kann es durch Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung als Einheitspatent eingetragen werden. Die eigentliche Eintragung der einheitlichen Wirkung (die Bezeichnung „Einheitspatent“) wird erst mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) möglich sein, nicht aber während des anfänglichen Übergangszeitraums (der sog. Sunrise-Periode).
Nach Erteilung des europäischen Patents ist ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb von 1 Monat ab dem Tag der Patenterteilung einzureichen. Ein solcher Antrag muss beim EPA eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Wenn die Sprache des Patents Englisch ist, muss im gleichen Zeitraum eine Übersetzung der gesamten Patentschrift in eine EU-Sprache eingereicht werden. Wenn die Sprache des Patents Deutsch oder Französisch ist, muss die Übersetzung der gesamten Patentschrift in Englisch erfolgen. Wird der Antrag auf einheitliche Wirkung nicht innerhalb der Frist von einem Monat eingereicht, ist die Umwandlung des europäischen Patents in ein Einheitspatent nicht möglich. Nichtvorlage einer Übersetzung ist ein behebbarer Mangel des Antrags.
Während des anfänglichen Übergangszeitraums (der sog. Sunrise-Periode) wird das Europäische Patentamt vor dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems, d.h. ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der deutschen Ratifizierungsurkunde für das EPG Übereinkommen, zwei Übergangsregelungen zur Verfügung stellen.
Die erste Übergangsregelung ermöglicht Anmeldern das Stellen eines Antrags auf einheitliche Wirkung vor dem Start des EPG. Bei solchen im Voraus eingereichten Anträgen trägt das EPA die einheitliche Wirkung sofort beim Start des Systems ein, sofern alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen der zweiten Übergangsregelung können Anmeldern einen Aufschub der Entscheidung über die Erteilung beantragen. Der Aufschub kann nach Bekanntgabe der Erteilungsabsicht beantragt werden, jedoch nicht, nachdem der Anmelder den für die Erteilung vorgesehenen Text genehmigt hat.
Durch den Aufschub der Entscheidung über die Erteilung lässt sich sicherstellen, dass das Datum der Erteilung innerhalb des Zeitfensters liegt, in dem ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden kann (max. 1 Monat ab dem Datum der Erteilung).
Für europäische Patente, die nach dem Start des EPG erteilt werden, kann sich der Patentinhaber für die Eintragung als Einheitspatent anstelle der Validierung in den teilnehmenden Ländern entscheiden. Auf diese Weise wird das Patent sofort in allen EPG-Ländern rechtskräftig. Es sei darauf hingewiesen, dass Einheitspatente nicht in der gesamten EU gelten, da einige EU-Länder dem EPG Übereinkommen nicht beigetreten sind. Für EPÜ-Vertragsstaaten, die nicht EU-Mitglied bzw. keine EPG-Länder sind, werden daher weiterhin gesonderte nationale Validierungen erforderlich sein. Zu diesen Ländern gehören Albanien, Zypern, Kroatien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Schweiz/Liechtenstein, Türkei und Großbritannien.
Nein, das ist nicht möglich. Ein vor dem Start des EPG erteiltes europäisches Patent kann nicht als Einheitspatent eingetragen werden. Außerdem sind Anmeldungen europäischer Patente, die in der Sunrise-Periode erteilt wurden, nicht in Einheitspatente umwandelbar. Um als Einheitspatent eingetragen werden zu können, muss innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf einheitliche Wirkung eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist das europäische Patent ein klassisches europäisches Patent, das in den einzelnen EPÜ-Mitgliedstaaten validiert werden muss, damit es durchsetzbar ist. Für solche klassischen europäischen Patente wird das EPG zuständig sein, es sei denn, für sie wird ein Opt-out vollzogen. Anhängige Europäische Patentanmeldungen, deren Erteilung in die Sunrise-Periode fällt, können von der Möglichkeit profitieren, das Erteilungsverfahren aufzuschieben.
Nein. Das Gebiet Ihres Einheitspatents wird an dem Tag festgelegt, an dem der Antrag auf einheitliche Wirkung Ihres neu erteilten europäischen Patents beim EPA registriert wird. Ihr Einheitspatent gilt dann in den Ländern, die das EPG Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Der territoriale Geltungsbereich eines Einheitspatents bleibt während seiner gesamten Laufzeit gleich, unabhängig von späteren Ratifizierungen des EPG Übereinkommens. Daher wird es keine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs auf andere Mitgliedstaaten geben, die das EPG Übereinkommen nach dem Datum Tag der Registrierung über die einheitliche Wirkung Ihres Patents ratifizieren.
Ein wichtiger Unterschied besteht in den Jahressgebühren. Für ein europäisches Patent, das kein Einheitspatent ist, müssen die Jahresgebühren an jedes nationale Patentamt gesondert gezahlt werden, in dem das Patent validiert wurde, wenn das Patent in diesen Ländern in Kraft bleiben soll (sowohl mit als auch ohne Opt-out). Für ein Einheitspatent hingegen muss jedes Jahr nur eine einmalige Jahresgebühr an das EPA gezahlt werden.
Nein. Das Einheitspatent ist ein für alle EPG-Länder geltender einziger (unteilbarer) Rechtstitel. Dies bedeutet, dass Einheitspatente nicht teilweise übertragen werden können und auch in Bezug auf nur einzelne EPG-Länder nicht eingeschränkt, widerrufen oder aufgegeben werden können. Ein Einheitspatent kann jedoch weiterhin für einige oder alle EPG-Mitgliedsstaaten lizenziert werden.